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Beteiligung Dritter

22.06.2023

Gemäss Art. 36(2) der EMRK kann der Präsident/die Präsidentin des Gerichtshofs im Interesse der Rechtspflege jedem Staat, der nicht Verfahrenspartei ist, und jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer*in ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Anträge auf eine Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme oder, unter aussergewöhnlichen Umständen, Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sind an den Präsidenten/die Präsidentin des Gerichtshofs bzw. den Präsidenten/die Präsidentin der zuständigen Kammer zu stellen. Sie sind gebührend zu begründen und können mit anschliessender Übersetzung in der Amtssprache eines Vertragsstaates oder in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs schriftlich eingereicht werden. Anträge sind - in der Regel - spätestens zwölf Wochen nachdem die Information, dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wurde, in der Falldatenbank des Gerichtshofs HUDOC aufgeschaltet wurde, zu stellen (Art. 44(3)(b) der Gerichtsordnung).

Solche Anträge auf Drittparteienintervention können im Verfahren vor einer Kammer sowie vor der Grossen Kammer gestellt werden. Sie werden gutgeheissen, sofern sie dem «Interesse der Rechtspflege» dienen. Ein Anrecht auf schriftliche Stellungnahme oder Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung besteht jedoch nicht.

Zum Kreis der betroffenen Personen gehören zum Beispiel der/die Beschwerdegegner*in in einem innerstaatlichen Zivilverfahren oder der/die Privatkläger*in im innerstaatlichen Strafverfahren. Des Weiteren können Nichtregierungsorganisationen, unabhängige Expert*innen, Research Centres, religiöse Institutionen, unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen, internationale Organisationen oder andere Staaten als amici curiae intervenieren.

Drittparteieninterventionen dienen der Erläuterung wichtiger Aspekte einer Beschwerde. Sie sollen dem Gerichtshof helfen, einen bestimmten Rechtsstreit auf besserer Grundlage entscheiden zu können. Drittparteiinterventionen beinhalten damit Informationen oder Argumente, die über diejenigen der Parteieingaben hinausgehen oder sich von diesen unterscheiden. Sie können sich insbesondere auf den Sachverhalt oder rechtliche Fragen zum Völkerrecht, rechtsvergleichende Ansätze oder die Interpretation der EMRK beziehen. Wichtig ist, dass eine Intervention so unparteiisch und objektiv wie möglich sein muss. Die ausdrückliche Unterstützung einer Partei ist daher nicht erlaubt.

Beispiele einer Drittparteienintervention:

Beispiele von Drittparteienintervention im Fall Wa Baile v. Switzerland:

Blogposts zu Interventionen Dritter:

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Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
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Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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