humanrights.ch Logo Icon

U-Haft: Das Verhältnismässigkeitsprinzip muss Rechtswirklichkeit werden

06.05.2020

Die Untersuchungshaft darf keinen strafenden Charakter haben. Dies ergibt sich aus der Unschuldsvermutung. Die gewohnheitsmässig repressive Praxis der Untersuchungshaft widerspricht diesem zentralen rechtsstaatlichen Prinzip diametral. Die grundrechtlichen Interessen von Gefangenen müssen in Zukunft zwingend besser berücksichtigt werden, um eine verhältnismässige Strafuntersuchung zu gewährleisten und den individuellen und gesellschaftlichen Schaden zu begrenzen.

Eine Türe steht uns allen offen – die ins Gefängnis. Denn in Untersuchungshaft kann jeder und jede kommen, egal ob er oder sie nun im Sinne des Gesetzes schuldig ist oder nicht. Es reicht, dass eine Person dringend einer Straftat verdächtigt wird und das Gericht es für wahrscheinlich hält, dass die tatverdächtige Person fliehen oder sich mit anderen involvierten Personen absprechen wird. Eine Untersuchungshaft kann zudem auch dann angeordnet werden, wenn zwar noch keine Straftat vorliegt, aber aufgrund von Drohungen ernsthaft zu befürchten ist, jemand werde ein schweres Verbrechen ausführen (Art. 220 – Art. 228 StPO).

Wer erst einmal von der Justiz als dringend tatverdächtig eingestuft wird, muss damit rechnen, dass die Türe zur Freiheit für lange Zeit verschlossen bleibt. Wochen und Monate können verstreichen, bis ein erster Besuch von Angehörigen stattfinden kann. Die neue Lebensrealität hat für die betroffenen Menschen und deren Familien unter Umständen gravierende soziale und gesundheitliche Schäden zur Folge. In der Schweiz sind jährlich Zehntausende Personen (Inhaftierte und Angehörige) von Untersuchungshaft betroffen. Anhand eines echten Fallbeispiels wird dargestellt, wie es vor sich gehen kann, wenn eine Person verhaftet, angehört und dann in Untersuchungshaft genommen wird

Der Weg ins Gefängnis

Es ist 21:20 Uhr, als der 22-jährige Herr X den Schlüssel im Schloss seiner Haustüre umdreht und den Hausgang betritt. In Gedanken ist er noch beim Abendessen mit seiner Kollegin, als er den Blick hebt und fünf bewaffnete Polizisten in Schutzkleidung vor sich sieht: „Hände hoch“ ruft einer, während zwei weitere auf ihn losstürmen, ihm die Arme auf den Rücken binden und Handschellen anlegen. Herr X findet erst im Polizeiwagen seine Stimme wieder. Auf seine Fragen, warum er abgeführt und was ihm vorgeworfen werde, erhält er keine Antwort.

Auf dem Polizeiposten wird er in eine kleine Zelle gesperrt: Ein WC im Boden, eine harte Pritsche mit einer dünnen Matte an der Wand. Die Minuten und Stunden zerrinnen, im Kopf kreisen die Gedanken: «Wie lange dauert das? Warum bin ich hier gelandet?». Er denkt an seinen Vater, mit dem er morgen früh zum Sonntagsbrunch abgemacht hat und der nun ahnungslos vor verschlossener Haustüre stehen wird. Kontaktieren kann er ihn nicht. Was wird er wohl denken? Er wird sich bestimmt Sorgen machen.

Nach 12 Stunden wird der völlig übernächtigte X in denselben Kleidern und ohne Möglichkeit zu duschen der Staatsanwaltschaft zugeführt, wo er rund eine Viertelstunde Zeit hat, um sich mit einer unbekannten Frau auszutauschen, die seine Pflichtverteidigerin ist. Diese erklärt ihm kurz den Ablauf der anstehenden Befragung und weist ihn darauf hin, dass sie «über noch weniger Informationen verfüge als er selber». Die Staatsanwältin befragt Herr X schliesslich während rund einer Stunde und gibt ihm die Gelegenheit, sich zu Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern.

Der Fall zeigt: Gleich nach der Verhaftung werden verdächtigte Personen oftmals in eine extreme Drucksituation versetzt. Innert kürzester Zeit werden sie aus ihrem Alltag gerissen und mit vielen neuen Umständen und teilweise gravierenden Vorwürfen konfrontiert. Oftmals wissen die Personen nicht, welche Folgen ihre Aussagen haben können. Sie sind sich auch nicht im Klaren, dass die Polizei oft schon erhebliche Indizien bezüglich einer tatsächlichen Tatbeteiligung hat. So glauben die Beschuldigten, sich in den Verhören mit Halbwahrheiten oder Lügen retten zu können. Durch derartige Falschaussagen beschädigen sie ihre Glaubwürdigkeit für das gesamte Verfahren nachhaltig. Es ist nicht unüblich, dass ihnen dies später wieder zum Vorwurf gemacht wird: «Damals haben Sie auch gelogen, sagen Sie jetzt die Wahrheit».

Wenn die Beschuldigten nicht aussagen, was die Strafverfolger hören wollen, wird ihnen sehr oft unmissverständlich klar gemacht, dass die Untersuchungshaft in diesem Falle unvermeidbar sei. Unter solchem Druck ist die Gefahr von Falschaussagen oder falschen Geständnissen nicht unerheblich. Selbst wenn die Beschuldigten schliesslich ein Geständnis ablegen, können sie die Haft vielfach nicht abwenden. Es ist nämlich nicht unüblich, dass die Staatsanwaltschaften auch nach einem Geständnis eine Untersuchungshaft beantragen, um die Aussagen ungestört verifizieren zu können.

Im Fall von Herrn X entscheidet die zuständige Staatsanwältin schliesslich, keine Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und Herrn X stattdessen unverzüglich freizulassen. Er habe glaubwürdig schildern können, dass er nicht der gesuchte Mann sei. Noch Jahre nach diesem Vorfall wird X in den Nächten schweissgebadet aufwachen und sich auf der harten Pritsche im Polizeigefängnis wähnen. Eine Genugtuung für den erlittenen seelischen Schaden hat Herr X keine erhalten.

Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe hingegen, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder von Ersatzmassnahmen. Letztere kommen allerdings nur selten ins Spiel: Gemäss einer kleinen Umfrage bei erfahrenen Strafverteidiger*innen beantragt die Staatsanwaltschaft praktisch nie Ersatzmassnahmen. Am Bezirksgericht Winterthur beispielsweise wurde im Zeitraum von 2009-2015 in ca. 1000 Haftfällen lediglich in deren 90 ausschliesslich Ersatzmassnahmen beantragt.

Das Zwangsmassnahmengericht hat anschliessend wiederum höchstens 48 Stunden Zeit, über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Ausser den allgemeinen Haftgründen der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ist ein «dringender Tatverdacht» erforderlich. Das zur Last gelegte Verhalten muss hierbei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Nicht ausreichend ist etwa nur ein «Anfangsverdacht» oder ein «hinreichender Tatverdacht». Diese Einschätzung trifft die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Verfahrens. Sie legt sich damit auf einen hohen Grad an Gewissheit fest, was die Zukunft des Verfahrens stark bestimmt. Vor dem Zwangsmassnahmengericht muss die Staatsanwältin nicht persönlich erscheinen. Knappe, lückenhafte oder sogar fehlerhafte Anträge muss sie demnach nicht persönlich vor dem Gericht rechtfertigen. Oftmals verlangen die Pflichtverteidiger*innen keine mündliche Verhandlung, insbesondere wenn im Vornherein klar ist, dass das Gericht die U-Haft anordnen wird.

Die Staatsanwält*innen haben bei den Richter*innen einen grossen Vertrauensvorschuss und gemäss mündlicher Mitteilungen von Anwält*innen findet regelmässig so etwas wie eine Beweislastumkehr statt: «Nicht der Staatsanwalt muss das Zwangsmassnahmengericht mit guten Argumenten von der Notwendigkeit der Haft überzeugen, sondern der Beschuldigte und sein Verteidiger müssen das Gericht davon abbringen, den Beschuldigten zu inhaftieren», so der Rechtsanwalt Thomas Heeb. Die Gerichte würden sich bei ihren Haftentscheiden oftmals mit allgemeinen Floskeln und der rein theoretischen Möglichkeit, jemand könnte fliehen oder kolludieren, zufriedengeben. Die Verteidigung befindet sich in einer schwierigen Situation: Sie muss eine Instanz übertrumpfen, die sich beim Gericht auf ihre gesetzlich vorgesehene Neutralität (Art. 6 Schweizerische Strafprozessordnung) berufen kann, während die Argumente der Verteidigung mit dem Makel der «Parteilichkeit» behaftet sind. Diese Konstellation beeinträchtigt eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte.  Gemäss Rechtsanwalt Stephan Bernard stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, stünde die Strafprozessordnung in ihrer Konzeption dazu, dass die Staatsanwaltschaft als einseitige Anklägerin einzig den belastenden Tatsachen nachginge.

Dem strafprozessualen Grundsatz, dass eine Person in der Regel während einem Strafverfahren in Freiheit bleibt (Art 212 StPO), wird in der Praxis nicht Rechnung getragen, dies zeigt eine SRF-Umfrage von 2017. Im Kanton Bern wurden 2017 beispielsweise 1,8% der Haftanträge abgewiesen. Besonders problematisch ist die Praxis bei den regionalen Berner Zwangsmassnahmengerichten (Thun, Burgdorf, Biel, Moutier): «Es werden immer drei Monate beantragt und drei Monate gesprochen», so ein erfahrener Strafverteidiger gegenüber humanrights.ch. Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte würden zumindest manchmal die beantragte Dauer kürzen, um etwas Druck auf die Staatsanwaltschaft auzuüben. Dass die Schweiz bezüglich U-Haft eine besonders restiktive Praxis verfolgt, zeigt sich auch im prozentualen Verhältnis zu anderen inhaftierten Personen: Gemäss dem Europarat wies die Schweiz 2019 europaweit den zweithöchsten Prozentsatz an Untersuchungshäftlingen auf (48%).

Heeb spricht von einer «kollektiven Verantwortungslosigkeit beim Haftprüfungsverfahren»: Während das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft Vertrauen schenke und diesen im Hinblick auf einen möglichst reibungslosen Ablauf der Strafuntersuchung regelmässig Folge leiste, stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, sie stelle ja nur einen Antrag; entscheiden müsse das Gericht.

Unschuldsvermutung und Ersatzmassnahmen

Die Untersuchungshaft ist erst dann verhältnis- und rechtmässig, wenn keine milderen Massnahmen angewendet werden können, um eine Sabotage der Strafuntersuchung oder ein Wiederholungsdelikt zu verhindern. Die Suche nach milderen Ersatzmassnahmen ist im Haftrecht besonders wichtig, da die beschuldigte Person bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt und das Verfahren auch mit einem Freispruch enden kann (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO Pakt II, Ziff. 111.2 Nelson Mandela Rules). Haft muss deshalb ultima ratio sein. Dies ergibt sich auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches gemäss einiger Lehrmeinungen zum zwingenden Völkerrecht zu zählen ist.

Die Ersatzmassnahmen sind in Art. 237 StPO geregelt und umfassen namentlich die Hinterlegung einer Kaution oder von Ausweis- und Schriftpapieren, die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder auch die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln. Diese milderen Massnahmen müssen keineswegs jegliches Risiko einer Flucht, oder Kollusion ausschliessen. Im Gegenteil: Nimmt man das Verhältnismässigkeitsprinzip ernst, sind die persönlichen Interessen einer als unschuldig geltenden Person, nicht eingesperrt zu werden, a priori als sehr hoch einzustufen. Deshalb ist auch ein gewisses abstraktes Risiko einer Umgehung der Strafuntersuchung oder der erneuten Deliktsbegehung – insbesondere wenn keine hochwertigen Rechtsgüter in Gefahr sind – in Kauf genommen werden muss.

Bei der Interessensabwägung müssten die Risiken, die mit einem Freiheitsentzug für die betroffenen Personen und die Angehörigen einhergehen, mitberücksichtigt werden. Hierzu gehören namentlich der Verlust der Arbeitsstelle, die Schädigung der Gesundheit oder die Trennung von der Familie und den Kindern. Aktuell ist zudem insbesondere das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Sowohl die Weltgesundheitsorganisation (S.4) wie auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (Ziff. 5) empfehlen in ihren Richtlinien, wenn immer möglich auf Untersuchungshaft zu verzichten und Alternativen zum Freiheitsentzug anzuwenden. Diese Richtlinien sind den Behörden gemäss Covid Verordnung II (Art. 6 Abs. 3 und 4) zur Anwendung empfohlen.

Anstelle der gebotenen gewissenhaften Interessensabwägung verfolgen die Zwangsmassnahmengerichte gemäss Aussagen von Anwält*innen aus unterschiedlichen Kantonen demgegenüber oftmals eine Null-Risiko-Praxis. Solange die Ersatzmassnahmen keine absolute Gewähr dafür bieten, dass die beschuldigte Person nicht flieht, keine Verdunkelungshandlungen vornimmt und kein erneutes Delikt begeht, werden sie systematisch als ungeeignet eingestuft. Vielfach findet überhaupt keine ernsthafte Auseinandersetzung mit Ersatzmassnahmen statt. Nicht selten steht dazu kurz und knapp in den Entscheiden: «Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO kommen nicht in Betracht» (BGE 1B_422/2011) . Oder man begnügt sich mit der blossen Erwägung (oder besser Behauptung), Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, die drohende Flucht etc. zu verhindern. Dies widerspricht einer Untersuchung aus Deutschland, die belegt, dass die elektronische Fussfessel ein effektives Mittel zur Vermeidung von Flucht darstellt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Haftvoraussetzung der Verhältnismässigkeit in der Praxis oftmals lediglich behauptet, nicht aber begründet wird. Streng genommen bleibt der Staat so eine ausreichende Begründung für die Rechtmässigkeit der Haft oftmals schuldig. Eine Praxisänderung ist nicht in Sicht, solange derartige Haftentscheide vom Bundesgericht als «gerade noch» den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügend eingestuft werden. Eine gute Übersicht zur (fehlenden) Praxis von Ersatzmassnahmen bietet das Buch «Ersatzmassnahmen nach Schweizerischer Strafprozessordnung» von Fabio Manfrin.

Die fehlende Bereitschaft der Staatsanwaltschaften und Zwangsmassnahmengerichte, vermehrt auf Ersatzmassnahmen zu setzen, ist nicht nur aus menschlicher und sozialer Sicht, sondern auch aus ökonomischer Sicht fatal: In Zürich kostet ein einziger Haftplatz die Steuerzahler*innen rund 300 Franken täglich, respektive 9000 Franken monatlich.

Nicht alle sind vor dem Gesetz gleich

Zum Vornherein aussichtslos ist das Haftprüfungsverfahren vielfach für ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, weil hier eine Fluchtgefahr oftmals in abstrakter Weise bejaht wird. Darauf deutet zumindest der hohe Anteil an ausländischen Gefangenen ohne Aufenthaltsbewilligung von etwa 50% hin. Viele sitzen in Untersuchungshaft, weil sie zusätzlich zur Verletzung der Einwanderungs-Gesetzgebung auch andere Delikte begangen haben. Ohne festen Wohnsitz in der Schweiz bleiben sie bis zum Urteil und zur Vermeidung der Flucht in Untersuchungshaft. Demgegenüber sind Ausländer*innen mit Aufenthaltsbewilligung prozentual in etwa gleich häufig in der Untersuchungshaft vertreten wie Schweizer*innen.

Eine systematische Ungleichbehandlung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltsbewilligung wäre vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots nach Artikel 8 der Bundesverfassung sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips unhaltbar. Vielmehr müssen auch hier in jedem Einzelfall die konkreten Umstände, insb. die gesamten Lebensverhältnisse des oder der Angeschuldigten, abgewogen werden. Kann die beschuldigte Person etwa glaubhaft machen, dass sie als Sans Papiers ihren Lebensmittelpunkt seit Jahren in der Schweiz hat oder wenn eine Flucht aus anderen Gründen sehr unwahrscheinlich ist, müssen auch hier Ersatzmassnahmen priorisiert werden.

Haftbedingungen

Durchgeführt wird die Untersuchungshaft in Regionalgefängnissen, wobei es bei den Haftbedingungen grosse kantonale Unterschiede gibt. Generell kann aber festgehalten werden, dass die Untersuchungshaft auch heute noch oft in sehr kleinen und alten Gefängnissen vollzogen wird. In den meisten Kantonen wird die Untersuchungshaft als Einzelhaft vollzogen.

Oftmals sitzen Gefangene 23 Stunden am Tag in ihrer kleinen Zelle, Tageslicht ist nicht immer genügend vorhanden. Die Zellen sind vielfach düster, eng und spartanisch eingerichtet. Das Essen wird durch eine Türklappe gereicht. Unterbrochen wird die Isolation nur, wenn die Gefangenen zum täglichen Spaziergang oder für Besuche von Angehörigen abgeholt werden. Die Spazierhöfe bieten regelmässig kaum Sonnenlicht, sind überdacht, betongrau und beengend herzlos – so etwa im Regionalgefängnis Thun oder im Regionalgefängnis Lenzburg.

Besonders einschneidend sind für die Gefangenen die oftmals restriktiven Besuchsbedingungen. In der Praxis wird der Kontakt zur Aussenwelt vielfach während Monaten vollkommen unterbunden und zu einem späteren Zeitpunkt nur hinter einer Trennscheibe zugelassen. Eine Person aus einem Regionalgefängnis eines kleinen Kantons schildert die Situation wie folgt: «Ich bin seit einem Jahr, zwei Monaten und zehn Tagen hier, wo ich meine Familie einmal in der Woche durch ein Glasfenster sehe. Seit mehr als einem Jahr konnte ich meine Tochter nicht mehr umarmen». Es ist nicht mit der Menschenwürde vereinbar, einem Gefangenen ohne sachlichen Grund über solange Zeit jegliche Berührung mit Angehörigen zu verweigern.

Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Besuche. Es handelt sich um ein zentrales Recht der Gefangenen und beinhaltet, dass die Personen unmittelbar miteinander sprechen und sich sehen können. Um den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Bundesverfassung zu wahren, sind körperliche Berührungen und das Erleben von nicht verbal geäusserten Gefühlen des Gegenübers in der Regel zuzulassen. Zur Ausgestaltung von Besuchen äussern sich die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze dahingehend, dass für Gefangene die Voraussetzungen zu schaffen seien, dass diese ihre Familienbeziehungen «so normal wie möglich pflegen können» (Ziff. 24.4). Dies ist gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) nicht gewährleistet, wenn die Besuche in Einzelkabinen mit Trennscheibe durchgeführt werden müssten (CPT, Report Switzerland, CPT/Inf (2008 (33), Ziff. 185). Besuche mit Trennscheibe sind auch gemäss Bundesgericht nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr von Drogendelikten oder andere Sicherheitsrisiken bestehen.

Oftmals vergessen geht zudem, dass es sich beim Recht auf Familienleben nicht nur um einen Anspruch der Gefangenen, sondern auch um ein zentrales Recht ihrer Kinder handelt. Das Aufrechterhalten von sozialen Beziehungen ist zudem ein zentraler Aspekt der Resozialisierung: Die Gefangenen müssen im Kontakt zu ihnen nahestehenden Personen und anderen Aussenkontakten unterstützt werden, damit diese Beziehungen nicht zerbrechen.

Begründet werden die restriktiven Haftbedingungen oft mit fehlenden baulichen und personellen Ressourcen. Hierzu hat das Bundesgericht allerdings ausgeführt, dass, um einen «minimal verfassungskonformen Haftvollzug» zu gewährleisten, auch zusätzliche Bau- oder Personalkosten hinzunehmen seien. Der Menschenrechtsausschuss betont (Ziff. 4), dass mangelnde Ressourcen infrastruktureller oder personeller Art keine Rechtfertigung für die Nichtumsetzung der Vorgaben aus dem UNO Pakt II darstellen können. Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze halten ebenfalls fest: «Mittelknappheit kann keine Rechtfertigung sein für Vollzugsbedingungen, die gegen die Menschenrechte von Gefangenen verstoßen.» Diese Sichtweise wird schliesslich auch durch die Praxis des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bestätigt (Ziff. 10). Dies gilt umso mehr bei Personengruppen wie Inhaftierten, die sich unter umfassender staatlicher Kontrolle befinden. Die kantonalen Behörden müssen demnach, über die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinaus, einen Haftvollzug anstreben, der den Vorgaben der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze entspricht. Dazu sind unter Umständen auch bauliche Massnahmen notwendig.

Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 235 StPO) ergibt sich zudem, dass sich die Haftbedingungen am Haftzweck zu orientieren haben. Einschränkungen der persönlichen Freiheit dürfen nur soweit gehen, als dies der jeweilige Haftzweck erfordert. Würde man das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Unschuldsvermutung ernst nehmen, müssten sich die Untersuchungsgefängnisse demnach gerade nicht an grund- und menschenrechtlichen Minimalvorgaben für die Bedingungen in Haft orientieren. Stattdessen müssten die Bedingungen in Haft den Lebensumständen in Freiheit so nah wie möglich kommen. Jegliche Einschränkungen, die nicht der Erreichung des genannten öffentlichen Interessens dienen, müssen unterlassen werden.

Im Hinblick auf eine menschenrechtskonforme Untersuchungshaft stimmt positiv, dass das Kantonale Amt für Justizvollzug in Zürich eine eigene Forschungsabteilung etabliert hat. Eine gute und auch für alle Anwält*innen hilfreiche Übersicht bezüglich der Anforderungen an eine menschenrechtkonforme Ausgestaltung der Untersuchungshaft bietet der Artikel «Optimierung der Untersuchungshaft im Kanton Zürich» von Thomas Noll.

Besuchsrechte und Dauer als Druckmittel

Erfahrene Strafverteidiger*innen berichten, dass die Strafverfolgungsbehörden ihren Spielraum, den Kontakt zu den Angehörigen zu regulieren, in der Praxis öfter als Druckmittel missbrauchen, um die Gefangenen zur Kooperation zu bewegen. Selbst bei Personen, die einzig wegen Fluchtgefahr inhaftiert sind, beschränken die zuständigen Behörden in gewissen Kantonen die Aussenkommunikation zum Teil systematisch und in weitgehender Weise. Neben der Trennscheibe sind Beispiele hierfür generelle Telefonverbote, die Statuierung kurzer Besuchszeiten oder nur unregelmässige Möglichkeiten, Besuch zu empfangen.

In einem Einvernahmeprotokoll, das humanrights.ch vorliegt, teilt die Polizei einem Gefangenen mit: «Nach Rücksprache mit STA lic. iur. D. E. kann ich Ihnen ausrichten, dass wenn Sie weiterhin nicht kooperieren, Ihre Ehefrau und ihre Kinder auf längere Zeit keine Besuchsbewilligung mehr erhalten. Nehmen Sie das zur Kenntnis?» Derart augenfällig wie in diesem Fall läuft es gewöhnlich nicht ab. Meist wird der Druck subtiler ausgeübt: off the record, mit Andeutungen und Versprechen für den Fall, dass man kooperiert.
Hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft ist in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehalten, dass jede Person Anspruch hat auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Auch in Artikel 9 Absatz 3 des UNO-Pakt II und in den Artikeln 22-24 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze wird der Anspruch auf Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft formuliert.

Durchschnittlich verblieben die Menschen 2019 35 Tage in Untersuchungshaft, wobei gut jede zwanzigste Person länger als 6 Monate im Gefängnis blieb. Eine Maximaldauer der Untersuchungshaft gibt es nicht, wobei das Gericht die Haft nur so lange erstrecken darf, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 133 I 168).

Die Untersuchungshaft wird vom Zwangsmassnahmengericht jeweils auf Antrag der Staatsanwaltschaft für drei Monate verlängert, solange ein dringender Tatverdacht vorliegt und die Haftgründe bejaht werden. Je länger die Untersuchung andauert, desto höher sind die Anforderungen an den Tatverdacht. Umgekehrt nimmt die gesetzlich geforderte «Dringlichkeit» mit der Dauer der Untersuchung stetig ab. 

Auch in Bezug auf die Dauer machen Anwältin*innen geltend, dass diese missbraucht werde, um Druck auf die Gefangenen auszuüben. Versuche die Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung zu bringen, was denn konkret geschehen müsse, damit die Haft beendet und die beschuldigte Person wieder in ihr Leben entlassen werden könne, ergehe regelmässig die Antwort, «dass der Insasse endlich einmal die Wahrheit erzählen soll». Gemeint ist damit natürlich, dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegen soll. Eine inhaftierte Person muss sich also zwischen zwei sich widersprechenden Interessen entscheiden: Entweder kann sie ihr langfristiges Interesse an einem möglichst günstigen Endergebnis verfolgen oder dem Interesse an einer möglichst baldigen Haftentlassung den Vorrang geben. Eine solcher Geständnisdruck durch die Staatsanwaltschaft steht im Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft: Der Wahrheitssuche nach Massgabe gesetzlicher Vorgaben. Namentlich Beschuldigtenrechte setzen dieser Wahrheitssuche enge Grenzen.

Seitens der Staatsanwaltschaft wird nur eine Verurteilung der beschuldigten Person als Erfolg angesehen. Dies hängt gemäss Stephan Bernard auch mit dem Bild der Staatsanwaltschaft in den Medien und in Filmen als einseitige Anklägerin zusammen, das sich wiederum auf das berufliche Selbstverständnis abfärbe. Bereits vor über 20 Jahren hat der ehemalige Basler Strafrechtsordinarius Detlef Krauss darauf hingewiesen, gerade im schweizerischen Strafprozess sei nicht die Wahrheit gefragt, sondern ein Geständnis um beinahe jeden Preis. Mehr als andere Prozessordnungen sei die schweizerische also dem Verfahrensziel der klassischen Inquisition verhaftet.

Gesundheitliche Auswirkungen der Untersuchungshaft

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine vollständige sensorische und soziale Isolation zu einer Zerstörung der Persönlichkeit führen, weshalb diese einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt und eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt. Aber auch wenn diese Grenzen eingehalten werden, kann das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung verletzt sein.

Dass die in der Schweiz nach wie vor gängige Praxis der Einzelhaft gravierende gesundheitliche Folgen haben kann, ist wissenschaftlich bestens erforscht. Die Literaturübersicht von Reto Volkart aus dem Jahre 1983 (!) gibt dazu einen bedrückenden Überblick. In der Schweiz wurde die gesundheitsschädigende Wirkung der Einzelhaft 1975 in einer damals breit diskutierten Studie vom Mediziner Werner Brandenberger und vom Juristen Ralf Binswanger erforscht und nachgewiesen. 45 Jahre später hat die Studie nichts an Aktualität eingebüsst, da die Untersuchungshaft nach wie vor in den meisten Kantonen als Einzelhaft vollzogen wird. Regelmässig wenden sich verzweifelte Angehörige an humanrights.ch und berichten von den problematischen Zuständen in Untersuchungshaft. So erzählte etwa der Vater eines 19-jährigen Mannes: «Mein Sohn sitzt schon über drei Monate in U-Haft in einer winzigen Zelle, die er nur 1 Stunde am Tag verlassen darf. Er ist offensichtlich psychisch stark angeschlagen, er zittert am Körper und im Gesicht zuckt es auch die ganze Zeit. Er sagt es auch, er drehe durch in der Einzelhaft».

Der Reizentzug, beziehungsweise die Monotisierung der Reize bewirkt eine Vielzahl von körperlichen Beschwerden: Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Schlafstörungen, Verdauungsschwierigkeiten, Gewichtsveränderungen, Blutdruckabfall und erhöhte Pulsfrequenz. Bei Frauen kann sich der Menstruationszyklus verlängern. Dazu kann die Isolation auch psychische Beschwerden auslösen, namentlich Angstzustände, Stimmungsausschläge, Denkablaufstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Sinnestäuschungen, Illusionen, Halluzinationen und verstärkte Beeinflussbarkeit. Bei lang andauernder Einzelhaft können diese Beschwerden in chronische Krankheiten übergehen.

Der psychische Krisenzustand in Untersuchungshaft schlägt sich auch in der schweizweiten Suizidrate nieder. Diese ist in Untersuchungshaft bedeutend höher als im Strafvollzug: In den Jahren 2003 bis 2018 haben sich in U-Haft 74 Menschen das Leben genommen, während im Strafvollzug 37 Suizide stattfanden. Dass sich zu einem beliebigen Zeitpunkt ungleich mehr Menschen im Strafvollzug als in Untersuchungshaft befinden, unterstreicht diese Diskrepanz noch. Die Solothurner Strafverteidigerin Eveline Roos findet die hohe Selbstmordrate in den Gefängnissen besorgniserregend: «Die Zahlen sprechen nicht dafür, dass der konkrete Einzelfall hinreichend berücksichtigt wird.»

Durch die bewusste Inkaufnahme unverhältnismässiger und gesundheitsschädigender Haftbedingungen läuft der Staat Gefahr, das strafrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip (Art. 75 StGB) zu verletzen. Dieses besagt, dass der Freiheitsentzug nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Gefangenen führen darf. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) empfiehlt den Justizvollzugsbehörden in ihrem Bericht von 2019 zur Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug, die psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten auszubauen. Roland Zurkirchen vom Amt für Justizvollzug in Zürich weist darauf hin, dass der Resozialisierungsauftrag auch im Hinblick auf den anschliessenden Strafvollzug gefährdet ist, wenn man die Menschen in der Untersuchungshaft einem Trauma unterwirft.

Von Pflichtverteidigung im Stich gelassen

Für die Gefangenen kommt erschwerend hinzu, dass sich längst nicht alle amtlich eingesetzten Rechtsanwält*innen um eine Beziehungspflege bemühen. Immer wieder berichten Untersuchungsgefangene, dass sie sich von ihrer Pflichtverteidigung nur ungenügend vertreten fühlen oder dass sie diese als Freund und Helfer der Staatsanwaltschaft wahrnehmen: «Es gibt mir schon zu denken, dass ich immer wieder darauf aufmerksam gemacht werde, dass der Verteidiger während Monaten seinen Klienten nicht besucht, oder dass die Verteidigerin auch nach mehreren Briefen des Insassen überhaupt nicht antwortet», schreibt etwa der Gefängnisseelsorger Johannes von Grünigen hierzu.

Stephan Bernard weist auf die weitgehend fehlende Auseinandersetzung mit Fürsorge in der Verteidigungspraxis hin: «Weder in der juristischen Grundausbildung noch in anwaltlichen Weiterbildungen werden solche Berufsaspekte ernsthaft thematisiert». Die Beziehung der Verteidigung zur beschuldigten Person sei hierzulande teilweise nach wie vor paternalistisch geprägt: Verteidigen heisse für manche nach wie vor, die Rechte der beschuldigten Person in einer «wohlverstandenen» Anwaltshaltung gegebenenfalls auch über den Kopf der Betroffenen hinweg zu wahren. Fürsorge sei hingegen bei vielen Strafverteidiger*innen als emotional besetzte Berufsthematik suspekt und bleibe im Vergleich zu anderen Verteidigungsaufgaben marginalisiert. Da sich die Gefangenen in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation befinden, wäre aber eine fürsorgliche Interpretation des Verteidigungsauftrags, respektive der Aufbau einer echten Vertrauensbeziehung ein zentrales Element von wirksamer Verteidigung.

Hinzu kommt, dass die Pflichtverteidiger*innen den strukturell rechtswidrigen Haftbedingungen oftmals zu wenig Beachtung schenken und sich stattdessen einzig auf materielle Fragen des Strafverfahrens konzentrieren. Im schlechtesten ¬und nicht seltenen ¬Fall befinden sich Personen in Untersuchungshaft in Isolationshaft, ohne Beschäftigungsmöglichkeiten, gänzlich getrennt von ihren Angehörigen, im Stich gelassen von der Pflichtverteidigung und unter Druck gesetzt von der Staatsanwaltschaft. Das subjektive Leiden wird zusätzlich verstärkt durch die Ungewissheit über die Dauer der Haft, den Ausgang des Prozesses und das Schicksal der Angehörigen, für die der Gefangene nicht mehr sorgen kann.

Um die Anwälte und Anwältinnen in ihrem Verteidigungsmandat zu unterstützen, haben die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) 2016 einen Musterantrag für Verteidiger*innen und Betroffene erstellt. Dieser ermöglicht es, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, die Haftbedingungen individuell anzupassen. Hilfreich für Praktiker*innen ist zudem das Buch Untersuchungshaft - Ein Leitfaden für die Praxis von Diego R. Gfeller, Adrian Bigler und Duri Bonin.

Menschenrechtliche Kritik führt zu Veränderungen

Trotz Wissen um die rechtsstaatliche Fragwürdigkeit und die schädlichen Auswirkungen der Untersuchungshaft in der Schweiz wurden in den vergangenen Jahrzehnten kaum Bestrebungen zur Verbesserung der Haftbedingungen oder zur Einschränkung der Einzelhaft unternommen. Erst seit sich die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) dem Thema in ihrem Tätigkeitsbericht 2015 angenommen hat, wurde in einzelnen Kantonen ein Verbesserungsprozess eingeleitet.

Die Kommission kritisierte namentlich die restriktiven Haftbedingungen, die fehlenden Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten, die teilweise sehr langen Einschlusszeiten und die restriktive Handhabung der Aussenkontakte. Diese Haftrealität stehe im krassen Gegensatz zum Prinzip der Unschuldsvermutung. Obwohl es sich bei der Untersuchungshaft formal nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine vorbeugende Massnahme, sind die Haftbedingungen faktisch für Beschuldigte weitaus härter als die der verurteilten Straftäter.

Auch zwei internationale Überwachungsorgane rügten die Schweiz in dieser Hinsicht: Der Anitfolterausschuss der Vereinten Nationen (CAT) empfahl der Schweiz im September 2015, die Verbesserung der Haftbedingungen als dringendes Anliegen voranzutreiben, um die Praxis in Einklang mit der UN-Antifolterkonvention zu bringen. Im Juni 2016 veröffentlichte das Europäische Antifolterkomitee (CPT) den Bericht über seinen Besuch in der Schweiz und übte dabei ebenfalls heftige Kritik am Untersuchungshaftregime.

Seit einigen Jahren bemühen sich verschiedene Kantone auch aufgrund dieser Kritik, das Regime der Untersuchungshaft zu reformieren. Im Rahmen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) beschäftigt sich seit längerem eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung der U-Haft Bedingungen in der Schweiz. Angestrebt wird gemäss Alain Hofer ein Dreiphasenmodell, wobei nach der Eintrittsstufe möglichst schnell Vollzugslockerungen nach Innen (z.B. verlängerte Zellenöffnungszeiten) und in einem zweiten Schritt Vollzugslockerungen nach Aussen (freiheitlicher Kontakt zur Aussenwelt) eingeführt werden sollen. Diese Variante wird beispielsweise in der JVA Grosshof (Luzern) bereits praktiziert, wobei die inhaftierte Person sich von Einzelhaft (Stufe 1) zu «reduziertem Gruppenvollzug» in der Kleingruppe und ohne Arbeitsmöglichkeit (Stufe 2) zum vollständigen Gruppenvollzug, der im Wesentlichen dem Strafvollzug entspricht, (Stufe 3) bewegt. In den Kantonen Bern und Zürich wird ebenfalls ein Dreiphasenmodell angestrebt und teilweise auch bereits umgesetzt.

Eine der Umsetzungsschwierigkeiten liegt darin, dass die Staatsanwaltschaft darüber entscheiden kann, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Person in die nächste Stufe verlegt wird. Es besteht damit die Gefahr, dass das Stufensystem nur ein weiter ausdifferenziertes System zur Manipulation von Untersuchungsgefangenen darstellt. Solange ein solches Stufensystem von der Staatsanwaltschaft nach einem starren Schema gehandhabt wird, handelt es sich aus menschenrechtlicher Sicht nicht um einen wirklichen Fortschritt. So wäre es beispielsweise nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, allen Personen gleichermassen während einer Eintrittsphase systematisch den Kontakt zur Aussenwelt zu verwehren oder diesen zu beschränken. Wenn keine Kollusionsgefahr besteht, dann muss der Kontakt zur Aussenwelt von Beginn weg so umfassend wie möglich gewährt werden.

Kommentar

Auf keinen Fall darf die Untersuchungshaft den Zweck haben, jemanden zu bestrafen. So steht es im Gesetz, und so pflegen es sowohl Akteure aus dem Justizvollzug wie auch Rechtsexpert*innen und Menschenrechts-Organe gebetsmühlenartig zu wiederholen.

Die Realität sieht aber anders aus. Versteht man unter Strafe primär die Zufügung von Leid, dann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Untersuchungshaft in der Schweiz massiv strafend wirkt – und zwar nicht nur für Menschen, die mutmasslich eine Straftat begangen haben, sondern auch für ihre Angehörigen. Dass Menschen, die unschuldig in Untersuchungshaft gesessen sind, mit einer kleinen finanziellen Entschädigung in die Freiheit entlassen werden, macht das Unrecht nicht ungeschehen.

Es besteht also eine unaufhebbare Diskrepanz zwischen dem, was von Gesetzes wegen sein sollte, und der Tatsache, dass die Menschen in der Untersuchungshaft einem strafenden Regime ausgesetzt werden. Hierbei stellt sich unweigerlich die Frage, ob Untersuchungshaft nicht eben gerade deshalb noch immer so unangenehm ausgestaltet ist, weil schlechte Haftbedingungen den Interessen der Strafverfolger*innen nützen. Andernfalls ist kaum zu erklären, warum sich die zuständigen Behörden nicht längst um eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung der U-Haft bemüht haben.

In einem Rechtsstaat besteht kein Zwang zur Kooperation und auch keine rechtliche Grundlage, um mittels Beugehaft auf tatverdächtige Menschen einzuwirken. Reformbemühungen müssen sich prioritär mit der Frage auseinandersetzen, wie das Verhältnismässigkeitsprinzip endlich in die Rechtswirklichkeit von Hafprüfungsverfahren und die Ausgestaltung der Untersuchungshaft übertragen werden kann. Die individuellen Interessen der Gefangenen und der gesamtgesellschaftliche Schaden, der durch fahrlässigen Freiheitsentzug angerichtet wird, dürfen nicht länger ignoriert werden. Sie müssen der Ausgangspunkt sein für jede faire Reform des Regimes der Untersuchungshaft.

P.S. Kommentare, Ergänzungen und Stellungnahmen zu diesem Artikel können Sie gerne per E-Mail an uns richten.