05.07.2020
Im Januar 2019 ergänzte der Zürcher Kantonsrat das Sozialhilfegesetz mit einer umstrittenen Bestimmung, die es Sozialhilfebezüger*innen künftig nicht mehr erlaubt, Auflagen und Weisungen der Sozialbehörde direkt anzufechten. Wenn Betroffene mit einer Anordnung nicht einverstanden sind, können sie sich dagegen nicht direkt zur Wehr setzen. Sie müssen sich der Anordnung widersetzen und können erst dann Einspruch gegen die Sanktion einlegen, die die Behörde wegen des Widersetzens gegen die Anordnung verhängt hat.
Gegen diese Ergänzung des Zürcher Sozialhilfegesetzes hat die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) gemeinsam mit fünf weiteren Organisationen und drei Betroffenen Beschwerde eingereicht. Sie argumentieren, dass durch die neue Regelung das Recht auf ein faires Verfahren sehr weitgehend eingeschränkt und somit die Grundrechte für die Betroffenen beschnitten würden.
Am 14. Januar 2020 lehnte das Bundesgericht die Beschwerde mit 3 zu 2 Stimmen knapp ab. Die Richter*innen begründeten ihr Urteil damit, dass den Betroffenen keine irreparablen Nachteile drohten, wenn sie die Anordnungen nicht direkt anfechten könnten. Zudem sei das neue Gesetz mit der Verfassung vereinbar. Die beiden unterlegenen Richter*innen kritisierten hingegen, dass mit der neuen Bestimmung der Rechtsweg erst mit der Weigerung eröffnet werde, was eines Rechtsstaates unwürdig sei.
Die Beschwerdeführer*innen zeigten sich besorgt über das negative Urteil und entschieden deshalb, den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen. Am 25. Juni 2020 hat die UFS mit Unterstützung weiterer Organisationen Beschwerde beim EGMR in Strassburg eingereicht. Bei der Beschwerde handelte es sich um eine abstrakte Normenkontrolle: das heisst, dass der Gesetzestext an sich und nicht ein konkreter Fall überprüft wird.
Im April 2021 hat ein Einzelrichter des EGMR kommentarlos entschieden, die Beschwerde nicht entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführenden bedauern diesen Entscheid und behalten sich vor, mit einem konkreten Fall allenfalls erneut nach Strassburg zu gelangen.
kontakt
Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin
marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr