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Gerechtigkeit für Asbestopfer

Gerechtigkeit für Asbestopfer

17.02.2021

Die Schweizer Gerichte liessen Renate Howald Moor abblitzen, als sie Schadenersatz für die durch Asbest provozierte Krebserkrankung ihres Mannes forderte. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab ihr recht und verurteile die Schweizer Justiz, die auf der Verjährungsfrist gepocht und so den Hinterbliebenen von Asbestopfern ihren Anspruch auf Schadenersatz abgesprochen hatte.

Hans Moor hatte jahrzehntelang als Maschinenschlosser für die Maschinenfabrik Oerlikon, heute Alstom, gearbeitet. Bei seiner Arbeit montierte und revidierte er Turbinen und kam dabei bis 1978 intensiv mit der gefährlichen Substanz Asbest in Berührung. Obwohl die schädliche Wirkung von Asbest bekannt war, wurde sie lange nicht verboten. Am Arbeitsort wurden keine der nötigen Massnahmen ergriffen, um Hans Moor und seine Kollegen vor dem schädlichen Feinstaub zu schützen.

Mit 57 Jahren erkrankte Hans Moor an Lungenkrebs, hervorgerufen durch Asbest, das sich in den Atemwegen und in der Lunge absetzt. Ein Schicksal, das viele Asbestopfer erlitten. Nach einer erfolglosen Chemotherapie starb Hans Moor ein Jahr später. Noch vor seinem Ableben klagte er wegen der mangelnden Schutzvorkehrungen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin. Zusammen mit Hans Kindern aus erster Ehe führte Renate Howald Moor den Kampf um Gerechtigkeit für ihren Ehemann und alle Asbestopfer weiter.

2010 gelangte die Witwe ans Bundesgericht. Wie die Vorinstanzen stützte das höchste Schweizer Gericht jedoch die Argumentation der Arbeitgeberin; der Kontakt mit Asbest und der eingeklagte Mangel an Schutzmassnahmen würden zu lange zurückliegen und der Fall sei mittlerweile verjährt. Aufgrund dieser Rechtsprechung hatten die meisten Asbestopfer wenig Chancen auf Schadenersatz, da durch Asbest verursachte Krankheiten erst 20 bis 40 Jahre nach dem Kontakt auftreten. Auf diesem Widerspruch basierte die Argumentation von Howald Moor und ihrem Anwalt. Sie kritisierten, dass es unmöglich sei, eine Schadenersatzforderung zu stellen, ohne vom Schaden Kenntnis gehabt zu haben.

2014 verurteilte der EGMR die Schweiz nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Howald Moors Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Ihr effektiver Zugang zum Gericht wurde durch die starre Interpretation der Verjährungsfrist von der Schweizer Justiz behindert. Der EGMR forderte somit, dass der Ermessenspielraum, den die Verjährungsfrist zulässt, menschenrechtskonform ausgelegt wird.

Das Bundesgericht wies den Fall Howald Moor daraufhin zur Neubeurteilung ans Arbeitsgericht Baden zurück. Der Prozess hat bereits begonnen. Das Gericht klärt nun, wie die Witwe ihren Anspruch auf Schadenersatz trotz abgelaufenener Verjährungsfrist geltend machen kann.

Wie mit einem strategischen Prozess angestrebt, hatte das Urteil des EGMR eine Wirkung, die über den Fall von Howald Moor hinausgeht. Viele Asbestopfer konnten dank der geänderten Rechtsprechung ihre Schadenersatzforderung vor Gericht geltend machen. Das Urteil war Wasser auf die trägen Mühlen Berns. Auf Anstoss des Bundesrates wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer gegründet. Das Parlament einigte sich 2018 darauf, die Verjährungsfrist bei Personenschäden von zehn auf zwanzig Jahre zu verlängern.

Ausführlichere Informationen zu diesem Fall und zur Diskussion im Parlament finden Sie hier auf unserer Informationsplattform.

Dieser Fall ist auch Teil unserer Ausstellung «Meine Geschichte – mein Recht». Hier finden Sie das Porträt von Renate Howald Moor inklusive Videointerview.

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Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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