07.03.2022
Für die Einreichung einer Beschwerde beim EGMR fallen keine Kosten an.
Prozesskostenhilfe kann auf Antrag oder von Amtes wegen vom Präsidenten/ von der Präsidentin einer Kammer bewilligt werden. Prozesskostenhilfe kommt dabei erst in Frage, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist. Sie wird nur bewilligt, wenn:
- Die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
- Die Beschwerdeführer*in nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Um die Erfüllung der zweiten Voraussetzung zu belegen, hat der/die Beschwerdeführer*in ein Erklärungsformular auszufüllen. Dieses gibt Auskunft über Einkommen, Kapitalvermögen sowie finanzielle Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten und ist von der zuständigen innerstaatlichen Behörde zu bestätigen. In der Schweiz variiert die zuständige Behörde von Kanton zu Kanton. In der Regel wird die Bedürftigkeit jedoch von der Wohnsitzgemeinde bestätigt.
Detaillierte Informationen zur Prozesskostenhilfe finden sich in den Artikeln 105 ff. der Gerichtsordnung.
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