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Absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren für Asbestopfer verletzt Recht auf faires Verfahren

15.11.2018

Howald Moor arbeitete bis 1978 in einer Maschinenfabrik, wo er mit Asbeststaub in Berührung kam. Über 20 Jahre später wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Nach 18-monatiger Krankheit starb er an den Folgen dieser Krankheit. Die Familie klagte auf Schadenersatz, doch das Bundesgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab der Familie 2014 Recht und stellte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) fest. Nach langem Hin und Her hat das Parlament nun reagiert und die Verjährungsfrist bei Personenschäden verdoppelt.

Der Fall Howald Moor

Moor war von 1965 bis 1978 als Schlosser in einer Maschinenfabrik angestellt, wo er mit Asbeststaub in Berührung kam. Im Mai 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Er verklagte am 25. Oktober 2005 seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, seine Erkrankung sei auf die Arbeit in der asbestverseuchten Maschinenfabrik zurückzuführen und sein Arbeitgeber hätte diesbezüglich nicht die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Nachdem Moor im November 2005 verstorben war, machte seine Familie eine Genugtuungsforderung gegen die SUVA geltend, die sie gemeinsam mit dem ehemaligen Arbeitgeber als Mitschuldige ansah.

Das Bundesgericht entschied sowohl hinsichtlich der Ansprüche gegen die Arbeitgeberin als auch gegen die SUVA, dass die Ansprüche der Kläger nach der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist des Verantwortlichkeitsgesetzes verwirkt sind.

Beschwerde beim EGMR

Die Familie des Verstorbenen wandte sich daraufhin an den EGMR und machte eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend. Insbesondere beklagte sie das Urteil des Bundesgerichtes hinsichtlich der Entscheidung, dass die Ansprüche bereits verjährt seien. Dies sei unter dem Gesichtspunkt, dass die Verjährungsfrist bereits viele Jahre vor dem Eintreten der Krebserkrankung zu laufen begonnen hatte, als unverhältnismässig anzusehen.

Entscheidung und Argumentation des EGMR

Der EGMR sah das Recht aus Art. 6 EMRK als verletzt an und widersprach somit der Schweizer Regierung, die eine Verletzung von Art. 6 EMRK mit der Argumentation verneinte, es sei ein Ermessensspielraum der Vertragsstaaten vorhanden. Die Richter stellten fest, dass das Recht auf ein faires Verfahren zwar bestimmten Einschränkungen unterworfen werden darf, beispielsweise durch gesetzliche Verjährungsfristen, die zu einer Garantie der Rechtssicherheit führen sollen. Jedoch müsse auch unter dieser Voraussetzung eine angemessene Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt werden. Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass die zwingende Anwendung einer absoluten Verjährungsfrist auf Personen, bei denen die Erkrankung erst viele Jahre nach dem Schadensereignis diagnostiziert wird, unverhältnismässig ist. Diesen Opfern von Späterkrankungen wird es aufgrund der strengen Anwendung der Verwirkungs- und Verjährungsfristen unmöglich gemacht, ihre gerichtlichen Ansprüche geltend zu machen.

Der EGMR ist der Ansicht, dass die Anwendung der Verjährungsfristen durch die Schweiz in solchen Fällen unverhältnismässig erfolgt. Im Falle einer ausserordentlichen Späterkrankung müsse vielmehr wissenschaftlich festgestellt werden, ob die Person zu einem früheren Zeitpunkt keine Kenntnis von ihrer Erkrankung gehabt haben konnte. Ist dies zu bejahen, muss diese Tatsache bei der Bewertung der Verjährung Beachtung finden.

Daneben lässt das Gericht offen, ob auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) insoweit vorliegen könnte, als dass Asbestgeschädigte als besondere Gruppe von Geschädigten gegenüber anderen Geschädigten diskriminiert werden. Mit der Feststellung der Verletzung von Art. 6 EMRK verpflichtete der EGMR die Schweiz zu einer Genugtuungszahlung an die Familie.

Der Entscheid des EGMR wurde rechtskräftig, da die Schweiz kein Gesuch um eine Neubeurteilung des Falls durch die Grosse Kammer stellte.

Die Reaktion des Bundesgerichts

Das Bundesgericht musste sich nun erneut mit dem Fall befassen und entschied per 11. November 2015, dass die Beschwerde hinsichtlich der Schadenersatzforderungen der Töchter von Howald Moor gutgeheissen wird. Damit gab das Bundesgericht den Fall zurück an das Arbeitsgericht in Baden, mit der Anweisung, aufgrund des EGMR-Urteils die Verjährungsfrist beim künftigen Entscheid nicht mehr zu berücksichtigen.

Neues Verjährungsrecht

Bereits vor dem Urteil aus Strassburg hatte der Bundesrat eine Revision des Verjährungsrechts beschlossen und einen Entwurf zuhanden des Parlaments verabschiedet. Dieser sah für Opfer von Krankheiten mit langen Latenzzeiten eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf 30 Jahre vor. Im Fall Moor hätte dies gereicht, um vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Schadenersatzklage einzureichen. Die Vorlage des Bundesrates überzeugte das Parlament nicht: Nach einem langwierigen Differenzbereinigungsverfahren haben sich die Eidgenössischen Räte am 15. Juni 2018 auf einen neuen Gesetzestext geeinigt. Die Verjährungsfrist bei Personenschäden wird von zehn auf zwanzig Jahre erhöht. Da die Referendumsfrist am 5. Oktober ungenutzt verstrichen ist, wird das revidierte Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Kommentar humanrights.ch

Die Verlängerung der Verjährungsfrist von zehn auf zwanzig Jahren ist zu begrüssen. Allerdings wird auch diese grosszügigere Frist nicht ausreichen, um allen Individuen, die an den Folgen von Personenschäden leiden, zu ihrem Recht zu verhelfen - wie der Fall von Howald Moor paradoxerweise zeigt. Gerade bei ihm wäre auch eine zwanzigjährige Frist nicht ausreichend gewesen: Er erhielt seine Diagnose im Jahr 2004, also 26 Jahre nachdem er bei seiner damaligen Tätigkeit zuletzt mit Asbest in Berührung kam.

Bis heute sind 1600 Menschen an den Folgen von Asbest gestorben, wie Pirmin Bischof (CVP/SO) im Ständerat sagte. Es handelt sich somit nicht um Einzelfälle und es ist nicht nachvollziehbar, warum die eidgenössischen Räte auch weiterhin genau jenen den Gang vor Gericht verwehren, die noch nicht wissen, dass sie von den schrecklichen Folgeschäden betroffen sind.

Anscheinend hat die Wirtschaftslobby ganze Arbeit geleistet. Christian Levrat (SP/FR) sagte während der Ständeratsdebatte, er sei bestürzt über die Intensität des Lobbyings, dem die Parlamentsmitglieder ausgesetzt gewesen seien. Offensichtlich seien nur diejenigen organisiert, die für die Schäden verantwortlich sind. Auch der bedrohliche Schatten der «Fremde Richter»-Initiative dürfte eine Rolle gespielt haben. Die Tatsache, dass Bundesrätin Simonetta Sommaruga betonte, die Urteile des Strassburger Gerichtshofs seien verbindlich, hat offensichtlich nicht gefallen.

Es wird sich zeigen, ob der EGMR die neue Regelung goutiert. Aus dem Urteil gegen die Schweiz geht klar hervor, dass der Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines Personenschadens beachtet werden muss, wenn der Zeitpunkt der Verjährung festgelegt wird.