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Der Europäische Anti-Folter-Ausschuss veröffentlicht Bericht zur Schweiz

05.08.2016

Das Anti-Folterkomitee des Europarates (CPT) hat vom 13. bis 24. April 2015 bereits zum siebten Mal verschiedene Hafteinrichtungen in der Schweiz besucht. Die Reise führte die Experten/-innen in die Kantone Bern, Aargau, Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Tessin und Schwyz. Die Delegation prüfte unter anderem die Umsetzung der Empfehlungen des Komitees von früheren Besuchen. Zeitgleich mit der Publikation des Berichts des Anti-Folterkomitees hat der Bundesrat im Juni 2016 seine Stellungnahme dazu veröffentlicht.

Unterschiedliche Haftformen im Fokus

Die Delegation richtete ihr Augenmerk während ihres 12-tägigen Besuches insbesondere auf die Behandlung von Personen in Polizeigewahrsam sowie die Bedingungen in Haftanstalten und Gefängnissen, namentlich von Personen in  Untersuchungshaft und von Personen die zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt wurden. Die Mitglieder des Europäischen Komitees haben elf polizeiliche Einrichtungen, sechs Gefängnisse und zwei psychiatrische Anstalten begutachtet.

«Permanenter Aussnahmezustand» im Champ-Dollon

Die Delegation stellte fest, dass die Haftbedingungen in den besuchten Einrichtungen grösstenteils sehr gut waren. Einzig im Genfer Gefängnis Champ-Dollon, welches noch immer stark überbelegt ist, wurden gravierende Missstände, wie etwa Misshandlungen durch das Gefängnispersonal, Gewalt zwischen den Insassen und schlechte Belüftung der Zellen festgestellt. Ein Mann habe dem Komitee etwa berichtet, dass er während zwei Monaten immer wieder von seinem Zellennachbarn geschlagen worden sei, einmal habe dieser sogar versucht, ihn zu strangulieren. Ein Arzt der Delegation hat der Geschichte des Betroffenen entsprechende Verletzungen festgestellt.

Weiter seien die Beschäftigungsmöglichkeiten der inhaftierten Personen seit dem Zwischenfall im Februar 2014, als es zu mehrtägigen gewaltsamen Ausschreitungen verschiedener ethnischer Gruppierungen kam, stark eingeschränkt worden. Seit damals herrsche ein «permanenter Ausnahmezustand». Das CPT empfiehlt, dass sofort Massnahmen ergriffen werden, damit in den sogenannten «Einzelzellen» höchstens zwei Personen und in den sogenannten «Dreierzellen» höchstens fünf Personen untergebracht werden. Das Komitee ruft die Genfer Behörden zudem auf, (nicht-bauliche) Massnahmen zu ergreifen, um der Überbelegung entgegenzuwirken. Hierzu verweist es auf die einschlägigen Empfehlungen des Ministerrats zu «Überbelegung in den Strafanstalten sowie übermässiger Anstieg der Zahl inhaftierter Personen» (Rec. R(99)22), wo zum Beispiel in Ziff. 12 empfohlen wird, einen größtmöglichen Gebrauch von Alternativen zur Untersuchungshaft  zu  machen,  wie  etwa  die  Verpflichtung  des  Beschuldigten,  sich  unter  einer  bestimmten  Anschrift  aufzuhalten.  

Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass mit dem Ausbau der Anstalt Brenaz in Genf ab Juni 2016 100 zusätzliche Strafvollzugsplätze in Betrieb genommen wurden. Zudem sei gemäss der Genfer Gefängnisplanung ab 2018 der Bau einer Strafvollzugsanstalt von 450 Plätzen vorgesehen, die 2020 in Betrieb genommen werden soll. Hingegen äussert sich der Bundesrat nicht zur zentralen Frage, wie die grundlegenden Ursachen einer stetig wachsenden Gefängnispopulation bekämpft werden sollen.

Für weitere Informationen zur Überbelegung im Champ-Dollon vgl. unseren Artikel: 

Haftbedingungen müssen verbessert werden

Deutliche Kritik äusserte die Kommission zum Regime der Untersuchungshaft. Dieses sei in vielerlei Hinsicht zu restriktiv ausgestaltet. So würden die Inhaftierten in den besuchten Einrichtungen in der Regel während 23 Stunden in ihren Zellen gehalten, manchmal während Wochen oder Monaten. Nicht akzeptabel sei zudem die Handhabung der Kontakte mit der Aussenwelt: Inhaftierte würden zum Teil für lange Zeiträume komplett von ihren Angehörigen und Familien abgeschnitten (keine Telefongespräche oder Besuche). Das Komitee empfiehlt schweizweit rechtliche Massnahmen zu ergreifen, um diese Misstände anzugehen. Auf die zu restriktiven Haftbedingungen in Untersuchungshaft hatte bereits die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) in ihrem Tätigkeitsbericht 2015 hingewiesen (vgl. unseren Artikel vom 29. Juni 2015).

Das Komitee empfiehlt zudem erneut, dass auf Ebene Bund und Kantone Massnahmen ergriffen werden, damit ausländische Staatsangehörige, die einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme unterliegen, nicht mehr in Haftanstalten untergebracht werden, sondern stets in eigens dafür geschaffenen Zentren.

Nicht-sachgemässe Unterbringung von psychisch kranken Menschen

Besorgt zeigte sich das Komitee insbesondere über die nicht-sachgemässe Unterbringung von psychisch kranken Menschen. Diese Personen werden aufgrund fehlender Therapieplätze im normalen Strafvollzugsregime untergebracht. Die während der Gespräche mit den Eingewiesenen und dem betroffenen Personal gesammelten Informationen wiesen gemäss dem Ausschuss darauf hin, dass die betroffenen Eingewiesenen aufgrund der langen und ungewissen Wartezeit die Motivation, sich einer Behandlung zu unterziehen, verlieren.

Der Ausschuss kritisierte zudem die isolierte Unterbringung psychisch kranker Personen in Hochsicherheitshaft. Das Komitee stellt fest, dass hierbei z.T. sogar die Kontakte mit dem Gefängnispersonal bis auf ein striktes Minimum begrenzt werden. So habe etwa ein Inhaftierter in der Hochsicherheitsabteilung des Gefängnisses Lenzburg berichtet, dass das Personal sich zwar korrekt verhalte, aber bis auf die Begrüssung kein Wort mit ihm wechsle (siehe Ziff. 117, Fussnote 93 des Berichts). Ebenfalls könne in der Regel kaum mehr von einer Therapie gesprochen werden, da sich diese auf sporadische Besuche eines Psychiaters oder einer Psychiaterin begrenze. So sei z.B. eine Person in Lenzburg im Zeitraum von 3 Monaten insgesamt nur fünfmal und von drei unterschiedlichen medizinischen Fachpersonen besucht worden (siehe Ziff. 117 des Berichts). Der Ausschuss kritisiert zudem, dass  die betroffenen Eingewiesenen in den Anstalten von Lenzburg und Hindelbank nicht wussten, was von ihnen verlangt wird, damit sie aus der Hochsicherheitsabteilung in einen anderen Bereich rückversetzt werden könnten.

Deutliche Kritik an der Ausgestaltung der Hochsicherheitshaft in der Schweiz hatten zuvor auch bereits die NKVF sowie das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) geäussert (vgl. hierzu unseren Artikel vom 4. Septebmer 2014).

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, das Problem der fehlenden Therapieplätze sei bekannt und werde sowohl im Rahmen der Arbeiten der Fachgruppe «Kapazitätsmonitoring» der KKJPD als auch derjenigen der entsprechenden Arbeitsgruppe im Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz angegangen.

Polizeigewahrsam

Beim Besuch der insgesamt elf Polizeistationen in Bern, Genf, Neuenburg, Basel-Stadt und Lugano hat die Delegation grösstenteils zufriedenstellende Haftbedingungen vorgefunden. In Genf seien die Polizeizellen aber immer noch zu klein (4m2), trotz entsprechender Empfehlung des Komitees beim letzten Besuch. Das Komitee empfiehlt für Zellen, welche zu Übernachtungen gebraucht werden, eine Mindestgrösse von 5m². Wünschenswert wären 7m² bei mehrstündige Inhaftierungen (siehe Ziff. 28 des Berichts).

Besonders besorgt zeigte sich das Komitee über Berichte von polizeilicher Gewalt im Kanton Genf, insbesondere durch die «task force drogue». Die Meldungen enthalten Berichte von Schlägen, Fusstritten und sogar Schlägen mit Polizeiknüppeln, die manchmal gegenüber Personen mit verbundenen Augen angewendet würden. Der Ausschuss verlangt, dass umgehend eine vertiefte und unabhängige Untersuchung der Methoden der Mitglieder der «task force drogue» bei der Festnahme und Befragung tatverdächtiger Personen durchgeführt wird und den Polizistinnen und Polizisten ausdrücklich verboten wird, den Festgenommenen die Augen zu verbinden.

Das Komitee empfiehlt den Behörden des Bundes erneut, die erforderlichen Massnahmen auch auf gesetzgeberischer Ebene zu ergreifen, damit sichergestellt werden kann, dass allen Personen in Polizeigewahrsam unabhängig vom Grund des Freiheitsentzugs das Recht gewährt wird, einen Angehörigen oder einen Dritten ihrer Wahl über ihre Situation zu informieren oder informieren zu lassen, und dies bereits ganz zu Beginn des Freiheitsentzugs (d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Polizei ihnen die Bewegungsfreiheit entzieht).

Dokumentation