13.02.2024
Antrag Nr. 4976/20
Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren)
Marcel Jann, der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden, verstarb 2006 and den Folgen einer Brustfellkrebserkrankung. Die Erkrankung wurde angeblich durch eine Asbestexposition aus den 1960er und 1970er Jahren verursacht. Damals wohnte Jann in unmittelbarer Nähe eines der asbestverarbeitenden Betriebe von Eternit. Kurz vor seinem Tod leitete Marcel Jann ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung in die Wege. 2009 reichten seine Angehörigen eine Schadenersatzklage gegen Eternit, die beiden Söhne des ehemaligen Firmenbesitzers Max Schmidheiny und die SBB ein.
Weder das 2006 eingeleitete Strafverfahren noch das 2009 eingeleitete Zivilverfahren führten jedoch zu einem Erfolg der Klagenden, da das Bundesgericht die Klagen als verjährt einstufte. Es war der Ansicht, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte, zu dem Marcel Jann Asbest ausgesetzt war (1972). Somit war sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Zivilklage abgelaufen. Das Bundesgericht hatte das Verfahren zudem bis 2018 ausgesetzt, um eine gesetzliche Revision in der Sache abzuwarten.
Der EGMR ist der Ansicht, dass dieses Urteil wegen fehlenden Zugangs zu einem Gericht und wegen der Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten gegen Art. 6 Abs. 1 der EMRK verstößt. Das Gericht erinnert daran, dass es Aufgabe des Staates ist, dafür zu sorgen, dass ein Verfahren zügig durchgeführt wird. Zudem ist es der Ansicht, dass der vom Bundesgericht in Erwartung einer Gesetzesreform beschlossene Aufschub nicht notwendig war. So muss die Schweiz die Angehörigen des Opfers für immateriellen Schaden entschädigen.
- Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz
Urteil des EGMRs vom 13. Februar 2024