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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit

27.09.2016

Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit.

Obwohl der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 12 Pakt II die Wohnsitzfreiheit gewährleistet, hat die Schweiz in Art. 24 BV die Niederlassungsfreiheit explizit auf Schweizerinnen und Schweizer beschränkt.

Wohn- und Arbeitsort; Reisen ins Ausland

Alle ausländischen Einwohner/innen der Schweiz mit Ausnahme derjenigen mit der Niederlassungsbewilligung C haben denn auch einschneidende Einschränkungen ihrer Niederlassungs-freiheit hinzunehmen, sei es beim Kantonswechsel fürs Wohnen oder Arbeiten oder auch bei Reisen ins Ausland. Dies trifft  Asylsuchende am härtesten, insbesondere weggewiesene Asylsuchende. Jedoch sind auch vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlinge mit Ausweis B von gewissen Einschränkungen betroffen.

Asylsuchende werden, nachdem sie in einem der Empfangs- und Verfahrenszentren ihr Asylgesuch gestellt haben, einem Kanton zugeteilt. Sie haben zwar die Möglichkeit, die Zuteilung zu einem bestimmten Kanton zu beantragen, dies wird jedoch nur unter strengen Bedingungen bewilligt. Auch innerhalb des Kantons haben sie in der Regel keine freie Wohnsitzwahl und die Arbeitssuche ist auf den Kanton beschränkt. Um den Kanton zu wechseln, muss ein Gesuch gestellt werden – welches aufgrund der strengen Praxis oft sehr geringe Chancen hat (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Ihr N-Ausweis berechtigt sie zudem nicht, aus der Schweiz aus- und wieder einzureisen.

Rayonverbote

Das Recht auf Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Wenn eine asylsuchende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG) können sogenannte „Rayonverbote“ verhängt werden. Dadurch wird der Person verboten, sich in bestimmten Gebieten aufzuhalten.

Eingrenzungen

Neuerdings werden gegen abgewiesene Asylsuchende sogenannte Eingrenzungen verfügt. Dadurch dürfen sie ein gewisses Gebiet (meist das Gebiet einer Wohngemeinde) nicht verlassen. Im Kanton Zürich sind derzeit zahlreiche Beschwerden gegen diese Verfügungen hängig. Es wird gerügt, die Eingrenzungen seien unverhältnismässig.