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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Asylsozialhilfe / Nothilfe

27.09.2016

Gemäss Art. 12 BV hat jeder Mensch in der Schweiz ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Diese Hilfe soll einen Minimalstandard garantieren, der für «ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich» ist. Das Recht auf Nothilfe kann dementsprechend keiner Person verweigert werden, da es unmittelbar mit der Menschenwürde verbunden ist.

Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten Sozialhilfe, die über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinausgeht. Personen ohne Aufenthaltsbewilligung können sich dagegen nur auf den Minimalstandard der Nothilfe berufen.

Sozialhilfe

Personen im Asylverfahren, Flüchtlinge mit und ohne Asyl sowie andere Personen, die vorläufig aufgenommen sind, haben Anrecht auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Sozialhilfe umfasst eine Unterkunft, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und notwendige Ausgaben, eine medizinische Grundversorgung sowie situationsbedingte Leistungen, die den jeweiligen Lebensumständen der unterstützten Personen Rechnung tragen.

Anerkannte Flüchtlinge haben dieselben Ansprüche auf Sozialhilfe wie Schweizerinnen und Schweizer, Sie erhalten die gleichen Leistungen wie die einheimischen Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger (Art. 3 Abs. 1 AsylV2).

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen erhalten deutlich weniger Sozialhilfe als Schweizerinnen und Schweizer oder Personen mit einer B- oder C-Bewilligung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Sozialhilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn keine zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- oder Dritthilfe bestehen.

Der Anspruch auf Sozialhilfe wird kantonal geregelt. Ende September 2017 entschied der Kanton Zürich, dass vorläufig aufgenommene Ausländer/innen nur noch Nothilfe erhalten, anstatt wie bisher Sozialhilfe.

Nothilfe

Abgewiesene Asylsuchende ohne vorläufige Aufnahme haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, denn sie halten sich rechtlich gesehen illegal in der Schweiz auf. Menschen ohne Aufenthaltsrecht erhalten lediglich Nothilfe, die teilweise in Naturalien ausgezahlt wird. Personen, die Nothilfe beantragen, laufen Gefahr, zwangsweise ausgeschafft oder in Haft genommen zu werden: