24.01.2024
Wichtigste Quelle für Verfahrensvorschriften ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) selbst. In den Artikeln 19 ff. unter dem Titel «Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte» werden namentlich die Zuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 32), die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 35) oder die Verfahrensbeteiligung Dritter (Art. 36) in ihren Grundzügen geregelt.
Die Bestimmungen der EMRK werden durch die Gerichtsordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergänzt. Diese Gerichtsordnung wird häufig überarbeitet. Auf der Webseite des EGMR findet sich jeweils die aktuell geltende Version (in englisch). In der aktuellen Version vom 22. Januar 2024 sind insbesondere die Regeln des zweiten Titels (Art. 31 ff.) zum Verfahren vor dem EGMR wichtig. Dort finden sich unter anderem Bestimmungen zur Verfahrenssprache (Art. 34), zu den vorläufigen Massnahmen (Art. 39) oder zum genauen Inhalt einer Individualbeschwerde.
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