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Geschlechtsvariationen: Ethische Leitlinien für die Schweiz

30.11.2015

Im Auftrag des Bundesrates hat die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) im November 2012 eine Stellungnahme mit Leitlinien zum Umgang mit Geschlechtsvariationen in der Schweiz veröffentlicht (den Grundlagenartikel zum Thema Geschlechtsvariationen finden Sie hier). Die Untersuchung erfolgte im Auftrag des Bundesrates, nachdem sich Betroffene gewehrt hatten und mehrere parlamentarische Vorstösse eingereicht wurden. Ziel der Stellungnahme war es, «dass die längst gebotene Enttabuisierung dieser Thematik weiter voranschreitet und dass hierbei den ethischen und rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung stellen, auch im schweizerischen Kontext gebührende Beachtung zukommt.»

Die Stellungnahme enthält zum einen Empfehlungen, welche sich an die medizinischen Fachpersonen richten. Dazu zählt etwa der Grundsatz, dass der Schutz der Integrität des Kindes essentiell ist. Zum andern geht die Stellungnahme auf rechtsethische Punkte ein und legt fest, dass bestehende rechtliche Diskriminierungen beseitigt werden müssen.

Wertvorstellungen und Sprachgebrauch aus einer andern Zeit

«Das Leid, das manche Menschen, die aus klinischer Sicht ein «disorder of sex development» (DSD) bzw. eine «Variante der Geschlechtsentwicklung» aufweisen, aufgrund der vergangenen Praxis erfahren mussten, ist gesellschaftlich anzuerkennen. Die damalige medizinische Praxis orientierte sich an kulturell-gesellschaftlichen Wertvorstellungen, die aus heutiger ethischer Sicht mit den Grund- und Menschenrechten nicht vereinbar sind, namentlich mit der Achtung der körperlichen und psychischen Integrität der Person und dem Recht auf Selbstbestimmung.» Dies hält die NEK in ihren Empfehlungen fest.

Medizinethische Empfehlungen

Aus ethischer Sicht kommt die NEK zum Schluss, dass der medizinische Grundsatz folgendermassen lauten muss: «Alle nicht bagatellhaften, geschlechtsbestimmenden Behandlungsentscheide, die irreversible Folgen haben, aber aufschiebbar sind, sollten aus ethischen und rechtlichen Gründen erst dann getroffen werden, wenn die zu behandelnde Person selbst darüber entscheiden kann.» Dabei muss die Urteilsfähigkeit des Kindes berücksichtigt werden und zudem müsse der «Selbsteinschätzung der betroffenen Person ein grosses Gewicht zugemessen werden und erst in abgestufter Folge die biologischen Merkmale des Körpergeschlechts.»

Im Zentrum jeder Abwägung muss die Integrität des Kindes stehen. Vor diesem Hintergrund befindet die NEK, dass weder psychosoziale Indikationen noch der familiäre und kulturelle Kontext hinreichend sind, um irreversible Eingriffe zu rechtfertigen. Sie schreibt: «Besonders sensibel sind die Fälle, in denen die medizinische Dringlichkeit der operativen Geschlechtsanpassung bei urteilsunfähigen Kindern mit einer psychosozialen Indikation begründet wird. Hier ist die Gefahr besonders gross, dass die (künftige) Selbstbestimmung des Kindes und seine körperliche Integrität nicht ausreichend respektiert werden.» Denn die psychosoziale Indikationsstellung beruhe auf «einer subjektiven Einschätzung, die durch den eigenen Werthorizont geprägt ist und in vielen Fällen eine prognostische Aussage über einen vermuteten psychosozialen Entwicklungsverlauf macht, obgleich die Datenlage für eine evidenz-basierte Medizin unbefriedigend ist.»

Die NEK betont, dass auch die soziale Integration keine Rechtfertigung sein könne und der familiäre und kulturelle Kontext somit nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn dadurch das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Das klare Verdikt diesbezüglich lautet: «Eine Kategorisierung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht, die aus gesellschaftlichen Gründen oder dem Wunsch nach Rechtssicherheit erfolgt und eben nicht auf medizinischen Gründen oder dem ernsthaften Wunsch der betroffenen Person basiert, stellt jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar.»

Schliesslich unterstreicht die Kommission die Wichtigkeit von kostenfreier und hochqualifizierter Beratung und Begleitung von Betroffenen und Eltern durch medizinische und weitere Fachpersonen. Die Bedeutung dieser Forderung wird ersichtlich, wenn man bedenkt, dass geschlechtsbestimmende Eingriffe über Jahrzehnte hinweg tabuisiert und stillschweigend hingenommen wurden. 

Rechtethische Empfehlungen

Auch hier ist die Ausgangslage für die NEK klar und unmissverständlich: «Der längst unstrittige Verfassungsgrundsatz [Art. 8 BV: Rechtsgleichheit], dass niemand aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden darf, gilt auch für Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig bestimmbar ist. Allfällige Diskriminierungen, die sich aus der heutigen Rechtsordnung ergeben, müssen beseitigt werden.»

Eine dieser Diskriminierungen findet heute im Zivilstandswesen statt. Bei der Geburt muss für jedes Kind ein Geschlecht (männlich oder weiblich) eingetragen werden, und eine Änderung dieses Eintrags war bis vor kurzem kaum und nur mit grossem Aufwand möglich. Aus diesem Grund bieten sich gemäss NEK drei Möglichkeiten an, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Zivilstandsregister verhindern. Erstens wäre es denkbar, eine weitere Kategorie wie beispielsweise «anders» oder «unbestimmt» einzuführen, wie dies andere Länder kennen. Die zweite Option wäre, im Zivilstandsregister schlicht auf die Angabe des Geschlechts zu verzichten. Doch die NEK kommt zum Schluss, dass das Geschlecht nach wie vor gesellschaftlich-kulturell tief verankert sei und ist daher der Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Zweigeschlechtlichkeit beibehalten werden sollte. Aus diesem Grund lautete der dritte, pragmatische Vorschlag, dass Änderungen im Zivilstandsregister einfach und unbürokratisch vorgenommen werden können sollen. Dieser Forderung kam der Bundesrat bereits nach, indem er Anfang 2014 eine entsprechende Weisung zuhanden der Zivilstandsbehörden erliess.

Weiter verlangt die Kommission, dass «die Haftungsfolgen von rechtswidrigen Eingriffen im Kindesalter sowie in diesem Zusammenhang die Verjährungsfristen juristisch überprüft werden.» Ausserdem sollen strafrechtliche Fragen wie die Anwendbarkeit der Körperverletzungsdelikte sowie des Verbots der Genitalverstümmelung untersucht werden.

Hinsichtlich des Höchstalters für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung fordert die NEK, dieses zu erhöhen: «Dies mit dem Ziel, der besonderen Art dieses Geburtsgebrechens Rechnung zu tragen und einen Druck für voreilige geschlechtsbestimmende Korrektureingriffe zu vermeiden.» 

Die abschliessende Empfehlung der NEK lautet, terminologische Anpassungen vorzunehmen. So sollen fachliche Begriffe in der Medizin und im Gesetz wie beispielsweise DSD (bzw. Sexualdifferenzierungsstörungen) oder Hermaphroditismus sowie jene in der Alltagssprache wie etwa Intersexualität oder Zwischengeschlecht ausschliesslich durch den Ausdruck «Varianten der Geschlechtsentwicklung» bzw. «Geschlechtsvarianten» ersetzt werden.

Dokumentation