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Der Strafbefehl weist schwerwiegende Schwachpunkte auf

05.12.2019

Die Mehrzahl der Fälle im Strafrecht wird heute durch Erlass eines Strafbefehls erledigt, welcher bei unterlassener Einsprache zum Urteil erwächst. Die Kürze und Oberflächlichkeit des Verfahrens torpedieren wichtige strafprozessrechtliche Grundsätze.

Herr Mendes, der sich erst seit drei Jahren in der Schweiz aufhält und ursprünglich aus Portugal stammt, wird von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Schweizer Reinigungsfirma, wegen Diebstahls angezeigt. Konkret soll Herr Mendes 545 Franken aus der Barkasse der Filiale entwendet haben, in der er arbeitete.

Basierend auf den Fakten, die aus dem Polizeibericht hervorgehen, ist der zuständige Staatsanwalt von Herrn Mendes Schuld überzeugt. Er erlässt einen Strafbefehl, welcher eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 Franken vorsieht. Da Herr Mendes in den Ferien weilt, nimmt er erst zwei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist vom Strafbefehl Kenntnis. Er erkennt zwar, dass es sich dabei um ein amtliches Dokument handelt, versteht aber aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht genau, was ihm vorgeworfen wird. Zudem realisiert er nicht, dass ihm lediglich zwei Tage bleiben, um sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Herr Mendes ist sich keinerlei Schuld bewusst. Die Frist verstreicht, ohne dass er Einspruch erhoben hat.

Weil Herr Mendes sich nicht innert der gesetzlichen Frist gegen den Strafbefehl gewehrt hat, erwächst dieser zum Urteil – ein richterliches Organ hatte sich nie mit dem Fall beschäftigt. Ohne sich dessen bewusst zu sein, verzichtete Herr Mendes damit auf elementare Verfahrensgrundrechte, die ihm sowohl die Bundesverfassung als auch menschenrechtliche Verträge garantieren.

Verfahrensökonomische Hintergründe

Der Fall von Herr Mendes ist zwar fiktiv, aber kein Einzelfall. Gegenwärtig werden 95 Prozent aller nicht eingestellten Verfahren per Strafbefehl abgewickelt. Dies betrifft insbesondere sogenannte Massen- und Bagatelldelikte, wie beispielsweise einfache Diebstähle. Dem Strafbefehlsverfahren liegt der Leitgedanke der Effizienz zugrunde. Die rasche und kostengünstige Methode soll dem allgemeinen Problem der steigenden Fallzahlen entgegenwirken. In diesem Sinne werden aufwändige und kostenintensive Verfahrensschritte wie die Einvernahme der beschuldigten Person, weitere Beweisabnahmen oder eine Gerichtsverhandlung nicht durchgeführt.

Damit dieses Kurzverfahren abgewickelt werden kann, muss entweder die beschuldigte Person die Tat gestanden haben oder aber die Umstände «anderweitig ausreichend geklärt» worden sein (Art. 352 Abs. 1 StPO). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren die Angelegenheit selbständig aburteilen. Sie übergibt den Fall nach Abschluss der Ermittlung durch die Polizei und der Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts nicht an das Gericht, sondern unterbreitet der beschuldigten Person einen Urteilsvorschlag. Erhebt diese keine Einsprache, stimmt sie dem Urteilsvorschlag implizit zu.

Damit agiert die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Strafbehörde zugleich. Dies widerspricht dem im Strafprozess geltenden Grundsatz, wonach Anklage und Urteilsfindung nicht durch dasselbe Organ respektive dieselbe Person wahrgenommen werden dürfen (Akkusationsprinzip). In allen anderen Strafverfahren gibt es eine klare personelle Trennung zwischen dem Ankläger oder der Anklägerin und dem Gericht. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass es sich bei einem Strafbefehl lediglich um einen Vorschlag handle, welcher schliesslich im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens weitergezogen werden könne.

Zwar verletzt diese Praxis gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention; die praktische Umsetzung des Strafbefehlverfahrens in der Schweiz ist jedoch rechtsstaatlich fragwürdig. Insbesondere wirft die Praxis dringende Fragen hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, der Waffengleichheit und des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Verfahren auf.

Demokratische Kontrolle eingeschränkt

Ein Strafurteil einzig basierend auf polizeilichen Akten zu fällen, widerspricht dem im Strafverfahren geltenden Öffentlichkeitsprinzip. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK sieht die Strafprozessordnung in Artikel 69 vor, dass Verhandlungen im Strafrecht grundsätzlich öffentlich durchgeführt werden. Dies erlaubt der Allgemeinheit eine minimale Kontrolle der Justiz und ihrer Rechtsprechung.

Strafbefehlverfahren werden hingegen von der Staatsantwaltschaft – also einer Verwaltungsbehörde – durchgeführt, womit das Öffentlichkeitsprinzip ausgehebelt wird. Obwohl auch im Strafverfahren der Ausschluss der Öffentlichkeit möglich ist und in bestimmten Situationen im Interesse der beschuldigten Person liegen kann, ist eine systematische Abschottung solcher Verfahren vor dem kritischen Blick des Gemeinwesens rechtstaatlich problematisch.

Wahrheitsfindung wird vernachlässigt

Im Strafbefehlsverfahren wird der speditiven Verfahrenserledigung Vorrang vor der aufwändigen und zeitintensiven Verwirklichung von Verfahrensrechten gegeben. Dies, obwohl die rasche Abarbeitung der Arbeitslast kein gesetzlich verankertes Verfahrensziel ist. Kern des Strafprozesses ist vielmehr die materielle Wahrheitsfindung durch die Justizbehörden, welche dazu alle bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 6 StPO).

Dass die Realität anders aussieht, ist Vertretern/-innen der Lehre wie auch der Praxis klar. Während sich im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft ein eigenes Bild des Sachverhalts macht, indem sie beschuldigte Personen und Zeugen einvernimmt, wird im Strafbefehlsverfahren in den meisten Fällen auf diese Einvernahme verzichtet.

Bei geringfügigen Straftaten mag diese Einschränkung noch legitim sein; bei potentiell höheren Strafen ist dieser Verzicht auf elementare Verfahrensrechte aber nicht zu rechtfertigen. In einigen Kantonen werden sechsmonatige Freiheitsstrafen per Strafbefehl verhängt, ohne dass die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person je zu Gesicht bekommt. Unterlässt die beschuldigte Person die Einsprache, verzichtet sie implizit auf ihr rechtliches Gehör und die Beurteilung ihres Falles durch eine unabhängige Richterin oder einen unabhängigen Richter. Dieses Vorgehen erhöht die Wahrscheinlichkeit von Fehlurteilen, was dem Zweck des Strafverfahrens – die sorgfältige Ermittlung der schuldigen Person – entgegenläuft.

Kommt hinzu, dass im Strafbefehlsverfahren die Gewährleistung und Durchsetzung verfahrensrechtlicher Grundsätze erschwert ist. So wird eine beschuldigte Person ohne juristische Kenntnisse bei Erhalt eines gerichtlichen Strafbefehls kaum bemerken, wenn die Polizei einen Beweis mit unrechtmässigen Mitteln erhoben und damit einen Verfahrensfehler begangen hat.

Hohe Hürden für Einsprachen

Im Strafbefehlsverfahren können nebst Bussen, Geldstrafen von höchstens 180 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von höchstens 720 Stunden auch Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten verhängt werden. Zudem können ein Berufsverbot (Art. 67 ff StGB) oder weitere administrative Massnahmen angeordnet werden. Strafbefehle sind auch für den administrativen Führerausweisentzug bedeutsam, weil die Verurteilung wegen eines SVG-Vergehens Grundlage für den Führerausweisentzug sein kann. In Anbetracht dieser hohen und äusserst folgenschweren Strafen erscheint es umso problematischer, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl in der Praxis mit grossem Aufwand verbunden sein kann.

Primär ist die kurze Einsprachefrist von zehn Tagen viel zu kurz angesetzt und realitätsfremd. Sie wird in der praktischen Umsetzung bereits dann äusserst heikel, wenn eine beschuldigte Person sich einige Tage nicht zu Hause aufhält und den per Einschreiben zugestellten Strafbefehl nicht am ersten Tag der Zustellung entgegennehmen kann. Zudem erfordert die zehntätige Frist, eine sofortige Reaktion. Erfahrungsgemäss ist dies vielen Menschen nicht möglich oder nicht bewusst, was im Hinblick auf die hohen angedrohten Strafen vernünftigerweise auch vom Gesetzgeber mit in Erwägung gezogen werden sollte.

Kommt hinzu, dass Strafbefehle in einer formalistischen Sprache verfasst werden, die selbst für gut gebildete Personen schwierig zu verstehen ist. Ohnehin marginalisierte Gruppen – beispielsweise diejenigen 800'000 Menschen in der Schweiz, die aus verschiedenen Gründen einfache Texte nicht lesen und verstehen können – werden unter diesen Umständen weiter prekarisiert.

Strafbefehle werden entgegen entsprechender verfahrensrechtlicher Vorgaben in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6) zudem in der Regel nicht übersetzt. Für Personen, die der im Strafbefehl verwendeten Sprache nicht mächtig sind, stellt dies ein gravierendes Problem dar.

Eine weitere Hürde stellen die Kosten dar. Obwohl durch die Einsprache an sich keine Gebühren entstehen, kann ein Prozess für die beschuldigte Person eine grosse finanzielle Belastung darstellen. Um das finanzielle Risiko abzuklären, bedarf es in der Regel bereits einer vertieften juristischen Prüfung, welche ebenfalls Aufwendungen mit sich bringt. Diese Kosten schränken den Zugang zum Recht erheblich ein. Auch Personen, die sich im Recht fühlen, verzichten oft auf eine Einsprache, um dem Kostenrisiko zu entgehen.

So gehen die Beschuldigten in 95 Prozent aller Fälle nicht gegen die ausgesprochenen Strafbefehle vor. Kritiker/innen bezeichnen Strafbefehle deshalb auch als Verfahren in Form eines Versuchsballons: Die Staatsanwaltschaften stellen ihren Urteilsvorschlag allein auf polizeiliche Ermittlungen ab und «schauen dann einfach einmal, ob der Strafbefehl so durchkommt». Die Untersuchungsbehörden ermitteln damit nicht im Sinne der grösstmöglichen Wahrheitsfindung, sondern streben primär die effiziente Abarbeitung ihrer Fälle an.

Keine Kenntnis der Verurteilung

Im Strafbefehlverfahren kann es auch zu Verurteilungen kommen, ohne dass die betroffene Person davon Kenntnis hat. Schuld daran ist die sogenannte Zustellfiktion: holt eine Person einen eingeschriebenen Brief – in diesem Fall der Strafbefehl – nicht innerhalb von sieben Tagen auf der Post ab, wird er an den Absender retourniert und gilt als zugestellt. Das Verfahren nimmt somit seinen Lauf, ohne dass die beschuldigte Person den Strafbefehl je zu Gesicht bekommen hätte. Somit bleibt ihr das rechtliche Gehör verwehrt.

Dies kann in der Praxis dazu führen, dass Menschen bei polizeilichen Routinekontrollen verhaftet und direkt zur rechtskräftigen Freiheitsstrafe ins Gefängnis überführt werden, ohne dass sie überhaupt Kenntnis vom vorangehenden Rechtsverfahren, beziehungsweise von der Verurteilung gehabt hätten.

Erhebt eine Person Einsprache gegen einen Strafbefehl, bleibt dann aber trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Artikel 355 Absatz 2 StPO als zurückgezogen. Im Vergleich zu einem ordentlichen Strafverfahren wird sie damit massiv schlechter gestellt. Denn in einem ordentlichen Verfahren hätte diese auch im Fall der unentschuldigten Abwesenheit Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, allenfalls in einem Abwesenheitsverfahren.

In einem bemerkenswerten Entscheid relativierte das Bundesgericht diese sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung allerdings, indem es entschied, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet haben muss. Insbesondere verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Staatsanwaltschaft eine ihr bekannte Auslandabwesenheit einer beschuldigten Person dazu «nutze», nicht auf eine Einsprache einzutreten.

Die Missstände liessen sich beheben

Das Strafbefehlsverfahren ist nicht erst seit der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung etabliert. In Anbetracht der politischen Lage und der realen Arbeitsauslastung der Justiz wäre es wohl illusorisch, für eine komplette Abschaffung dieses Kurzverfahrens zu plädieren. Das Strafbefehlsverfahren bekämpft aber bloss die Symptome eines Strafrechts, das sich über die Jahre immer ausufernder entwickelt hat.

Wollte man das systemische Problem angehen, müsste man über die Bedeutung des Strafrechts in der Gesellschaft nachdenken. Die immer grössere Flut an Verfahren liegt nicht etwa daran, dass die Menschen immer krimineller werden. Sie ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass immer mehr Tatbestände geschaffen werden. Dies widerspricht dem Prinzip der Strafe als letztmöglichem Mittel, welches unter anderem aus dem Recht auf persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der allen Menschen zukommenden Menschenwürde (Art. 7 BV) hervorgeht. Es ist folglich zu diskutieren, ob es Bereiche des Strafrechts gäbe, denen anders als mit Strafe besser zu begegnen ist, so zum Beispiel Teile des Betäubungsmittel- oder des Migrationsrechts.

Aus der Lehre und Praxis kommen durchaus realistische Vorschläge, denen Beachtung geschenkt werden sollte. So würde beispielsweise die Pflicht zur staatsanwaltlichen Einvernahme bei einer bestimmten Schwere der angedrohten Strafe dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft sich ein umfassendes Bild der beschuldigten Person schaffen muss, diese ihren Standpunkt darlegen kann und mögliche Verständnisschwierigkeiten zumindest teilweise aufgedeckt werden könnten.

Die Strafprozessordnung regelt die Voraussetzungen an die Begründung der Strafbefehle nur rudimentär. Ein Vorstoss vom Bundesamt für Justiz und der Konferenz der Staatsanwälte, eine obligatorische Begründungspflicht bei unbedingten Freiheitsstrafen einzuführen, wurde vor ein paar Jahren vom Parlament abgelehnt. Auch in diesem Punkt müsste angesetzt werden, um dem «Versuchsballon»-Schema entgegenzuwirken.

Dass eine «Strafofferte» aufgrund eines Verdachts ausgesprochen wird und die beschuldigte Person sich infolgedessen aktiv zur Wehr setzen muss, um angehört zu werden, steht nicht im Einklang mit dem gesellschaftlich gewachsenen Verständnis von Strafe und den Werten der Verfassung. Denn Strafe soll nicht wirtschaftlich und effizient, sondern verhältnismässig, human und nützlich sein. Eine Strafe darf nicht offeriert oder verhandelt werden, sondern ist Folge schuldhaften Handelns, welches durch einen rechtstaatlich legitimen Strafprozess nachgewiesenen werden muss.

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