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KlimaSeniorinnen

Seniorinnen gegen den Klimawandel

12.05.2025

In einem vielbeachteten Urteil entscheidet der EGMR, dass der Schweiz die Menschenrechte insbesondere älterer Menschen verletzt, weil sie zu wenig gegen den Klimawandel unternimmt. Erstmals hat somit ein internationales Gericht verbindlich entschieden, dass die Menschenrechte verletzt werden, wenn ein Staat zu wenig tut im Kampf gegen den Klimawandel. Die Reaktion der Regierung und des Parlaments zeigt allerdings, dass es noch ein weiter Weg ist, bis die Schweiz den Urteilsspruch tatsächlich umsetzen wird.

Auch in der Schweiz sind die Folgen des Klimawandels bereits heute spürbar. Einige davon – wie beispielsweise vermehrt und heftiger auftretende Hitzewellen – sind für ältere Menschen und insbesondere ältere Frauen eine im schlimmsten Falle tödliche Bedrohung. Deshalb reichte der Verein KlimaSeniorinnen die erste Schweizer Klimaklage am EGMR ein, nachdem Sie in allen innerstaatlichen Instanzen gescheitert waren. Ihrer Meinung nach unternimmt die Schweiz zu wenig, um den Klimawandel zu bekämpfen und speziell gefährdete Personengruppen zu schützen. Mit seinem positiven Urteil hat der EGMR einen Präzedenzfall für zukünftige Klimaklagen geschaffen. Ab jetzt gilt: Unzureichender Klimaschutz durch Staaten kann eine Verletzung der EMRK darstellen.

Konkret verstösst die Schweiz im Zusammenhang mit dieser Klage gegen Artikel 8 EMRK. Der Gerichtshof erklärte, dass die Schweiz ihre positiven Verpflichtungen zum Schutz ihrer Bürger*innen vor den negativen Auswirkungen des Klimawandels nicht erfüllt habe. Die Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, welche die Schweiz getroffen hat, sind laut dem EGMR nicht ausreichend. Dadurch werden die direkten negativen Auswirkungen auf die Lebensqualität und Gesundheit – insbesondere für ältere Menschen – nur ungenügend angegangen, wodurch ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wird. Des Weiteren verstösst die Schweiz laut dem Gerichtshof gegen Artikel 6 EMRK. Die KlimaSeniorinnen hätten versucht, vor Schweizer Gerichten Klimaschutzmassnahmen einzuklagen. Jedoch wurden sie sowohl vom Bundesverwaltungsgewicht als auch vom Bundesgericht ohne eingehende Prüfung abgewiesen. Dadurch hätten die gerichtlichen Instanzen in der Schweiz es versäumt, die Klimaklage inhaltlich zu prüfen und den Klägerinnen somit ihr Recht auf ein faires Verfahren verwehrt.

Sowohl das Parlament, als auch die Regierung reagieren heftig auf den EGMR-Entscheid. Die Reaktionen bringen ungewöhnlich heftigen Widerstand gegen die Umsetzung des Urteils zum Ausdruck. Es wird sich zeigen, ob und wann von staatlicher Seite tatsächlich Massnahmen getroffen werden, die dem ursprünglichen Willen der KlimaSeniorinnen entsprechen. Eine detaillierte Beschreibung der Entwicklungen im Fall der KlimaSeniorinnen sind in der nachfolgenden Chronologie dokumentiert.

1. Gründung des Vereins KlimaSeniorinnen (August 2016)

Im August 2016 gründen 150 Aktivistinnen mit Unterstützung von Greenpeace in der Schweiz den Verein «KlimaSeniorinnen». Das Ziel des Vereins: die Regierung mittels einer Klage dazu zu bringen, entschlossener gegen die Klimaerwärmung vorzugehen. Den deren Folgen – insbesondere die zunehmenden Hitzewellen  –  betreffen ältere Frauen erwiesenermassen am stärksten. Daher haben die Seniorinnen ein spezielles Interesse daran, die Klimakrise zu stoppen.

2. Rechtsbegehren der Klimaseniorinnen an die Adresse des UVEK (25.10.2016)

Ende 2016 reichten die Mitglieder des Vereins «KlimaSeniorinnen» ihre Klimaklage beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Mit konkreten Massnahmen forderten sie in ihrem Begehren die Behörden auf, unmittelbar zur Tat zu schreiten, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erfüllen.

3. Verfügung des UVEK betreffend des Rechtsbegehrens (25.11.2016)

Das UVEK entschliesst sich, nicht auf die Klage einzutreten. Die geforderten Massnahmen würden keine konkreten Akte betreffen, sondern fordern eine generelle Änderung der Politik. Des Weiteren müsse eine Reduktion der CO2-Abgaben weltweit geregelt werden, vom Umweltdepartement alleine könne keine Regulierung der CO2-Emissionen verlangt werden, so das UVEK.

4. Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und Urteil (26.05.2017 / 7.12.2018)

Die «KlimaSeniorinnen» geben sich mit der Antwort des UVEK nicht zufrieden und fechten den Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Dieses befand jedoch, dass ältere Menschen nicht in besonderem Ausmass unter den Folgen des Klimawandels leiden würden. Somit hätte diese Bevölkerungsgruppe nicht das Recht, zu klagen.

5. Beschwerde ans Bundesgericht und Urteil (21.1.2019 / 5.5.2020)

Einen Monat nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ziehen die «KlimaSeniorinnen» die Klage weiter vor die nächsthöhere Instanz – das Bundesgericht. Knapp eineinhalb Jahre später folgte das Urteil: Die Richter*innen in Lausanne sahen die Seniorinnen als nicht klageberechtigt an, da die von ihnen eingeforderten Rechte wie beispielsweise das Recht auf Leben erst gefährdet seien, wenn eine Klimaerwärmung von mehr als 1.5 Grad unabwendbar sei. Eine Klimaklage wäre also erst dann zulässig, wenn es schon zu spät ist.

6. Beschwerdeschrift an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (26.11.2020)

Nachdem sie auf allen gerichtlichen Instanzen in der Schweiz mit ihrem Begehren abgewiesen wurden, beschlossen die «KlimaSeniorinnen» Ende November 2020 Beschwerde beim EGMR einzureichen. Konkret habe die Schweiz es versäumt, ihre Schutzpflicht gemäss Art. 2 EMRK und Art. 8 EMRK zu erfüllen. Weiter machen die Klägerinnen eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde geltend, da kein Schweizer Gericht die Klimaklage materiell prüfen wollte.

7. Drittinterventionen (September 2021 – Dezember 2022)

Zwischen September 2021 und Dezember 2022 reichten zahlreiche Unterstützer*innen beim EGMR Drittinterventionen ein – darunter die UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet, zwei UNO-Sonderberichterstatter*innen, eine unabhängige Expertin der UNO sowie das Europäische Netzwerk der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI).

8. Fall wird an die Grosse Kammer des EGMR abgegeben (29.4.2022)

Am 29. April 2022 hat der EGMR bekannt gegeben, dass die für die Klimaklage zuständige Kammer den Fall an die Grosse Kammer des EGMR abgibt. Diese besteht aus 17 Richter*innen, welche in schwerwiegenden Fragen zur Auslegung oder Anwendung der EMRK entscheiden. Nur wenige der am EGMR hängigen Fälle werden in dieser Kammer verhandelt.

9. Öffentliche Anhörung vor dem EGMR (29.3.2023)

Ende März 2023 fand die öffentliche Anhörung vor dem EGMR statt, gleichzeitig mit denjenigen zweier anderer Klimaklagen. Die Anhörung stiess auf grosses Interesse, zahlreiche Journalist*innen und weitere Unterstützer*innen reisten zum Gerichtshof nach Strassburg. Während der Anhörung wurde unter anderem nochmal betont, welcher Sachverhalt geklärt werden müsse: Es ginge nicht darum, festzustellen, ob die Schweiz das Pariser Klimaabkommen einhalte oder nicht. Vielmehr solle das Gericht darüber urteilen, ob die säumige Schweizer Klimapolitik die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und den dort festgehaltenen Schutz des Lebens und der Gesundheit verletze.

10. Urteil des EGMR (09.04.2024)

Etwas mehr als ein Jahr nach der öffentlichen Anhörung gibt der EGMR sein Urteil bekannt: Laut den Richter*innen verstösst die Schweiz mit ihrer momentanen Klimapolitik gegen Artikel 8 der EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben). Dieser Artikel umfasse das Recht auf einen wirksamen Schutz vor den schwerwiegenden Auswirkungen des Klimawandels auf Leben und Gesundheit. Die Schweiz sei ihrer Verpflichtung, ausreichende Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen, nicht nachgekommen, so der Gerichtshof. Das Urteil ist damit wegweisend für alle Mitgliedstaaten des Europarates. Ausserdem wurde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Zugang zu einem Gericht) fest, da die Schweizer Gerichte keine inhaltliche Prüfung der von den «KlimaSeniorinnen» geltend gemachten Verletzungen vorgenommen hatten.

Nach dem Urteil:

11. Erklärungen des Ständerates und des Nationalrates zum Urteil (22.5.2024 / 29.5.2024)

Das EGMR-Urteil zu den «KlimaSeniorinnen» schlug international wie auch in der Schweiz hohe Wellen. Ungefähr sechs resp. sieben Wochen nach dem Urteil verfassten Stände- und Nationalrat je eine Erklärung zum Urteil des EGMR unter dem Namen «Effektiver Grundrechtsschutz durch internationale Gerichte statt gerichtlicher Aktivismus». Sie würdigen darin die historische Bedeutung der EMRK und respektieren den zentralen Beitrag, den der EGMR in der Vergangenheit zur Entwicklung eines wirksamen Grundrechtsschutzes in Europa und in der Schweiz geleistet hat. Allerdings seien mit diesem Urteil die Grenzen der dynamischen Auslegung überschritten worden und der EGMR betätige durch diese Art der Vertragsauslegung unangemessenem Aktivismus. Er nehme durch sein Handeln in Kauf, dass seine Legitimität von der Staatengemeinschaft des Europarats und den innerstaatlichen politischen Akteur*innen in den Vertragsstaaten in Frage gestellt werde. Beide Kammern appellieren daher an den EGMR, in Zukunft die staatliche Souveränität und den Grundsatz der Subsidiarität zu respektieren. Die Schweiz habe ihre Klima-Verpflichtungen bisher eingehalten und sehe daher keinen Anlass, dem Urteil weitere Folge zu geben. Dieser Aussage widersprechen die «KlimaSeniorinnen» und Greenpeace vehement: die menschenrechtlichen Anforderungen des Urteils seien durch die bisherigen und laufenden klimapolitischen Bestrebungen der Schweiz nicht erfüllt.

12. Abstimmungen zu den Erklärungen (5.6.2024 / 12.6.2024)

Im Rahmen der Sommersession fanden sowohl im Stände- als auch im Nationalrat Abstimmungen zu den Erklärungen der jeweiligen Räte statt. Im Ständerat wurde zusätzlich ein Antrag eingebracht, wonach der letzte Passus der Erklärung – die Schweiz sehe keinen Anlass, dem Urteil Folge zu leisten – gestrichen werden soll, da ja bereits zuvor erklärt werde, dass die Schweiz angesichts bisheriger und laufender Bemühungen das Urteil als erfüllt betrachte. Dieser Abschnitt sorge ansonsten nur für Missverständnisse. Der Antrag wurde allerdings in einer ersten Abstimmung abgelehnt. In den finalen Abstimmungen wurden die Erklärungen von einer Mehrheit in beiden Räten angenommen: im Nationalrat mit 56%, im Ständerat gar mit 67% und damit über zwei Drittel der Stimmen. Gegen die Erklärungen des National- und Ständerats regte sich Widerstand aus der Zivilgesellschaft: über 22'000 Personen unterschrieben eine Petition von den «KlimaSeniorinnen» und Greenpeace, welche die Parlametarier*innen auffordert, das EGMR-Urteil zu respektieren und die EMRK zu unterstützen. 

13. Erklärung des Bundesrates zum Urteil (28.8.2024)

Ende August 2024 nimmt der Bundesrat Stellung zum Urteil im Fall «Klimaseniorinnen gegen die Schweiz». Darin bekennt er sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zur EMRK, kritisiert aber gleichzeitig das Urteil. Die Rechtsprechung dürfe nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. Wie das Parlament ist auch der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz die klimapolitischen Anforderungen des Urteils bereits erfüllt. Es seien bereits Massnahmen definiert worden, welche dazu führen sollen, die Schweizer Klimaziele 2030 zu erreichen. Diese Weiterentwicklung sei vom EGMR nicht berücksichtigt worden. Ausserdem lehne der Bundesrat die Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts auf Klimafragen ab. Er werde bei weiteren Arbeiten die Erklärung von Stände- und Nationalrat berücksichtigen.

14. Motion Caroni: «Der EGMR soll sich an seine Kernaufgabe erinnern» (25.9.2024)

In der Herbstsession 2024 stimmte der Ständerat über eine Motion des Ständerates Caroni ab. Darin wird erklärt, dass die «derart ausufernde und übergriffige Rechtsprechung» im Fall «Klimaseniorinnen gegen die Schweiz» der Akzeptanz des europäischen Menschenrechtsystems schaden würde. Daher wird der Bundesrat aufgefordert, zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten Massnahmen voranzutreiben, um den EGMR an seine Kernaufgabe zu erinnern. Dies solle durch die Ausarbeitung eines Protokolls erfolgen, welches dem EGMR klare Leitplanken setzt. Der Bundesrat unterstützte die Motion. Sie wurde im Ständerat am 25. September 2024 mit 70% der Stimmen angenommen. Die NGO-Plattform Menschenrechte Schweiz kritisierte die Motion: der Gerichtshof werde so in seiner wichtigen Aufgabe geschwächt, Korrekturen im innerstaatlichen Recht zum Schutz fundamentaler Rechte zu verlangen.

15. Aktionsrapport der Schweiz betreffend Urteil (8.10.2024)

Anfangs Oktober 2024 stellte die Schweiz ihren Aktionsbericht zum Urteil dem Minister*innenkomitee des Europarats zu. Dieser hält fest, dass die festgeschriebene Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen überwiesen wurde. Weiter habe die Schweiz zur Umsetzung von Art. 8 EMRK folgende Massnahmen getroffen: Revidierung des CO2-Gesetzes, Einführung des Gesetzes zur Stromversorgungssicherheit sowie kantonale Initiativen. All diese Massnahmen würden eine Reduktion der Treibhausgasemissionen sowie einen Ausbau der erneuerbaren Energien vorsehen. Ausserdem zeige der Treibhausgasbericht bereits eine starke Reduktion der Emissionen gegenüber 1990. Die Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll und dem Pariser Klimaabkommen würden erfüllt. Daher ist die Schweiz der Auffassung, durch die getroffenen Massnahmen ihre Verpflichtungen gemäss Umsetzung des Urteils erfüllt zu haben und künftige Verstösse gegen Art. 6 und 8 EMRK durch die neuen Klimaschutzregelungen verhindern zu können.

16. Rule 9(2)-Submission der SMRI (17.1.2025)

Mitte Januar 2025 reichte die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) eine sogenannte «Rule 9 Submission» beim Minister*innenkomitee des Europarates ein. Eine solche betrifft die Umsetzung von EGMR-Urteilen und ermöglicht es Dritten – wie z. B. NGOs oder Nationalen Menschenrechtsinstitutionen – dem Komitee Informationen zur Umsetzung eines Urteils vorzulegen. Die SMRI kritisiert darin eine fehlende Konkretisierung der Reduktionsziele, dass sogenannte graue Emissionen nicht berücksichtigt werden und wirtschaftliche Interessen nach wie vor Vorrang haben bei der Ausarbeitung der Klimaschutzmassnahmen. Ausserdem sei die Berechnungsmethode des nationalen CO2-Budgets nicht transparent und berücksichtige weder die Zielvorgabe des Pariser Klimaabkommens noch Prinzipien wie Gleichheit und Leistungsfähigkeit. Die SMRI fordert daher einerseits von der Schweiz eine Offenlegung der Berechnungsmethode und eine Anpassung des CO2-Budgets. Andererseits empfiehlt sie dem Minister*innenkomitee, Kritik an der Haltung des Bundesrates (kommuniziert am 28.8.2024, siehe Punkt 13 der Chronologie) zu äussern. Die bisherigen Massnahmen der Schweiz würden nicht ausreichen, um die Verpflichtungen aus dem EGMR-Urteil zu erfüllen.

17. Rule 9(2)-Submission der NGO-Koalition und der «KlimaSeniorinnen» (17.1.2025)

Am gleichen Tag reichen auch zwei weitere Akteure aus der Zivilgesellschaft – eine NGO-Koalition, bestehend u. a. aus «Greenpeace International» und dem «Climate Litigation Network», und der Verein «KlimaSeniorinnen Schweiz» – Rule 9-Submissions ein. Sie fordern darin das Minister*innenkomitee des Europarats auf, den Schweizer Antrag auf Abschluss der Überwachung zur Umsetzung des Urteils abzulehnen. Ausserdem solle das Komitee Forderungen nach einem detaillierten Aktionsplan mit einem klaren Zeitrahmen stellen. Weiter solle die Schweiz aufgefordert werden, unverzüglich ein nationales CO2- Budget zu ermitteln, welches ihrem fairen Anteil am globalen Budget entspricht. Die Behauptung der Schweiz, dass aufgrund fehlender Methodik kein nationales CO2-Budget berechnet werden kann, wird zurückgewiesen. Zudem wird eine erhöhte Überwachungsfrequenz der Umsetzung des Urteils gefordert.

18. Antwort der Schweizer Behörden auf NGO-Kommunikationen (30.1.2025)

Knapp zwei Wochen später folgt die Stellungnahme der Schweizer Behörden zu den NGO-Kommunikationen. Darin anerkennt die Schweiz die Notwendigkeit, den globalen Temperaturanstieg auf 1.5°C zu begrenzen. Allerdings werde ein nationales CO2-Budget vom Pariser Klimaabkommen nicht gefordert, weshalb die Schweizer Regierung keine rechtliche Verpflichtung zur Berechnung eines solchen Budgets sieht. Ausserdem stütze sich das Pariser Klimaabkommen auf das Territorialprinzip. Eine internationale Einigung zur globalen Verteilung der Emissionen nach Konsum existiere nicht, weshalb die Schweiz sich nicht verpflichtet sieht, graue Emissionen zu berücksichtigen. Weiter seien diverse Gesetzgebungen zum Klimaschutz angepasst worden, um die Verpflichtungen aus den internationalen Klimaschutzabkommen einzuhalten. Damit bleibe man bei der Einschätzung, dass die bisherigen Massnahmen zur Umsetzung des Urteils den Anforderungen des EGMR entsprechen. Es seien keine zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Urteil abzuleiten.

19. Entscheid Ministerkomitee – Schweiz hat Anforderungen noch nicht erfüllt (6.3.2025)

Im Rahmen einer Sitzung im März prüft das Ministerkomitee des Europarates die Umsetzung des Urteils im Fall «KlimaSeniorinnen gegen die Schweiz». Darin erkennt er die bisherigen Schritte der Schweiz an, fordert jedoch gleichzeitig weitere detaillierte Informationen und Massnahmen, um den Verpflichtungen, die Aus der EMRK und dem Urteil hervorgehen, nachzukommen. Insbesondere wird die Schweiz aufgefordert, hinsichtlich des Schutzes vulnerabler Gruppen konkrete Massnahmen zur Abmilderung der schwerwiegendsten oder unmittelbar bevorstehenden Folgen des Klimawandels zu ergreifen. Die Schweiz soll bis September 2025 einen Aktionsplan bezüglich Umsetzung der erforderlichen Massnahmen vorlegen. Dem Antrag des Bundesrates, den Fall zu schliessen, kommt das Ministerkomitee nicht nach.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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