28.11.2023
Rassismus: Rechtsgrundlagen
In dieser Rubrik finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Thema Rassismus auf nationaler und internationaler Ebene.
28.11.2023
In dieser Rubrik finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Thema Rassismus auf nationaler und internationaler Ebene.
Das Recht, keiner Form von Diskriminierung ausgesetzt zu sein, ist in Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung ist die wichtigste Garantie für diesen Grundsatz, der sowohl im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte als auch im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert ist. Eine Reihe internationaler rechtlicher Mechanismen zielt darauf ab, Rassismus und damit verbundene Diskriminierung zu beseitigen.
Opfer von rassistischen Handlungen können beim UN-Ausschuss für die Beseitigung rassistischer Diskriminierung eine Individualbeschwerde einreichen. Dieses Beschwerdeverfahren kann nicht gegen Einzelpersonen eingeleitet werden, sondern nur gegen Staaten. Die Schweiz hat sich zur Einhaltung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung verpflichtet, weswegen gegen den Schweizer Staat eine Beschwerde eingereicht werden kann, wenn dieser einer der Garantien des Übereinkommens verletzt hat.
Jede Person oder Personengruppe, die sich als Opfer einer rassistischen oder diskriminierenden Handlung des Staates oder von Privatpersonen betrachtet und sich durch das schweizerische Recht nicht ausreichend geschützt fühlt, kann vor dem UN-Ausschuss klagen. Das Beschwerderecht kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Schweiz keine ausreichenden administrativen und politischen Anstrengungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unternimmt. Eine Beschwerde beim Ausschuss kann nur eingelegt werden, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
2001 fand in Durban die erste internationale UN-Konferenz gegen Rassismus statt, an der sich die Staaten zur Einhaltung der Grundsätze zur Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung und Intoleranz verpflichteten.
Die zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zur wirksamen Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban sowie die Gruppe unabhängiger Expert*innen für die Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban sind die beiden Gremien, die den Staaten bei der wirksamen Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms Orientierung geben sollen. Auch haben sie den Auftrag, die Umsetzung der daraus resultierenden Bestimmungen zu überwachen.
2022 kritisierte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen die langsame Umsetzung der Ziele von Durban. Sie betonte, dass die Staaten ihren Verpflichtungen im Rahmen des Aktionsprogramms von Durban nachkommen und internationale Instrumente nutzen müssen, um Gesetze und Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung zu entwerfen.
Die Einrichtung der Arbeitsgruppe von Expert*innen für Menschen afrikanischer Abstammung geht auf das Aktionsprogramm der Durban-Konferenz zurück. Im Rahmen ihres Mandats hält die Arbeitsgruppe zwei Jahrestagungen ab, führt Länderbesuche durch und reagiert im Rahmen des Mitteilungsverfahrens auf Informationen und Anschuldigungen, die sie in Bezug auf ihr Mandat erhält.
Dieses Forum dient als Konsultationsmechanismus für Menschen afrikanischer Abstammung und andere Interessengruppen. Es strebt die Erarbeitung einer Erklärung der Vereinten Nationen zur Förderung und vollen Achtung der Rechte von Menschen afrikanischer Abstammung an. Seine Mitglieder stellen Expertisen und Empfehlungen für den Menschenrechtsrat, die Hauptausschüsse der Generalversammlung und verschiedene UN-Einheiten bereit. Ausserdem überwacht das Forum bewährte Praktiken und Fortschritte bei der effektiven Umsetzung der Internationalen Dekade der Menschen afrikanischer Abstammung, welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ausgerufen wurde.
Der*die Sonderberichterstatter*in richtet dringende Appelle und Mitteilungen über mutmassliche Fälle von Verletzungen des internationalen Menschenrechts an die Staaten. Auch führt er*sie Länderbesuche für die Ermittlung von Fakten durch und legt dem UN-Menschenrechtsrat und der Generalversammlung Berichte vor.
Der*die Mandatsträger*in ist dafür zuständig, bestehende und neu entstehende Hindernisse für die Ausübung des Rechts auf Religions- oder Glaubensfreiheit zu ermitteln und Empfehlungen zur Überwindung davon abzugeben, wie diese überwunden werden können. Insbesondere zu anti-muslimischem Rassismus und Antisemitismus erstellt der*die Mandatstragende thematische Berichte.
Diese Struktur des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) hat den Auftrag, Gerechtigkeit für Betroffene rassistischer Diskriminierung und Gleichheit im Kontext der globalen Strafverfolgung zu fördern, insbesondere im Hinblick auf das Erbe des Kolonialismus und den transatlantischen Handel, um die Reaktionen der Regierungen auf friedliche Proteste gegen Rassismus und auf alle Formen von Gewalt zu untersuchen. Zum Aufgabenbereich gehört auch, alle Verstöße gegen internationales Recht zu untersuchen und sicherzustellen, dass Opfer und ihre Familien Gerechtigkeit und Wiedergutmachung erhalten. Der Expert*innen-Mechanismus wird seinen ersten Jahresbericht im September 2022 dem Menschenrechtsrat vorlegen.
Die Aufgabe der ECRI ist die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz, wobei die Menschenrechtsperspektive im Vordergrund steht. Die ECRI überprüft auch die Gesetzgebung sowie die politischen und sonstigen Massnahmen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz sowie deren Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten; die Kommission initiiert ausserdem Aktionen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene und formuliert allgemeine Empfehlungen zuhanden der Mitgliedstaaten.
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wurde eingerichtet, um den EU-Organen und den Mitgliedstaaten Fachwissen zur Verfügung zu stellen und die Grundrechte der in der EU ansässigen Personen zu schützen. Sie sammelt, analysiert, verbreitet und bewertet Informationen über die Grundrechtesituation in der gesamten EU und veröffentlicht auf der Grundlage dieser Analysen Schlussfolgerungen und Stellungnahmen in einem jährlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht. Die FRA ist nicht befugt, individuelle Beschwerden zu prüfen oder Vorschriften zu erlassen. Sie arbeitet eng mit Institutionen auf internationaler (u.a. Europarat) und nationaler Ebene sowie mit der Zivilgesellschaft zusammen.
Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte ist die zentrale Menschenrechtsinstitution der OSZE, die für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und alle Formen rassistischer Diskriminierung in den Mitgliedstaaten zuständig ist. Es sammelt Daten, erstellt Statistiken und übermittelt Informationen über Hassverbrechen, die in den Mitgliedstaaten begangen werden. Das ODIHR dient zudem als Plattform für den Austausch von Erfahrungen in der Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung und bietet Fachwissen für die gesetzgeberische Arbeit im Diskriminierungsschutzbereich an.
Die Internationale Koalition inklusiver und nachhaltiger Städte wurde 2004 von der UNESCO gegründet, um lokale Behörden bei der Bekämpfung von Diskriminierungen in den Bereichen Bildung, Arbeit, Zugang zu Wohnraum und kulturellen Aktivitäten zu unterstützen. Sie entwickelt politische Strategien, baut Kapazitäten auf und leistet Sensibilisierungsarbeit, um eine inklusive Stadtentwicklung zu fördern, frei von jeglichen Formen der Diskriminierung. ICCAR besteht aus sieben regionalen Koalitionen. Lausanne, Bern, Basel, Zürich und St. Gallen sind Teil der Europäischen Koalition (ECCAR).
In der Schweizer Rechtsordnung wird das Verbot der rassistischen Diskriminierung auf verschiedenen Ebenen festgehalten. Es gibt kein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz. Der Schutz vor Diskriminierung ist auf sektoraler Basis gelegt. Infolgedessen ist der Zugang zur Justiz bei Fällen von rassistischer Diskriminierung limitiert.
Das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot ist für die Bekämpfung von Rassismus zentral. Darin ist Folgendes festgehalten: «Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der «Rasse», des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Diese Grundlage zielt darauf ab, Diskriminierung durch den Staat zu verhindern, zu bekämpfen und zu sanktionieren. Der Staat wird verpflichtet, Personen mithilfe von rechtlichen, politischen und administrativen Massnahmen vor Diskriminierung zu schützen. Welche konkreten Rechte in Form von positiven staatlichen Pflichten aus diesem Diskriminierungsverbot entstehen, bleibt umstritten.
Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verpflichtet staatliche Behörden sowie Privatpersonen und private Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. In Fällen von rassistischer Diskriminierung unter Privaten gilt es nach Art. 35 Abs. 3 BV nur indirekt, über strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Normen.
Die Strafnorm gegen Rassismus Art. 261bis StGB stellt rassistisches Verhalten unter Strafe, das einem Menschen oder einer Menschengruppe aufgrund von Hautfarbe, ethnischen Herkunft oder Religion explizit oder implizit Gleichberechtigung und Menschenwürde abspricht oder zu Hass und Diskriminierung aufruft. Dieses Recht greift nur, wenn zwischen den involvierten Personen keine persönliche Beziehung oder kein besonderes Vertrauen besteht, sondern nur, wenn das diskriminierende Verhalten in der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Vorfälle, die gegen Art. 261bis StGB verstossen, werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte) und können von jeder Person gemeldet werden. Die Strafnorm weist jedoch klare Lücken auf: Nicht alle Kriterien können als Motive einer rassistischen Diskriminierung geltend gemacht werden. Diskriminierungen, die sich auf Nationalität oder Rechtsstaus (Status als Ausländer*in, Asylsuchende usw.) beziehen, werden von der Strafnorm nicht aufgefangen. Ausserdem kann nur eine direkt in ihrer Menschenwürde verletzte Person eine Klage einreichen und der Vorfall muss eine bestimmte Schwere haben für die Anerkennung als Straftat. Zudem gibt es kein Verbandsklagerecht für Anti-Rassismusverbände.
Im privaten Bereich können auch üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Drohungen (Art. 180 StGB) in Frage kommen, schützen aber nicht spezifisch vor rassistischer Diskriminierung.
Das Privatrecht enthält keine ausdrücklichen Normen gegen Rassismus. Bestimmungen im Privatrecht (Art. 28, 2, 27 ZGB) und im Obligationenrecht (Art. 328, 19 und 20 OR) haben jedoch zum Ziel, die Diskriminierung einer Privatperson (natürliche oder juristische) durch eine andere Privatperson zu unterbinden und zu bestrafen. Dies unabhängig davon, ob sich die Diskriminierung in Gewalt, Äusserungen oder Ungleichbehandlung ausdrückt. So können Opfer von rassistischer Diskriminierung sowohl im Arbeits- als auch im Mietrecht das Persönlichkeitsrecht nutzen, um ihre Rechte geltend zu machen. In der Praxis wird das Zivilverfahren jedoch selten genutzt: Das Verfahren ist komplex und mit hohen Kosten verbunden; die Last der Prozessführung liegt durch das Fehlen eines Verbandsbeschwerderechts bei der betroffenen Person und die Beweislast ist ebenso hoch. Die Mediation als Zivilverfahren wird in Fällen von rassistischer Diskriminierung zunehmend zur Streitbeilegung eingesetzt.
In gewissen Kantonen und Gemeinden existieren Ombudsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, welche Beschwerden zu Verwaltungsdienstleistungen entgegennehmen. Auf Bundesebene ist eine ähnliche Stelle nicht vorgesehen.
Zudem stellen spezialisierte Beratungsstellen für Betroffene rassistischer Diskriminierung rechtliche und nicht-rechtliche Informationen zur Verfügung und bieten zum Teil Schlichtungen, Verhandlungen und andere Formen der Konfliktlösung an.
Für Menschen, die durch eine Straftat in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt wurden, stehen die Schweizer Opferhilfestellen zur Verfügung. Die persönlichen Beratungsgespräche sind kostenlos.