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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Recht auf Arbeit

27.09.2016

Mit Ausweis N (Personen im Asylverfahren)

Asylsuchende unterstehen während den ersten drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuches einem generellen Arbeitsverbot. Wenn in diesen drei Monaten ein negativer Entscheid gefällt wird, der noch nicht rechtsgültig ist, können die Behörden das Verbot auf sechs Monate ausdehnen (Art. 43 Abs. 1 AsylG).

Danach dürfen Personen mit N-Ausweis unter gewissen Voraussetzungen in bestimmten Branchen (u.a. Landwirtschaft, Gartenbau, Bauwirtschaft, Gastgewerbe, Wäschereien, Abfallbewirtschaftung) einer unselbstständigen Arbeit nachgehen. Sie brauchen dafür eine Arbeitsbewilligung vom Kanton. Die Hürden hierfür sind in gewissen Kantonen sehr hoch.  Es gibt zudem in den meisten Kantonen sogenannte Beschäftigungsprogramme, bei welchen Asylsuchende eine geringe tägliche Pauschale (rund 20.- CHF) erhalten.

Mit Ausweis F (vorläufig aufgenommene Personen)

Personen mit Ausweis F haben zwar keinen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt, können jedoch eine Arbeitsbewilligung erhalten (Art. 85 Abs. 6 AuG). Die Arbeitsbewilligung wird vom zukünftigen Arbeitgeber beim Kanton beantragt (in der Regel wird eine Bewilligung nur für den Wohnsitzkanton ausgestellt). Die Behörden machen eine Bewilligung davon abhängig, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Auch bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen mit Ausweis F sind Erwerbstätigkeit und Stellenwechsel während der gesamten vorläufigen Aufnahme bewilligungspflichtig.

Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2016 einer Vorlage zugestimmt, wonach die Bewilligungspflicht für Arbeitgeber durch eine Meldepflicht ersetzt werden soll.

Mit Ausweis B

Jeder Flüchtling darf ohne Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben und die Stelle und den Beruf wechseln (Art. 61 AsylG). Jeder Stellenwechsel von Flüchtlingen mit Ausweis B ist jedoch bewilligungspflichtig, solange keine Niederlassungsbewilligung vorhanden ist.

Mit Ausweis C

Keine Bewilligungspflicht.