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Die unentgeltliche Rechtspflege im Asylrecht

23.07.2015

Der UNO-Menschenrechtsausschuss (MRA) und der UNO-Folterausschuss (CAT) haben im Jahr 2009, bzw. 2010 identische Empfehlungen abgegeben, und zwar fordern sie die Schweiz zu folgendem auf: «Der Vertragsstaat sollte seine Gesetzgebung anpassen, um unentgeltliche Rechtspflege für Asylsuchende während sämtlicher Asylverfahren, ob ordentliche oder ausserordentliche, zu gewährleisten».  

Verbesserte Rahmenbedinungen

Mit der Einführung von Art. 110a AsylG  im Rahmen der neusten Asylgesetzrevision vom Jahr 2012 wurde diese Empfehlung teilweise umgesetzt und der Rechtsschutz für Asylsuchende erheblich verbessert. Neu wird u.A. bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide auf Gesuch hin eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt und der Fall nicht aussichtslos ist. Die sachliche Notwendigkeit wird also neu von Gesetzes wegen angenommen. 

Dies habe zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes geführt, so dass neu die unentgeltliche Rechtsvertretung in den meisten Fällen bewilligt wird, bestätigt der Zürcher Anwalt Peter Frei. Ausgenommen von Art. 110a AsylG sind «Dublin-Entscheidungen», wie auch Fälle von Wiedererwägungsgesuchen, Revisionen und Mehrfachanträgen. Bei Entscheiden im Rahmen von Dublin-Rückweisungen komme es gemäss Frei denn auch häufig vor, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit abgelehnt würden: «In diesem Bereich gleicht die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege einer Lotterie und hängt in erster Linie davon ab, welcher Richter oder welche Richterin für den Fall zuständig ist.»

Ungenügende Umsetzung

In der Praxis wird die unentgeltliche Rechtspflege im Asylrecht nur selten beantragt. Dies weist darauf hin, dass die verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht durch entsprechende Massnahmen zugänglich gemacht worden sind. Asylsuchende sind oft nur ungenügend über ihre Rechte informiert, sei es aus sprachlichen Gründen oder anderen Verständnisproblemen. Zudem gibt es immer noch zu wenige spezialisierte Anwälte/-innen im Asyl- und Ausländerbereich um die potenzielle Nachfrage zu befriedigen. Die verbesserten rechtlichen Grundlagen haben sich also auch noch nicht in Form von höheren Kapazitäten bei den einzelnen Rechtsberatungsstellen (NGO’s und Hilfswerke) ausgewirkt. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten muss deshalb eine automatische, staatlich finanzierte und unabhängige Rechtsberatung und -vertretung vorgesehen sein, so wie dies im beschleunigten Verfahren im Testbetrieb in Zürich vorgesehen ist (Art. 23 Testphasenverordnung). Allerdings ist die Unabhängigkeit der Rechtsvertretung im Testverfahren in der Praxis nur ungenügend gewährleistet, wie das Gutachten von Migrationsexpertin Martina Caroni aufzeigt (siehe hierzu unseren Artikel «Beschleunigte Asylverfahren in der Kritik»).

  • Fakten statt Mythen - Über die Notwendigkeit des unentgeltlichen Rechtschutzes im beschleunigten Asylverfahren
    Faktenblatt der Schweiz. Flüchtlingshilfe (SFH), 21. Oktober 2015 (online nicht mehr verfügbar)

Administrativhaft

Im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft hat das Bundesgericht zwar erkannt, dass im Haftverlängerungsverfahren einem mittellosen Häftling nach drei Monaten auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Regel - unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner Begehren - nicht verweigert werden darf. Auch im Bereich der Administrativhaft gilt aber weiterhin, dass das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege stark eingeschränkt ist. Dies darum weil es den Insassen aus dem Gefängnis heraus kaum oder nur sehr erschwert möglich ist, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da die reine Beratungsarbeit nicht von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gedeckt ist und niederschwellige Angebote von Rechtsberatungsstellen wegen der Haftsituation nicht wahrgenommen werden können. Zudem werden den inhaftierten Personen in den Gefängnissen häufig keine Anwaltslisten abgegeben.

  • BGE 122 I 49 E. 2c/cc
    Bundesgerichtsentscheid zur obligatorischen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei Haftverlängerungsverfahren