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Gleichstellung von homosexuellen Paaren im Asylrecht

03.10.2022

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügte Ende 2020 die Schweiz, da vor der Wegweisung eines Gambiers nicht ausreichend geprüft worden war, ob er in seinem Heimatland Misshandlungen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt wäre. Dieses Urteil ist für die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren im Asylrecht sehr bedeutend.

Im vorliegenden Fall geht es um einen gambischen und einen schweizerischen Staatsangehörigen. Der erste, B., war abgewiesener Asylsuchender und lebte seit 2008 in der Schweiz und seit einiger Zeit in Partnerschaft mit dem Schweizer C.

Der Fall wurde nicht von Beginn an strategisch konzipiert. Mit Unterstützung der Rechtsanwältin Bettina Surber reichte B. im März 2013 nochmals ein Asylgesuch ein, mit Hinweisen auf seine Homosexualität und auf das stark homophobe Klima in Gambia. Nachdem B. und C. ihre Partnerschaft in der Schweiz hatten eintragen lassen, reichten sie im Sommer 2014 in St. Gallen auch ein Gesuch um Familiennachzug ein (um B.s Aufenthaltsrecht aufgrund der Partnerschaft zu erlangen).

In der Zwischenzeit traf das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen negativen Asylentscheid, da es die Fluchtgründe von B. für nicht glaubwürdig hielt. Dagegen legte B.s Anwältin Surber Beschwerde ein und gelangte bis ans Bundesverwaltungsgericht. Im Dezember 2014 traf auch dieses einen negativen Entscheid.

Im Februar 2015 wurde auch das Gesuch um Familiennachzug von den kantonalen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass B. in der Vergangenheit straffällig geworden war. B. war dadurch wieder in einer Situation ohne Aufenthaltsrecht und mit Wegweisungsvollzug. B.s Anwältin Surber focht das Urteil an und stellte einen Antrag, dass B. das Verfahren um Familiennachzug in der Schweiz abwarten dürfe. Dem wurde aber nicht entsprochen, worauf Surber erneut den Entscheid via Verwaltungsgericht St. Gallen bis ans Bundesgericht weiterzog. Das oberste Schweizer Gericht entschied jedoch, dass B. die Schweiz verlassen müsse. Gegen diesen Entscheid legte Surber Beschwerde beim EGMR ein. Dieser erliess eine vorsorgliche Massnahme, wodurch die Schweiz B. nicht wegweisen und er das Verfahren in der Schweiz abwarten durfte. Im Rahmen des Verfahrens vor dem EGMR hatte es sogenannte Drittparteieninterventionen von internationalen NGOs gegeben.

In Gambia war in der Zwischenzeit ein neuer Präsident an die Macht gekommen, welcher zwar keine öffentliche Hetze mehr gegenüber Homosexuellen betrieb, die Gesetze mit hohen Strafen für Homosexualität aber in Kraft liess. Die Gerichte in der Schweiz argumentierten jedoch, dass die Situation in Gambia nun unproblematisch sei. Mit dieser Begründung und dem Hinweis auf Bs. Straffälligkeit wurde 2018 auch das Gesuch um Familiennachzug zuerst vom Verwaltungs- und anschliessend vom Bundesgericht abgelehnt. Die gambischen Behörden wüssten ja nicht um die Homosexualität von B., deshalb sei eine Wegweisung zumutbar, so die Argumentation.

B.s Anwältin Surber hatte wiederholt auf die noch bestehenden Gesetze und die stark homophobe und hetzerische Grundstimmung in Gambia hingewiesen. Deshalb zog sie auch dieses Urteil an den EGMR und rügte Art. 3 (Verbot der Folter) und Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und des Familienlebens). Der Gerichtshof stellte im November 2020 eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest, da die Schweiz nicht ausreichend geprüft hätte, ob in Gambia Schutz vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet sei. Der gambische Staat sei nicht unbedingt fähig und willens dazu, dies würden auch die bestehenden Gesetze zeigen.

Über eine Verletzung des Art. 8 EMRK wurde nicht entschieden, da der Schweizer Partner von B. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und sich die Frage nach dem Recht auf Anwesenheit aus der Partnerschaft heraus damit nicht mehr stellte.

Die Schweiz hat den EGMR-Entscheid akzeptiert. Nach einer letzten Prüfung der Situation in Gambia durch das Migrationsamt in St. Gallen erhielt B. eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung.

In diesem Fall seien Drittparteiinterventionen – also Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen – sehr bedeutend und hilfreich gewesen, betonte die Anwältin Bettina Surber im EGMR-Workshop der Anlaufstelle für strategische Prozessführung. Zum Beispiel hatte die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Fall eine nützliche Länderanalyse zu Gambia verfasst. Besonders für Recherchen lohne sich die Zusammenarbeit mit NGOs, sagte Surber und empfiehlt anderen Anwält*innen, so früh wie möglich aktiv auf Organisationen zuzugehen. Auch die Intervention aus eigener Initiative seitens NGOs ist möglich.

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Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
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