humanrights.ch Logo Icon

Raphi K.

Raphael K.: Suizid in Untersuchungshaft

22.02.2021

Raphael K. hat sich am 4. August 2019 in einer psychiatrischen Station im Kanton Bern erhängt. Vorher war er trotz einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie während rund sechs Monaten in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Bern eingesperrt - 23 Stunden am Tag isoliert in der Zelle.

Der 25-jährige Raphael K. leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Wegen verschiedener Delikte und Raufereien im Ausgang kommt er anfangs 2019 im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungshaft. Nach sieben Monaten in Einzelhaft lässt die Staatsanwaltschaft ein psychologisches Gutachten anfertigen: Der Psychiater kommt zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (sog. «kleine Verwahrung») notwendig ist. Doch dazu kommt es nicht.

Nach monatelanger Isolation im Regionalgefängnis Bern verschlechtert sich Raphael's mentaler Zustand derart, dass er in die forensisch-psychiatrische Spezialstation Etoine überliefert werden muss. Die Eltern erfahren erst später davon. Nur zweimal dürfen sie ihn dort besuchen gehen, wobei er ihnen von einem Suizidversuch erzählt. Am Morgen des 5. August 2019 hat die Mutter von Raphael eine Nachricht des Inselspitals auf ihrem Handy. Raphael liegt auf der Intensivstation. Er hat sich auf der Station Etoine erhängt. Am nächsten Tag wird das Beatmungsgerät abgeschaltet. Raphael stirbt, erst 25 Jahre alt.

Ähnlich dem Fall von Kilian S. zeugt der tragische Tod von Raphael von der mangelnden Rücksicht, welche das Justizsystem auf verletzliche Personen nimmt. Jedes Jahr sterben zwischen 10 und 30 Personen in Schweizer Hafteinrichtungen – wobei beinahe jeder zweite Todesfall auf einen Suizid zurückzuführen ist.

Aktuell laufen die Untersuchungen zu Raphaels Tod. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet die Schweiz, bei Todesfällen in Hafteinrichtungen eine Untersuchung der staatlichen Verantwortlichkeit einzuleiten. Eine solche Untersuchung muss unabhängig sein und darf sich nicht in der Frage erschöpfen, ob der Todesfall einer Person strafrechtlich relevant ist. Die Menschenrechte nehmen den Staat in die Verantwortung. Diese kann auch vorliegen, wenn es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kommt.

Bei Gefangenen übernimmt der Staat eine besondere Schutzpflicht. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Fall S.F. vs. Schweiz festgehalten. Herr F. nahm sich in einer Zelle das Leben, wo er trotz bekannter, akuter Suizidgefahr alleine gelassen wurde. Die Strassburger Richter*innen bemängelten neben der fehlenden Fürsorge weiter, dass die Schweizer Behörden den Fall nicht unabhängig untersucht hatten.

kontakt

Livia Schmid
Leiterin Beratungsstelle Freiheitsentzug

livia.schmid@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Di/Do/Fr