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Witwerrente

Diskriminierende Witwerrente

29.10.2024

Nach zehn Jahren juristischem Seilziehen bekommt der Witwer Max Beeler endlich Recht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärt es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und Witwen nicht gleichbehandelt werden.

Max Beeler war 41 Jahre alt, als seine Frau tödlich verunglückte. Auf einen Schlag war er allein für die Erziehung seiner zwei kleinen Töchter verantwortlich. Um ihnen der bestmögliche Vater zu sein, kündigte er seine Stelle als Versicherungsvertreter. Mit der Annahme der 10. AHV-Revision 1997 beschloss die Schweizer Stimmbevölkerung, dass nicht nur verwitwete Ehefrauen, sondern auch verwitwete Ehemänner Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente haben. Dies erlaubte es dem nun alleinerziehenden Vater, sich vollständig der Erziehung seiner Töchter zuzuwenden, ohne in finanzielle Not zu geraten.

Als Beelers jüngste Tochter 18 Jahre alt wurde, änderte sich das schlagartig. Die kantonale Ausgleichskasse teilte dem Witwer mit, sein Anspruch auf Witwerrente sei mit dem Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter erloschen. Max Beeler war vor den Kopf gestossen, denn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente einer Witwe hätte weiterbestanden. Im Alter von 57 Jahren, nach einer längeren Zeit ohne Arbeitspraxis, waren seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nicht gerade rosig. Schon 2006 hatte der Witwer versucht, diese Ungleichbehandlung im Zuge der 11. AHV-Revision zu thematisieren. Seine Petition wurde jedoch von den Parlamentarier*innen in Bern auf die Wartebank geschoben.

Der Witwer fühlte sich vom Entscheid der Ausgleichskasse ungerecht behandelt und legte Beschwerde ein – ohne Erfolg. 2011 beschwerte er sich beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Er reklamierte, die Einstellung der Hinterbliebenenrente für Witwer verletze den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV). Seine Beschwerde wurde abermals abgelehnt.

Max Beeler wollte nicht lockerlassen und trug seinen Fall vors Bundesgericht. 2011 erkannte dieses die rechtliche Ungleichbehandlung von Witwer und Witwen an. Da diese Ungleichberechtigung jedoch vom Gesetzgeber – also vom Parlament – gewollt war, konnte das Bundesgericht daran nichts ändern. Die Diskriminierung bestand also weiterhin. Im Alleingang verfasste der Witwer 2012 eine Beschwerde an den EGMR, in der er beklagte, sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) sei verletzt worden. Acht Jahre später, im Jahr 2020, entschied das Richter*innengremium zu Gunsten von Max Beeler: Die Situation sei diskriminierend gegenüber Männern und könne nicht gerechtfertigt werden.

Die Schweiz ersuchte den EGMR, die Sache an die grosse Kammer zu verweisen. Das Gesuch wurde angenommen. Am 11. Oktober 2022 bestätigte die grosse Kammer jedoch mit 12 zu 5 Stimmen das vorherige Urteil: die Schweizer Gesetzgebung, welche die Streichung der Witwerrente für Männer bei Volljährigkeit ihres letzten Kindes vorsieht, verletze das Diskriminierungsverbot.

Die Schweiz muss nun den erfolgreichen Kläger Max Beeler finanziell entschädigen und ihm sowie allen weiteren Männern, die gegen die fehlende Rente geklagt haben, die Witwerrente nachzahlen. Zudem müssen Bundesrat und Parlament die AHV-Gesetzgebung anpassen.

Nach dem EGMR-Urteil

Im Nachgang an das EGMR-Urteil veröffentlichte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Übergangsregelung für laufende und künftige Witwerrenten. Darin heisst es, dass ab dem 11. Oktober 2022 Witwer nicht mehr nur bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes eine Rente erhalten sollen, sondern – wie Witwen – unbefristet. Die neue Regelung gilt aber nicht rückwirkend, weshalb nun jene Witwer keine Rente erhalten, deren Kinder bereits volljährig sind und die das Erlöschen der Rente nicht angefochten haben. Diese Ungleichbehandlung erachten die schadenanwälte als diskriminierend. Aus diesem Grund haben sie für davon betroffene Witwer mehrere Beschwerden an die kantonalen Versicherungsgerichte erhoben - und in einem Fall vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im August 2023 Recht erhalten.

Der Bundesrat will die Renten von Witwer und Witwen grundsätzlich neu regeln, um bei der AHV Geld zu sparen. Dazu hat er am 28. Juni 2023 Leitlinien beschlossen. Neu sollen sowohl Witwen als auch Witwer eine Rente erhalten, bis das jüngste Kind 25 Jahre alt ist. Die Hinterlassenenrenten sollen neu vom Zivilstand unabhängig ausbezahlt werden, d.h. auch unverheiratete Eltern erhalten diese. Kinderlose Witwen und Witwer unter 55 Jahren erhalten künftig keine Renten mehr, es gilt eine zweijährige Übergangsfrist. Damit werden Witwen im Vergleich zur bisherigen Situation schlechter gestellt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund kritisiert diesen Rentenabbau bei den Frauen und weist darauf hin, dass dieser auch dem EGMR-Urteil widerspreche. Die vorgeschlagenen Massnahmen zur AHV-Revision wurden nach der Vernehmlassung am 23. Oktober 2024 vom Bundesrat in einer Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Auch der konkrete Fall von Kläger Max Beeler ist noch nicht abgeschlossen: das zuständige Bundesamt für Justiz (BJ) und er konnten sich bis jetzt nicht auf Entschädigungszahlungen einigen. Beeler verlangt neben den Nachzahlungen für die ihm verwehrten Witwerrenten auch Ergänzungsleistungen und Entschädigungen für weitere Gebühren, die ihm in Folge der Witwerrenten zugestanden hätten. Das BJ will jedoch nur die eigentlichen Witwerrenten inkl. Verzugszinsen bezahlen. Beeler ist der Ansicht, dass damit das EGMR-Urteil ausgehebelt würde. Dagegen will er sich wehren – im Notfall erneut mit einer Beschwerde an den EGMR.

Der Fall von Max Beeler zeigt auf, wie mit strategischer Prozessführung die Schweizer Rechtspraxis verändert und grundlegende Rechte durchgesetzt werden können.

Weitere Informationen zu diesem Fall und zur politischen Debatte, die Max Beeler losgetreten hat, finden Sie hier auf unserer Informationsplattform.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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