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Statuten

I    Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «humanrights.ch - Menschenrechte Schweiz» besteht mit Sitz in Bern ein Verein nach Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

¹Der Verein bezweckt

  1. die Förderung von Umsetzung und Durchsetzung der Menschenrechte in der Schweiz und von der Schweiz aus
  2. die Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen sowie die Förderung von Menschenrechtsbildung und Studien im Bereich der Menschenrechte
  3. den Aufbau von Dienstleistungen für und den Informationsaustausch mit Organisationen und Bewegungen, die national oder international im Bereich der Menschenrechte tätig sind
  4. die Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder.

²Der Verein verfolgt diese Zwecke mittels Projekten, Aktivitäten und einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit. Er kann diese Zwecke/Zielsetzungen zudem in rechtlichen Verfahren jeder Art vertreten.

³Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

Art. 3 Finanzielle Mittel

¹Die Mittel des Vereins stammen aus den Mitgliederbeiträgen, Projektbeiträgen sowie Zuwendungen Dritter.

²Der jährliche Mitgliederbeitrag für die verschiedenen Kategorien wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

³Die Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen werden für die Administration und die Öffentlichkeitsarbeit verwendet.

&sup4;Die Projekte werden soweit als möglich über Fremdmittel finanziert.

Art. 4 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet sein Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf einen Jahresbeitrag.

Art. 5 Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die oder der Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

II    Mitgliedschaft

Art. 7 Mitgliederkategorien

¹Der Verein hat Einzel-, Kollektiv- und Fördermitglieder. Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt.

²Kollektivmitglieder entrichten einen höheren Mitgliederbeitrag, Fördermitglieder zusätzlich einen Solidaritätsbeitrag. Für Studierende, Erwerbslose und AHV-BezügerInnen kann eine Ermässigung gewährt werden.

Art. 8 Eintritt und Austritt

¹Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein allfällig abweisender Entscheid braucht nicht begründet zu werden.

²Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.

³Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und kann auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Art. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

¹Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht nach den Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2.

²Alle Mitglieder bezahlen jährlich den festgesetzten Mitgliederbeitrag.

Art. 10 Datenschutz

¹Der Verein hält sich an das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und an die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).

²Mit dem Beitritt zum Verein erklären sich die Mitglieder insbesondere damit einverstanden:

  1. dass ihre Personendaten zur Erfüllung des Vereinszwecks benutzt werden und an Dritte weitergegeben werden, die für den Informationsfluss innerhalb des Vereins und für Mailings beauftragt werden und sich selber an die Datenschutzgesetzgebung gemäss Ziff. 1 zu halten haben.
  2. dass eine Mitgliederliste mit Kontaktdaten geführt wird, die auf Wunsch allen Mitgliedern zugänglich ist.

³Die Datenschutzerklärung auf der Webseite www.humanrights.ch wird regelmässig den gesetzlichen und technischen Anforderungen angepasst. Sie gilt sinngemäss für den Umgang mit Daten von Mitgliedern und des Personals des Vereins.

Art. 11 Auschluss von Mitgliedern

¹Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Zweck des Vereins nicht nachkommen oder die Vereinstätigkeit behindern, ausschliessen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

²Ausgeschlossene Mitglieder können gegen den Beschluss des Vorstands innert 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde führen.

III   Organe

Art. 12 Aufzählung

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsleitung
  4. die Revisionsstelle

Art. 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

¹Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

²Ihr obliegen folgende Geschäfte

  1. Genehmigungen von Protokollen der Mitgliederversammlungen
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  3. Entgegennahme des Jahres- und Revisionsberichtes sowie des Tätigkeitsprogramms
  4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  5. Wahl der oder des Vorsitzenden, des Vorstands und der Revisionsstelle
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Behandlung von Anträgen der Mitglieder
  8. Behandlung von Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  9. Änderung der Statuten

³Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Art. 14 Einberufung

¹Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung mit Angabe der Traktanden schriftlich ein.

²Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Versammlung schriftlich die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte beantragen. Die Versammlung entscheidet zu Beginn über das Eintreten auf ein solches Geschäft.

Art. 15 Beschlussfassung

¹Die Mitgliederversammlung wird von der oder vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.

²Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.

³Die Versammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der offen abgegebenen Stimmen. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

&sup4;Auf Antrag eines Mitglieds kann geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen werden.

Art. 16 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

¹Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt:

  1. zur Auflösung des Vereins gemäss Artikel 21,
  2. auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder; in diesem Fall lädt der Vorstand die Versammlung innert 14 Tagen seit Antragstellung ein.

²Im übrigen gelten die Art. 13 Abs. 2, Art. 14 und Art. 15 sinngemäss.

Art. 17 Vorstand

¹Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

²Der Vorstand kann einen zusätzlichen Vorstandssitz für an der Vorstandsarbeit interessierte Personen während einer bestimmten Dauer einrichten.

³Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

¹Der Vorstand überwacht die Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er stellt die Geschäftsleitung ein. Er bestellt die ihm notwendig erscheinenden Ausschüsse und umschreibt deren Tätigkeit und Kompetenzen.

²Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
Seine Verhandlungen werden protokolliert. Für die Beschlussfassung gilt Art. 15 Abs. 3 sinngemäss.

Art. 19 Geschäftsleitung

¹Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand eingesetzt.

²Die Geschäftsleitung führt die Geschäftsstelle mit dem Sekretariat und den Projektmitarbeitenden. Sie stellt die Mitarbeitenden ein und ist verantwortlich für die Stellenplanung.

³Die Geschäftsleitung überwacht und unterstützt das Sekretariat und die Projektleitungen in ihren Aufgaben. Das Sekretariat ist für die administrativen Belange des Vereins zuständig.

&sup4;Die Geschäftsleitung bereitet die Jahresrechnung, das Budget, den Jahresbericht und das Tätigkeitsprogramm vor.

Art. 20 Revisionsstelle

¹Die Revisionsstelle prüft das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Jahresrechnung und ihre Prüfung.

²Sie wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich.

IV    Schlussbestimmungen

Art. 21 Auflösung des Vereins

¹Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens für diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

²Für die Auflösung bedarf es der Stimmen von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder.

³Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation. Gewinn und Kapital werden einer zweckverwandten wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Mitgliederversammlung bestimmt die begünstigte Organisation.

Art. 22 Inkrafttreten

Die vorliegenden revidierten Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 4. Aug. 1999 erstmals angenommen und in Kraft gesetzt und letztmals an der Mitgliederversammlung vom 13. März 2019 revidiert. Sie ersetzen die Statuten des Vereins «Aufbau einer Akademie der Menschenrechte» vom 2. September 1994.

Letztmals angepasst an der Mitgliederversammlung vom 13. März 2019