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Vorsorgliche Massnahmen

07.03.2022

Eine Beschwerde an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung. Gestützt auf Art. 39 der Gerichtsordnung kann der Gerichtshof daher in Ausnahmefällen auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen gegenüber den Parteien vorläufige Massnahmen erlassen. Zweck einer vorsorglichen Massnahme ist es, den status quo zu erhalten, um eine effektive Ausübung des Individualbeschwerderechts zu garantieren.

Eine vorläufige Massnahme wird erlassen, wenn nach Überprüfung aller relevanten Informationen zu befürchten ist, dass der/die Beschwerdeführer*in dem realen Risiko eines irreparablen Schadens ausgesetzt ist, sollte die Massnahme nicht erlassen werden.

Vorläufige Massnahmen werden damit nur in bestimmten Ausnahmesituationen erlassen. Dies ist insbesondere bei einer Bedrohung des Rechts auf Leben, bei befürchteter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung etwa bei Ausschaffungen oder selten auch bei geltend gemachten drohenden Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Fall.

Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ist detailliert zu begründen. Insbesondere müssen der Sachverhalt, auf dem die Befürchtungen eines irreparablen Schadens beruhen, die Natur der behaupteten Risiken und die mutmasslich verletzten Konventionsrechte dargestellt werden. Den Antrag stützende Dokumente sind beizulegen. Im Falle einer Ausweisung oder Auslieferung sind insbesondere deren Zeit und Datum sowie das Zielland anzugeben. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

Anträge auf Erlass vorläufiger Massnahmen sollten so schnell wie möglich nach der abschliessenden innerstaatlichen Entscheidung gestellt werden. Sie können bereits vor der Einreichung einer Beschwerde beantragt werden.

Sie sollten dem Gericht per Telefax oder Post zugestellt werden. E-Mails werden nicht bearbeitet. Alle Anträge sollten wie folgt fett zu Beginn gekennzeichnet sein:

Rule 39 – Urgent  
Kontaktperson (Name und Kontaktdetails): ...  
[In Ausweisungs- und Auslieferungsfällen: Datum und Zeit der Abschiebung sowie Zielland]: ... 

Erlassene vorsorgliche Massnahmen sind rechtlich verbindlich. Bei einer Ablehnung von vorläufigen Massnahmen kann ein(e) Einzelrichter*in zugleich eine Beschwerde insgesamt oder in Teilen abweisen.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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