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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Recht auf Gesundheit / Krankenversicherung

27.09.2016

Die Bundesverfassung schreibt in Art. 41 Abs. 2 lit. b vor, dass jede/r die für sie/ihn notwendige gesundheitliche Pflege erhält. Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich spätestens nach drei Monaten grundversichern lassen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 3).  

Für Personen im Asylverfahren sind die Kantone im Rahmen der Sozialhilfe für die Sicherstellung der Krankenversicherung zuständig. Sie können die Wahl der Krankenkasse sowie der Ärzte/-innen und Spitäler für Asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene Ausländer einschränken (Art. 82a Abs. 2 bis 5 AsylG).

Das Krankenkassenobligatorium gilt auch für abgewiesene Asylsuchende, die Nothilfe beziehen.