Der Normalvollzug (im Gegensatz zum Spezialvollzug = Massnahmenvollzug) stellt das idealtypische Regime des stationären Strafvollzugs dar (Art. 77 StGB). Der Normalvollzug ist ein umfassender Freiheitsentzug und kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Freiheitsstrafe für mehr als 12 Monate angesetzt ist und die Voraussetzungen (z.B. keine Fluchtgefahr) für die Anordnung für andere Vollzugsregime (z.B. Electronic Monitoring/Halbgefangenschaft) nicht gegeben sind. Bevor ein Überblick über die verschiedenen Haftregimes und ihre Merkmale im Schweizer Strafvollzug gegen wird, werden zwei zentrale Elemente des Strafvollzugs erläutert:
Das Prinzip des progressiven Vollzugs
Der progressive Vollzug – auch Stufenvollzug genannt – sieht vor, dass der Justizvollzug schrittweise geöffnet wird, um die Resozialisierung der betroffenen Person zu fördern. Zentrales Instrument im progressiven Vollzug ist der Vollzugsplan. Darin müssen individuelle Vollzugsziele definiert werden und Vollzugslockerungen zeitlich eingeplant sein (vgl. Art. 84 Abs. 6). Die Erstellung des Vollzugsplans ist gesetzlich verpflichtend (vgl. Art. 75 Abs. 3). Beispiele für Vollzugslockerungen sind Haft in einer offenen Justizvollzugsanstalt, Urlaub, Arbeitsexternat oder Electronic Monitoring (EM).
Die im Idealfall durchlaufenen Stationen eines progressiven Vollzugs sehen folgendermassen aus:
- Eintritt in eine geschlossene oder offene Institution
- Verlegung in eine offene Anstalt (falls ursprünglich in einer geschlossenen)
- Gewährung von Urlaub
- Anordnung eines Arbeitsexternats oder Electronic Monitoring
- Wohn- und Arbeitsexternat
- Bedingte Entlassung (nach 2/3 der Strafe möglich)
- Endgültige Entlassung
Die Vollzugseinrichtungen
Grundsätzlich wird zwischen offenen und geschlossenen Vollzugseinrichtungen unterschieden (Art. 76 StGB). Beide Formen können auch kombiniert auftreten, etwa durch geschlossene Abteilungen in offenen Anstalten. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Einrichtungen liegt in ihren Sicherheitsstandards: Geschlossene Anstalten verfügen über hohe bauliche und technische Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Vergitterungen, Mauern, Video- und Infrarotüberwachung). Offene Anstalten haben hingegen geringere Sicherheitsvorgaben.
Im Normalvollzug wird die gesamte Freiheitsstrafe auf dem Gelände der entsprechenden Justizvollzugsanstalt vollzogen. Folgende Merkmale kennzeichnen ihn:
- Vollzugslockerungen: Das StGB sieht für den Vollzug von Freiheitsstrafen verschiedene Vollzugsöffnungen vor, vgl. Ausführungen zum Prinzip des progressiven Vollzugs
- Arbeitspflicht: Die inhaftierte Person ist verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen (Art. 81 StGB).
- Entlöhnung: Für die Arbeit besteht Anspruch auf ein Entgelt (Art. 83 StGB).
Der Normalvollzug wird häufig im Gemeinschaftsvollzug durchgeführt. Das bedeutet:
- Ruhezeiten werden in Einzel- oder Mehrpersonenzellen verbracht.
- Arbeitszeit, Freizeit und Mahlzeiten werden meist gemeinsam verbracht.
Eine ununterbrochene Trennung (Einzelhaft) ist lediglich beim Strafantritt oder als Disziplinarsanktion zulässig (Art. 78 StGB). In der Praxis kommt es jedoch insbesondere in Anstalten mit Sicherheits- oder Untersuchungshaftplätzen oft zu einer Angleichung an restriktivere Haftregime, was dazu führen kann, dass der Gruppenvollzug stark reduziert wird (z. B. nur einstündiger Spaziergang).
Die Haftregimes nach dem StGB unterscheiden sich hinsichtlich des Grades an Freiheitsentzug und Alltagsgestaltung. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die verschiedenen Haftregimes und ihre Merkmale im Schweizer Strafvollzug:
Die Ersatzfreiheitsstrafe
Wenn eine Person eine Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe (Art. 36 StGB) nicht bezahlt (bezahlen kann) und diese auch nicht über Betreibung eingetrieben werden kann, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Nahezu die Hälfte aller Personen im Strafvollzug in der Schweiz befindet sich wegen unbezahlter Bussen oder Geldstrafen in Haft.Ein Tagessatz einer Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsentzug. Bei Bussen bestimmt das Gericht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe (mind. 1 Tag, max. 3 Monate) nach Ermessen. Ersatzfreiheitsstrafen können in Electronic Monitoring (EM) umgewandelt werden, nicht jedoch in gemeinnützige Arbeit, sofern diese nicht bereits vor Anordnung beantragt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafen dienen ausschliesslich als Ersatz für unbezahlte Geldstrafen oder Bussen. Wird der Betrag – auch nach Haftantritt – beglichen, ist die Ersatzfreiheitsstrafe sofort zu beenden.
Die Einzelhaft ist eines der Haftregime, das am meisten Grundrechte tangiert:
- 23 Stunden Einschluss in Einzelzelle,
- 1 Stunde Hofgang (allein oder mit wenigen anderen),
- Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten werden in der Einzelzelle verbracht,
- keine Arbeitspflicht,
- Kontakte zu Besuchenden, Anwält*innen, Sozial- und Gesundheitsdiensten sollten möglich sein
Unterscheidung zwischen Einzelhaft und Einzelunterbringung
Obwohl die Einzelhaft die Grundrechte stark einschränkt, ist sie nur sehr rudimentär geregelt. Einzelhaft kann gemäss Strafgesetzbuch als Disziplinarmassnahme oder zum Schutz Dritter (Mitgefangene, Personal) oder der betroffenen Person selbst angeordnet werden. Auch im Rahmen des Strafantritts. Zuständig für die Anordnung ist die Anstaltsleitung; Dauer und Ausgestaltung variieren daher je nach Kanton und Anstalt.
Im Unterschied dazu bedeutet Einzelunterbringung lediglich die Unterbringung in einer Einzelzelle – das Haftregime entspricht meist dem Gruppenvollzug (z. B. gemeinsame Mahlzeiten, längere Zellentüröffnungen). Einzelunterbringung sollte im Normalvollzug – insbesondere bei längeren Strafen – Standard sein, da sie Intimsphäre bietet und Schutzräume für vulnerable Personen schafft.
Eine ausführliche Analyse aus menschenrechtlicher Sicht zur Einzelhaft als Sicherungsmassnahme finden sie hier.
Unterscheidung zwischen Einzel- und Isolationshaft
Laut den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen haben auch Gefangene in Einzelhaft Anspruch auf mindestens zwei Stunden «meaningful» Kontakt mit anderen Personen. Zudem wird davon ausgegangen, dass spätestens nach 14 Tage Einzelhaft nicht wiedergutzumachende psychische Veränderungen erleidet, was Folter gleichkommt. Dies ist jedoch nicht im Schweizer Recht verankert. Wird Einzelhaft über längere Zeit unter besonders restriktiven Bedingungen angeordnet, spricht man von Isolationshaft. Regelmässige Überprüfung des Haftregimes und medizinische Überwachung ist unerlässlich und das Verhältnismässigkeitsprinzip muss gewahrt bleiben.
Wohn- und Arbeitsexternat
Vollzugsstufen sind Haftregime im Sinne des progressiven Strafvollzugs. Sie kommen nicht zu Beginn der Haft zum Einsatz, sondern orientieren sich am Vollzugsplan. Ziel ist es, Personen schrittweise vom geschlossenen Vollzug an ein Leben in Freiheit heranzuführen. Zu den Vollzugsstufen zählen insbesondere das Arbeitsexternat sowie das Wohn- und Arbeitsexternat.
Das Wohn- und Arbeitsexternat letzte Stufe im progressiven Vollzug zur schrittweisen Reintegration in die Gesellschaft.
Haftregime:
- Wohnen und Arbeiten vollständig ausserhalb der Anstalt,
- volle Unterstellung unter die Vollzugsbehörde, dadurch eingeschränkte Selbstbestimmung.
Anordnungsvoraussetzungen:
- Vorherige Bewährung im Arbeitsexternat (die Bewährungsfirst des Arbeitsexternats kann von den Konkordaten ausdrücklich vorgegeben werden),
- Teilweise Electronic Monitoring als Vorstufe zum Wohn- und Arbeitsexternat
Das Arbeitsexternat wird auf kantonaler Gesetztes- oder Verordnungsebene geregelt, bzw. von der zuständigen Vollstreckungsbehörde angeordnet. Es bedarf dabei keiner Zustimmung der gefangenen Person. Im Gegensatz zur Halbgefangenschaft kann im Arbeitsexternat der Arbeitsplatz nicht frei gewählt werden. Dabei gilt nicht nur «klassische» Erwerbsarbeit, sondern auch z.B. Kinderbetreuung, Hausarbeit oder eine Ausbildung als Arbeit. Der Arbeitsweg wird alleine und ohne Überwachung zurückgelegt.
Haftregime:
- Arbeit findet ausserhalb der Anstalt statt,
- Ruhe- und Freizeit innerhalb der Anstalt
Anordnungsvoraussetzungen:
- Mind. die Hälfte der Freiheitstrafe muss verbüsst sein,
- i.d.R mind. 6 Monate offenen Vollzug und problemlose Urlaube
- Keine Rückfall- oder Fluchtgefahr
- Es muss ein Pensionsgeld an die Anstalt entrichtet werden,
Es gibt keine klare Unterscheidung zwischen anstaltsexterner Arbeit im Normalvollzug und Arbeitsexternat. Bundesrechtlich gesehen könnte es also zu einer Durchmischung von Normalvollzug und Arbeitsexternat kommen. In der Praxis ist diese Durchmischung jedoch gänzlich ungeeignet, daher verfügen viele Anstalten über getrennte Abteilungen.
Die Halbgefangenschaft ist ein alternatives Vollzugsregime, das das Risiko einer «Desintegration» durch den Freiheitsentzug für den Verurteilten verringern soll, indem einer regelmässigen Beschäftigung ausserhalb der Anstalt nachgegangen werden kann. Ein Antrag auf Halbgefangenschaft kann auch gestellt werden, ohne bereits eine gewisse Zeit im Normalvollzug verbüsst zu haben.
Haftregime:
- Beschäftigung findet ausserhalb der Anstalt statt,
- Ruhe- und Freizeit innerhalb der Anstalt
Anordnungsvoraussetzungen:
- Die angeordnete Freiheitsstrafe beträgt nicht mehr als 12 Monate,
- Keine Rückfall- oder Fluchtgefahr
- Nachgehen einer Beschäftigung, Ausbildung, Arbeit von mind. 20h pro Woche
Die gemeinnützige Arbeit kann ein alternatives Vollzugsregime zu einer Freiheitsstrafe (von max. 6 Monate), einer Reststrafe nach der U-Haft (max. 6 Monate) oder einer Geldstrafe oder Busse sein. Dabei wird Arbeit von der verurteilten Person unentgeltlich im Dienste der Gesellschaft geleistet.
Das Electronic Monitoring (Art. 79b StGB)
Electronic Monitoring (EM) kann sowohl als ein angeordnetes Haftregime, wie auch als eine Vollzugsstufe innerhalb des Normalvollzug dienen. Ziel dieses Haftregimes ist es, dass die soziale Desintegration, die ein Normalvollzug mit sich bringen würde, konsequent zu vermeiden.
Anordnungsvoraussetzungen:
- Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis 12 Monaten
- Anstelle des AEX oder des AEX- und Wohnexternates für die Dauer von 3-12 Monaten.
- Keine Fluchtgefahr, keine Wiederholungsgefahr, kein Landesverweis
- Feste Unterkunft und geregelte Tätigkeit muss vorhanden sein
- Zustimmung Vollzugsplan seitens des/der Betroffenen
Haftregime:
- Sender am Körper zur Überwachung des Bewegungsraums (z.B. via Modem in der Wohnung)
- Kombination von Überwachung mit Auflagen wie z.B. Hausarrest, Abstinenzvorgaben, Rayon- oder Kontaktverbote
- Wird ausserhalb der Anstalt, in einem vorgegeben, überwachten Bereich verbracht
Aus menschenrechtlicher Sicht diskutiert wird die Tatsache, dass ausländische und/oder marginalisierte Personen einen erschwerten Zugang zu Alternativen zur Haft haben.