23.12.2013
In seinem Entscheid vom 7. November 2013 hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit der Frage beschäftigt, ob Homosexualität als Asylgrund vorgebracht werden kann. Er hat dabei entschieden, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bilden können und ihnen unter Umständen der Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.
Der Beurteilungsgegenstand
Drei Staatsangehörige aus Sierra Leone, Uganda bzw. Senegal haben Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. Sie machen geltend, wegen der strafrechtlichen Lage in ihren Heimatländern begründete Angst vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu haben. In allen drei Ländern stehen homosexuelle Handlungen unter Strafe. Das Strafmass reicht von hohen Geldstrafen bis hin zu lebenslänglichen Freiheitstrafen. Das letztinstanzliche niederländische Gericht («Raad van State») hat dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Zunächst möchte der «Raad van State» wissen, ob homosexuelle Drittstaatenangehörige als soziale Gruppe betrachtet werden können, zweitens was als relevante Verfolgungshandlung in diesem Zusammenhang zu qualifizieren ist und schliesslich ob Freiheitstrafen für homosexuelle Handlungen eine Verfolgung darstellen.
Homosexuelle als soziale Gruppe
Nach der EU-Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützt, können Personen aus Drittstaaten, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Ausland befinden und einer geschützten Gruppe angehören, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen. Neben der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischer Überzeugung wird auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Asylgrund erfasst.
Der europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die sexuelle Ausrichtung ein für die persönliche Identität bedeutsames Merkmal darstelle, auf welches nicht verzichtet werden kann. Dementsprechend könne Homosexuellen nicht zugemutet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer Verfolgung in ihrer Heimat zu entgehen. Im Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die sich gegen Homosexuelle richten, erkennt der Gerichtshof, dass Homosexuelle in bestimmten Ländern als abgegrenzte, andersartige Gruppe kategorisiert werden. Damit können Homosexuelle eine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Konvention bilden.
Verfolgungshandlungen von einer bestimmten Schwere
Der EuGH qualifiziert getreu der Genfer Flüchtlingskonvention eine Verletzung von Grundrechten nur dann als Verfolgungshandlung, wenn sie von einer «bestimmten Schwere» ist. Als genügend gravierend erachtet der Gerichtshof Freiheitsstrafen für homosexuelle Handlungen, sofern diese auch tatsächlich ausgesprochen werden. Stellen Homosexuelle Antrag auf Asyl wegen Verfolgung in ihrem Heimatsland, obliegt es den EU-Mitgliedsstaaten, die dort geltende (Straf-)Rechtspraxis zu prüfen.
Reaktionen auf den Entscheid in der Schweiz
Für die Schweizer Sektion von Amnesty International klärt das Urteil des EuGH zumindest die grundlegende Frage, ob Homosexuelle als soziale Gruppe gelten können und ob homosexuellen Asylsuchenden entgegen gehalten werden kann, ein diskretes Ausleben ihrer sexuellen Orientierung im Heimatland sei zumutbar, um Verfolgungen zu entgehen. Insofern könnte das Urteil auch auf die schweizerische Praxis einen positiven Effekt haben, werden homosexuelle Asylsuchende doch auch mit letzterem Argument abgewiesen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise im Falle eines homosexuellen Asylbewerbers 2011, dass Homosexualität von den iranischen Behörden geduldet werde, sofern sie nicht «in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt» werde. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Asylgesuch in der Folge ab.
- Bundesverwaltungsgericht: Homosexueller Iraner muss heimkehren
humanrights.ch vom 8.3.2011
Das Bundesamt für Migration (BFM) weist den Vorwurf von Amnesty International zurück: Das schweizerische Asylrecht und dessen Praxis biete sozialen Gruppen, worunter unter anderem auch Homosexuelle fallen können, genügend Schutz. Das BFM sieht sich deshalb nicht veranlasst, den Leitentscheid des EuGH zu übernehmen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Menschenrechtsausschusses vom Juli dieses Jahres, in welchem gestützt auf Art. 7 UNO-Pakt II festgehalten wurde, dass die lesbische Beschwerdeführerin wegen der ihr in ihrer Heimat drohenden Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht zurückgeschafft werden darf. Die Schweiz hat den UNO-Pakt II ratifiziert und dürfte durch diesen Entscheid insofern direkt betroffen sein.
Dokumentation
- Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013
Urteil in den Rechtssachen C-199/12, C-200/12, C-201/12
X, Y, Z / Minister voor Immigratie en Asiel - Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt ist
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013, Nr. 134/13 - Europäische Qualifikationsrichtlinie vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Weiterführende Informationen
- M.I. v. Sweden (2149/2012): Lesbische Frau darf nicht nach Bangladesch ausgeschafft werden
Artikel vom 23. Dezember 2013 auf humanrights.ch - Bericht «Fleeing Homophobia»
Asylanträge mit Bezug zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in Europa