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Probleme im Umgang mit der «kleinen Verwahrung» nach Art. 59 StGB

11.08.2017

Verlässliche wissenschaftliche Daten über die Zuverlässigkeit von Gefährlichkeitsprognosen für verurteilte Straftäter/innen existieren keine. Trotzdem werden mit der «kleinen Verwahrung» immer mehr Menschen weit über ihre Grundstrafe hinaus präventiv weggesperrt.

Wenn ein Täter als psychisch krank eingestuft wird und das Verbrechen oder Vergehen damit zusammenhängt, so kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) anordnen. Vorausgesetzt ist, dass der Täter als gefährlich gilt. Mit der Anordnung der Massnahme wird bezweckt, Rückfälle zu verhindern und so die Öffentlichkeit zu schützen. Die Massnahmen können grundsätzlich unabhängig von der Schuld angeordnet werden.

Wenn die psychiatrische Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt wird, spricht man von der «kleinen Verwahrung» (Art. 59 Abs. 3 StGB). Gemeint ist damit ebenfalls die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer an sich offenen Massnahmenvollzugseinrichtung oder einer psychiatrischen Klinik.

Strafe, Verwahrung oder therapeutische Massnahme?

Strafen und Massnahmen können vom Richter einzeln oder kombiniert verhängt werden. Eine Massnahme wird in der Regel immer dann angeordnet, wenn eine Strafe alleine nicht genügt, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Handelte der Täter ohne Schuld, fällt eine Strafe gänzlich ausser Betracht. In diesem Fall kann eine Massnahme auch einzeln angeordnet werden.

Während die Verwahrung nach Art. 64 StGB eine rein sichernde Massnahme darstellt, steht bei der therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB die Behandlung der deliktrelevanten Störung des Täters im Vordergrund. Wenn der Täter als psychisch krank eingestuft wird, geht die therapeutische Massnahme einer (ordentlichen) Verwahrung immer vor. Letztere darf im Fall einer psychischen Störung nur dann angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme keinen Erfolg verspricht und eine Anlasstat (etwa Mord, schwere Körperverletzung oder Brandstiftung) nach Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt.

Zentrales Abgrenzungskriterium zwischen einer «kleinen» und einer (ordentlichen) Verwahrung nach Art. 64 StGB ist demnach die Behandelbarkeit des Täters.

Wann wird eine kleine Verwahrung angeordnet?

Eine stationäre Massnahme kann, wie erwähnt, immer dann angeordnet werden, wenn der Täter als «psychisch schwer gestört» eingestuft wird und das Verbrechen oder Vergehen damit zusammenhängt. Art. 59 Abs. 1 lit. b normiert zwei weitere Voraussetzungen: Einerseits die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit, andererseits die Eignung der stationären therapeutischen Massnahme, dieser Gefahr zu begegnen.

Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich einerseits zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters und enthält andererseits eine Risikoprognose über die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten.

Problematisch ist diese Gesetzesbestimmung deshalb, weil sie sowohl den sachverständigen Gutachter-/innen wie auch den Gerichten bezüglich aller Voraussetzungen einen beinahe unbegrenzten Ermessensspielraum einräumt.

Die «psychisch schwere Störung»

Mit dem Begriff der «psychisch schweren Störung» ist die ganze Bandbreite an psychischen Phänomenen gemeint, die vom sogenannt medizinisch Normalen abweichen und nach wissenschaftlichen Kriterien diagnostizierbar sind.

Zur Diagnose wird in der Regel der Diagnoseschlüssel ICD-10 herangezogen, wobei die psychiatrische Diagnose regelmässig unscharf bleibt. Aus klinischer Sicht ist es nicht einfach, zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeitsauffälligkeit, die bereits als krankhaft bezeichnet werden muss, zu unterscheiden. Vor allem darf sozial störendes Verhalten nicht automatisch mit «psychischer Gestörtheit» gleichgesetzt werden.

Auch das Erfordernis der «besonderen Schwere» erlaubt keine qualitative Abgrenzung, sondern stellt lediglich einen beliebig variablen Schweregrad dar. In der Praxis wird dieser Voraussetzung der «besonderen Schwere» zudem sowohl von den Gutachter-/innen wie auch von juristischen Entscheidungsträgern sehr oft zu wenig Beachtung geschenkt. Dies obwohl es sich beim stationären Massnahmenvollzug um einen massiven Grundrechtseingriff handelt und damit einer restriktiven Auslegung des Begriffs der «schweren Störung» von Art. 59 StGB bedürfte.

Problematisch ist in der Praxis zuweilen auch die ungenügende Berücksichtigung des Kriteriums des Zusammenhangs zwischen psychischer Störung und der Straftat. So ist in der Studie von  Strafrechtsprofessor Jonas Weber zuhanden der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) ein Fall erwähnt, wo sowohl das psychiatrische Gutachten als auch das Strafgericht festhielten, dass «kein direkter kausaler Zusammenhang» zwischen psychischer Störung und der Straftat bestehe; eine Massnahme wurde dennoch angeordnet (Weber, S. 53).

«Gefährlichkeit» für die Allgemeinheit

Wird eine besonders schwere psychische Störung festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch eine Gefahr für weitere ähnlich gelagerte Taten besteht. Auch in dieser Hinsicht besteht ein grosser Interpretationsspielraum. Bezüglich der Gefährlichkeitsprognosen wird von renommierten forensischen Psychiatern und auch Rechtswissenschaftlern darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeit der prognostischen Einschätzung der Rückfallgefahr mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Weitere Informationen zur Problematik von Gefährlichkeitsprognosen aus menschenrechtlicher Sicht finden Sie in unserem ausführlichen Artikel zum Thema:

Ebenfalls kritisch betrachtet wird die geringe Einschränkung der Norm bezüglich der vorausgesetzten Schwere der zu verhütenden Straftaten. So reicht es gemäss der Formulierung von Art. 59 StGB aus, dass die Gefahr besteht, dass künftig irgendein weiteres Delikt begangen wird. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Offenheit dieser Bestimmung problematisch.

Justiz und Psychiatrie im Zusammenspiel

Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Die Psychiater werden bei der Begutachtung – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – kaum je bereit sein, eine Ungefährlichkeit zu attestieren, um sich dann bei einem Rückfall rechtfertigen zu müssen. Die Angst beeinflusst aber auch die Richterinnen und Richter, welche den Empfehlungen des Psychiaters in der Regel folgen. Die Wahl zwischen einer gewöhnlichen Freiheitsstrafe und einer therapeutischen Massnahme wird demnach faktisch im forensisch-psychiatrischen Gutachten - meistens zuungunsten der begutachteten Person - vorentschieden.

Die Oberrichterin Marianne Heer bestätigt diese Problematik: «Alle in der Strafjustiz stehen sehr unter Druck. Ich habe Richterkollegen mit kleinen Kindern, die offen sagen, sie wollten Probleme, die mit dem Rückfall eines Täters verbunden sind, nicht auf sich nehmen. Sie wollten ihre Karriere nicht aufs Spiel setzen. Heute werden Richter schnell einmal abgestraft.»

Sodann wählt die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen tendenziell entsprechend dem gewünschten Resultat aus und der Gutachter wird gleichzeitig verleitet, die Begutachtung im Sinne des Auftraggebers zu erstellen, um bei weiteren Aufträgen berücksichtig zu werden. Dies widerspricht dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, weshalb verschiedentlich dafür plädiert wird, dass Sachverständige nicht mehr direkt vom verfahrensleitenden Staatsanwalt eingesetzt werden sollten.

Die wichtigsten Merkmale der kleinen Verwahrung

Angeordnet wird eine therapeutische Massnahme für eine Dauer von maximal fünf Jahren. Die stationären Massnahmen sind allerdings stets verlängerbar, wobei es keine Garantie gibt, überhaupt je wieder auf freien Fuss zu kommen. Dies kann durchaus auch Personen betreffen, die niemanden umgebracht, vergewaltigt oder verletzt haben. Auch ohne ein schweres Delikt bleiben sie inhaftiert, weil sie als künftig gefährlich eingestuft werden. Das Gericht kann die Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern.

Einmal pro Jahr beschliesst die Vollzugsbehörde zudem, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (sog. Haftprüfungsverfahren). In der Praxis wird eine Entlassung vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Massnahmendauer kaum je gewährt.

In aller Regel übertrifft der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug in seiner Dauer das eigentliche Strafmass deutlich, weshalb an die Anordnung besonders hohe Anforderungen gestellt werden sollten. In der Studie von Weber befanden sich die erfassten Personen im stationären Massnahmenvollzug im Durchschnitt seit rund sieben Jahren im Freiheitsentzug (inklusive vorangehende Untersuchungshaft und Sicherheitshaft), die längste Dauer betrug beinahe 20 Jahre (Weber, S. 49, 50).

Es ist also nicht unrealistisch, dass ein Mann aufgrund einer sich nicht verbessernden Legalprognose während elf Jahren inhaftiert bleibt, obwohl er nur zu einer Strafe von knapp drei Jahren verurteilt wurde.

Umwandlung und Beendigung

Die Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit, während des Vollzugs beim zuständigen Gericht eine Sanktionsänderung zu beantragen. So kann eine Freiheitsstrafe oder eine Verwahrung nachträglich in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 59 StGB gegeben sind. Entscheidend für eine Umwandlung ist eine während dem Vollzug festgestellte psychische Störung (Freiheitsstrafe zu therapeutischer Massnahme) bzw. deren Behandelbarkeit (Verwahrung zu therapeutischer Massnahme). Umgekehrt kann auch eine kleine Verwahrung in eine reguläre umgewandelt werden, wenn die Vollzugsbehörden zur Einschätzung gelangen, die psychische Störung habe sich als unbehandelbar herausgestellt. Vorausgesetzt ist, dass eine Anlasstat nach Art. 64 StGB vorliegt und dass ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht.

Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kann aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Wenn zu diesem Zeitpunkt das eigentliche Strafmass noch nicht erreicht ist, muss der Betroffene die Reststrafe im normalen Strafvollzug absitzen.

Das Gefängnis als Warteraum

Die zunehmende Verlagerung vom Straf- zum Massnahmenrecht führt dazu, dass die Population an Langzeitgefangenen stetig zunimmt, ohne dass dafür genügend geeignete Haftplätze verfügbar wären. Anfang 2017 gab es gemäss Zahlen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) mindestens 300 Personen, die in der sogenannten «Organisationshaft» in regionalen Gefängnissen darauf warten, dass ein Therapieplatz frei wird. Für die Platzierung in einem Regionalgefängnis finden sich zwei Hauptgründe: Warten auf einen Massnahmenplatz und der Ausschluss aus einer therapeutischen Einrichtung aufgrund von Problemverhalten.

Die Wartezeit übertrifft regelmässig ein Jahr und kann bis zu mehreren Jahren andauern. Dies zeigt eine Studie aus dem Kanton Bern, wonach sich die betroffenen Personen durchschnittlich 421.33 Tage im Regionalgefängnis befanden, mit einem Minimum von 5 und einem Maximum von 2027 Tagen.

Konkret bedeutet dies für Betroffenen beispielsweise, dass sie 23 Stunden am Tag in ihrer Zelle eingeschlossen sind, nur sehr eingeschränkt mit Freunden und Familie kommunizieren können und ihnen ein adäquates Therapieangebot verwehrt bleibt. Diese Unterbringung in einem falschen Setting kann für die Psyche der Betroffenen gravierende Folgen haben. Sie ist sowohl aus moralischer wie auch aus medizinischer- und rechtlicher Sicht unhaltbar. Im Einzelfall kann eine andauernde Inhaftierung einer psychisch kranken Person ohne adäquate Behandlung gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 sowie gegen Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. Die Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis wurde als nicht vereinbar mit Art. 5 EMRK erachtet (EGMR, Brand vs. Niederlande, 49902/99, 11. 5. 2004 Ziff. 66; vgl. ferner BGE 138 III 593).

Sodann widerspricht diese Praxis auch dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wonach eine Massnahme aufzuheben sei, wenn keine geeignete therapeutische Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 62c lit. c StGB). Der Umstand, dass eine adäquate Institution nicht gefunden werden kann, berechtigt die Vollzugsbehörden nicht, den Betroffenen wochen- oder monatelang in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnis unterzubringen (BGE 6A.20/2006, E.4.5). Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB vorliegen, wurde in einem Entscheid von 2016 explizit als nicht zulässig gewertet (BGer 6B_640/2015 vom 14.März.2016, E. 5.8.1)

Fehlt es dauerhaft an einer geeigneten therapeutischen Vollzugseinrichtung, ist demnach von einer stationären Massnahme abzusehen, wobei sich bereits das Gericht zu den Möglichkeiten des Vollzugs äussern müsste (Art. 56 Abs. 3 lit.c StGB). Dies wird aber in der Praxis keineswegs so gehandhabt: Massnahmen werden trotz Platzmangel laufend angeordnet und Betroffene werden trotz unzulässigem Haftsetting nicht entlassen.

Wegweisendes Urteil aus Strassburg

Am 9. Januar 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz in einem wegweisenden Entscheid (Kadusic gegen Schweiz) wegen einer nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Artikel 59 verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer Kadusic sieben seiner acht Jahren Freiheitsstrafe vollzogen hatte, hatte das Obergericht entschieden, die Strafe trotz guter Führungsberichte in eine Massnahme umzuwandeln. Danach wurde er rund viereinhalb Jahre über seine eigentliche Haft hinaus und in einer ungeeigneten Einrichtung in Haft belassen.

Aktuell läuft in Strassburg ein Rechtsverfahren gegen die Schweiz im Fall von «Igor L.». Dieser wurde insgesamt fünf Jahre lang in verschiedenen Regionalgefängnissen sowie in der Hochsicherheitsabteilung einer Strafvollzugsanstalt untergebracht, bevor er die eigentliche Therapie in einer geeigneten Einrichtung überhaupt beginnen konnte. Dies bei einer relativ kurzen Grundstrafe von 14 Monaten. In einem ähnlich gelagerten Fall, hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 1998 die Unterbringung eines psychisch Kranken während sieben Monaten in einer Psychiatrieabteilung eines Gefängnisses für unzulässig erklärt.

Die Geeignetheit der Einrichtung und des Therapieangebots

Grundsätzlich ist die Zwangsunterbringung einer psychisch kranken Person nach internationalen Vorgaben und der Rechtsprechung des EGMR nur dann rechtmässig, wenn sie in einer psychiatrischen Einrichtung, einem Spital oder einer anderweitig als adäquat bezeichneten Einrichtung erfolgt. Personen im Massnahmenvollzug sollten gemäss dem Äquivalenzprinzip eine gleichwertige Behandlung erfahren wie Menschen ohne strafrechtliche Verurteilung.

Demgegenüber berichten erfahrene Schweizer Anwälte, dass Personen mit psychischen Störungen nur sehr selten eine adäquate Behandlung erführen, was sich negativ auf ihre Perspektive auswirke, freigelassen zu werden. So stelle es etwa keineswegs eine Ausnahme dar, dass nur eine Stunde Psychotherapie pro Woche vorgesehen sei und anderweitige Betätigungsmöglichkeiten fast gänzlich fehlten. Ein solch suboptimales Setting trägt oftmals dazu bei, die psychische Störung zu verstärken und zu chronifizieren.

In ihrer Ausgestaltung unterscheidet sich die «kleine Verwahrung» faktisch kaum mehr von einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Sie hebt sich von jener rein sichernden Massnahme einzig noch durch einen Auftrag zu einer Therapie ab, wobei dieser Auftrag wie erwähnt selbst in vielen als «geeignet» eingestuften Anstalten nicht wirklich adäquat durchgeführt wird.

Geschlossene oder offene Unterbringung?

Der Massnahmenvollzug lässt sich dem Grad der Freiheit entsprechend und in Anlehnung an die Freiheitsstrafen in die Kategorien «offen» und «geschlossen» unterteilen.

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Ursprünglich handelte es sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung. In der Praxis wird die geschlossene Unterbringung aber häufig standardmässig und unabhängig vom Einzelfall angeordnet und durchgeführt. In der Studie von Weber befanden sich vier von fünf Probanden in einem geschlossenen Setting. Dieses umfasst die geschlossenen Strafanstalten, die geschlossenen Massnahmeneinrichtungen sowie die die geschlossenen Abteilungen von offenen Massnahmenvollzugseinrichtungen (Weber, S. 44).

Obwohl es sich bei der Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung um einen einschneidenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen handelt, liegt dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in den Händen der Vollzugsbehörden (BGE 142 IV 1, E.2 / 6B_845/2016) und bedarf keiner schriftlichen Begründung. Dies wird namentlich von Oberrichterin Marianne Heer scharf kritisiert. Auch Weber kommt in seiner Studie zum Schluss, dass «aus rechtsstaatlichen Gründen keine unbegründeten Urteile ergehen dürfen, welche faktisch einen unbefristeten Freiheitsentzug in einem geschlossenen Setting zur Folge haben können» (Weber, S. 28).

Fehlende Vollzugspläne

Hinzu kommt, dass Vollzugspläne entgegen Art. 90 Abs. 2 StGB häufig fehlen oder ungenügend sind. In der Regel durchlaufen die Betroffenen verschiedene Vollzugsstufen - man spricht in diesem Zusammenhang vom progressiven Stufenvollzug. Der Gefangene hat hierbei die Möglichkeit, einzelne Vollzugsstufen zu durchlaufen, von denen ihm jede einen etwas grösseren Bewegungs- und Handlungssfreiraum belässt als die vorhergehende. Dadurch soll er Schritt für Schritt auf die die Rückkehr in das Leben in Freiheit vorbereitet werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Weil solche Lockerungen im Vollzug (sog. Vollzugsöffnungen) nur sehr restriktiv gewährt werden, ist eine Verlängerung der Therapiemassnahme nach fünf Jahren faktisch unausweichlich.

Wann und unter welchen Bedingungen Vollzugsöffnungen gewährt werden, bleibt für die Betroffenen in der kleinen Verwahrung oftmals unklar. Die NKVF kritisiert dies und empfiehlt, dass unverzüglich nach dem Eintritt der Personen mit der Erarbeitung des Vollzugsplans und der Formulierung von konkreten und nachvollziehbaren Zielsetzungen begonnen werden soll (Gesamtbericht, Ziff. 89 ff.; Ziff. 107). Und auch Weber hält in seiner Studie fest, «dass einzig das Vorhandensein eines Vollzugplanes ermöglicht, dass Behandlungsmassnahmen vernetzt, ziel- und zeitgerecht angegangen werden können». Nur eine solche sachgemässe Behandlung könne überhaupt den gewichtigen Eingriff in die Freiheitsrechte eines Massnahmen-Insassen rechtfertigen. Somit bestehe ein Anspruch eines Massnahmen-Insassen auf einen Vollzugsplan (Weber, S. 66). Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum StGB muss der Vollzugsplan in den ersten 6 Wochen des Massnahmenvollzugs erstellt werden.

Vorhande Einrichtungen für die Durchführung therapeutischer Massnahmen 

In der Deutschschweiz gehören zu den Anbietern von stationären Massnahmen das Massnahmenzentrum St. Johannsen/BE, das Therapiezentrum «im Schache»/SO und das Massnahmenzentrum Bitzi/SG. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch die in den Justizvollzugsanstalten Pöschwies/ZH sowie Hindelbank/BE (für Frauen) betriebenen forensisch-psychiatrischen Abteilungen für stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB.

Es gibt aber auch psychiatrische Einrichtungen, wie etwa die Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau Zürich, die Psychiatrischen Dienste Aargau Königsfelden, die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel oder die Klinik Beverin Cazis im Graubünden, welche in der Deutschschweiz stationäre Massnahmenbehandlungen gemäss Art. 59 StGB anbieten.

Fehlende Aussicht auf Entlassung

Aufgehoben müsste eine stationäre therapeutische Massnahme immer dann werden, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 62c Abs. 1 StGB).

Die Aussichtslosigkeit kann sich etwa aus einer fehlenden Behandelbarkeit des Gefangenen ergeben. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine Behandelbarkeit verneint werden muss, wenn im Zeitpunkt des Entscheids keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass innerhalb von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden könnte (BGE 134 IV 315 E. 3.4. und 3.5). Relevant ist dies etwa im Hinblick auf gewisse psychische Störungen, wo das eigene Verhalten selbst nicht als störend, abweichend oder normverletzend wahrgenommen wird (sog. «Ich-Syntonie»).

Wenn die Behandelbarkeit verneint wird, müsste die Massnahme abgebrochen und die Person freigelassen werden, es sei denn, es liegt eine Anlasstat nach Art. 64 StGB vor. In diesem Fall muss der Betroffene befürchten, dass die kleine Verwahrung in eine ordentliche Verwahrung umgewandelt wird (vgl. oben).

Die fehlende Motivation, an einer Therapie teilzunehmen, spricht gemäss Bundesgericht nicht zwingend gegen eine Behandelbarkeit – die Herstellung der Behandlungsbereitschaft sei als erster Schritt der Therapie zu verstehen (BGE 6B_252/2010). Eine minimale Kooperationsbereitschaft sei deshalb ausreichend. Diese Haltung des Bundesgerichts bezieht sich primär auf die Anfangsphase einer Massnahme. Je länger aber eine Therapie andauert, ohne dass eine Behandlungsbereitschaft hergestellt werden konnte, desto eher muss von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden.

In der Praxis wurde das Kriterium der Behandelbarkeit allerdings durch einen faktischen Therapiezwang ersetzt. Die Weigerung, bei einer Therapie mitzumachen, führt nicht zum Abbruch der Therapie sondern wegen «mangelnder Krankheitseinsicht» zur Verlängerung auf unbestimmte Zeit (vgl. unten).

Haftprüfungsverfahren

Mindestens einmal jährlich beschliesst die zuständige Vollzugsbehörde darüber, ob der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d StGB). Diese schematische Überprüfung ist in der Praxis längst zu einer Routinekontrolle geworden, ohne dass eine effektive Prüfung der relevanten Fragen vorgenommen würde. Eine Ausnahme stellen folgende aufschlussreich Urteile zum Abbruch einer Massnahme bzw. zur bedingten Entlassung dar:

Für die betroffenen Personen besteht zudem kaum je ein effektiver Rechtsschutz, da sich viele einen Anwalt nicht leisten können und die unentgeltliche Rechtspflege häufig nicht gewährt wird. Allerdings hat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in einem Entscheid vom Juli 2017 eine Beschwerde gegen das Amt für Justizvollzug gutgeheissen und dabei festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege beim Haftprüfungsverfahren nach Art. 62d StGB gewährt werden muss: «Sowohl gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch gemäss der herrschenden Lehre ist für dieses Verfahren die Beiordnung eines Rechtsvertreters grundsätzlich geboten».

Verlängerungsverfahren

Im Gegensatz zum jährlichen Haftprüfungsverfahren wird im Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB in aller Regel eine amtliche Verteidigung eingesetzt. Hiernach kann das Gericht die Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Der Antrag auf Verlängerung der Massnahme geht von der Vollzugsbehörde aus (Art. 59 Abs. 4 StGB), wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind. Hierbei handelt es sich faktisch um einen Vorentscheid, da das Gericht einen entsprechenden Antrag kaum je ablehnt. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter stellte in ihrem Bericht vom Mai 2017 fest, dass die Verlängerung der Massnahme in der Praxis vielmehr dem Regelfall als der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betonten Ausnahme entspricht (NKVF, Gesamtbericht, Ziff. 3).

Häufig wird dabei angeführt, dass sich die Legalprognose nicht verbessert habe und dass der Eingewiesene die verschiedenen Vollzugslockerungsstufen noch nicht habe durchlaufen können. So wird dann etwa festgehalten, die Therapieerfolge des Eingewiesenen seien zwar bemerkenswert, doch hätten noch nicht genug Vollzugsöffnungen erfolgen können. Diese zirkuläre Argumentation ist gemäss Weber klarerweise abzulehnen. Vielmehr sollten sich die Verlängerungsurteile eingehend mit der Verhältnismässigkeit befassen. Sobald die Schwelle der schweren psychischen Störung nicht mehr erreicht wird, ist der Eingewiesene aus der stationären Therapiemassnahme zu entlassen (Weber, S. 73). Diese Argumentation von Weber wurde in einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid vom 21. November 2017 aufgenommen. Das Gericht entschied: «Der psychische Zustand des Beschwerdeführers genügt heute dem Begriff der schweren psychischen Störung als Eingangskriterium der stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr. Entsprechend ist der der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen» (BGE 6B_1083/2017). 

Einige Kantone prüfen erst sehr knapp vor oder sogar nach Ablauf der Fünfjahresfrist, ob die Massnahme des Eingewiesenen verlängert werden soll. Es kann also vorkommen, dass sich Personen ohne Hafttitel in Haft befinden. Dies ist gemäss Bundesgericht unzulässig – vor Ablauf der Frist müsse das zuständige Gericht mit Blick auf das hängige Verlängerungsverfahren deshalb Sicherheitshaft anordnen (BGE 1B_6/2012). In einem Entscheid vom Juli 2017 hielt das Bundesgericht die Beschwerde eines Sicherheitshäftlings gut, der fast zwei Monate ohne Rechtstitel in Haft behalten wurde, obwohl er darauf ausdrücklich hingewiesen hatte (BGer 1B_270/2017). Auch ein rechtzeitig angeordnetes Sicherheitshaftssetting widerspricht allerdings dem Behandlungsauftrag von Art. 59 StGB und verletzt damit  Art. 5 Ziff. 1. lit. a EMRK.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat wiederholt betont, dass die Perspektive auf Entlassung aus dem Freiheitsentzug ein Menschenrecht ist. Fehlt diese absolut, so stellt dies eine Verletzung von Art. 3 der EMRK, dem Folterverbot, dar.

Verwaltungsrechtliche Umgehung von Beschuldigtenrechten

Dem Entscheid, eine kleine Verwahrung um 5 Jahre zu verlängern oder diese im jährlichen Haftprüfungsverfahren nicht abzubrechen, liegen bestehende oder neu in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten, Therapieberichte sowie Vollzugsberichte zu Grunde. Diese Grundlagen werden im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahrens erstellt. Die Verortung der Herstellung von Gutachten und Vollzugsberichten im Verwaltungsrecht bedeutet für die Betroffenen eine massive Schlechterstellung gegenüber dem Strafverfahren, da die klassischen Beschuldigtenrechte wegfallen.

Hierzu gehören etwa das Institut der notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 130 ff. StPO), die Partizipations- und Teilnahmerechte (Art. 107 StPO), der Grundsatz, sich nicht selber belasten zu müssen («Nemo tenetur-Grundsatz», Art. 113 StPO) sowie Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung (Art. 184 f. StPO). In der Therapie wird niemand den Betroffenen darauf hinweisen, dass er sich nicht selber belasten muss. Im Gegenteil: Sinn und Zweck der Therapie ist es ja gerade, in den Tiefen der Persönlichkeit nach deliktischen Motiven und problematischen Mustern zu forschen. Wenn der Betroffene seiner Therapeutin also Mordfantasien schildert, kann dies im Haftprüfungs- und im Verlängerungsverfahren gegen ihn verwendet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist in dieser Konstellation ausgehebelt. Der Therapeut läuft so Gefahr, zum Erfüllungsgehilfen der Vollzugsbehörden zu mutieren.

Im Rahmen des Massnahmenvollzugs werden also laufend «Beweise» geschaffen, welche gemäss Art. 141 StPO eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegen müssten. Zum Erfordernis eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) gehört vor allem, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Verschiedene Experten wie etwa Professor Wolfgang Wohlers oder die Richterin Marianne Heer sprechen sich deshalb etwa für ein Anwesenheitsrecht des Anwalts bei der psychiatrischen Begutachtung aus. Und der Strafverteidiger Alain Joset schlägt vor, Beweise aus dem verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren nur zuzulassen, wenn sie StPO-konform erhoben wurden.

Hohe Ansprüche an forensisch-psychiatrischen Gutachten

Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit stellen eine essenzielle Mindestanforderung an forensisch-psychiatrische Gutachten dar. Die subjektiven Gedankengänge der Gutachter/innen müssen offengelegt werden, da nur auf diese Weise überhaupt eine Plausibilitätsprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht vorgenommen werden kann. In der Praxis gibt es hingegen bezüglich der Qualität grosse Unterschiede, wie Weber in seiner Studie festhält. Zudem werden mitunter im Laufe des Freiheitsentzugs auch für denselben Insassen sehr unterschiedliche Diagnosen gestellt (Weber, S. 53, 54).

Zentral ist zudem die Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, um als Entscheidgrundlage zu dienen. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass dies nicht primär anhand des formellen Kriteriums des Erstellungsdatums zu beantworten ist. Massgeblich sei vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür bestände, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt habe (BGE 6B_748/2013).

Psychiatrie mit totalitären Zügen

Die fehlende Bereitschaft, sich auf eine Therapie im Rahmen einer kleinen Verwahrung einzulassen, kann Disziplinarmassnahmen wie das Streichen von Ausgängen und Urlauben zur Folge haben. Zudem führt eine fehlende Therapiebereitschaft oder die fehlende wachsende Kooperationsbereitschaft im Rahmen einer Therapie in der Regel zu einem schlechten Verlaufsbericht, der sich wiederum in einer Verlängerung der Massnahme niederschlägt.

Bekanntheit erlangte der Fall des Bankräubers  Hugo Portmann, der 31 seiner 56 Lebensjahre im Gefängnis verbracht hat, weil er sich stets geweigert hat, eine Therapie zu absolvieren: «Ich bin nicht krank. Deshalb muss ich auch nicht geheilt werden», so Portmann. Bankräuber sei damals er geworden, «weil er Geld brauchte».

Wollen die betroffenen Personen die Gefahr eindämmen, zu einem «Langzeitgefangenen» zu werden, unterliegen sie demnach einem faktischen Therapiezwang. Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid von 2011 denn auch fest, dass «Therapiearbeit im Strafvollzug keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber» darstellt (BGE 6B_4/2011).

Dies ist besonders problematisch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben (Art. 13 BV), wonach der/die Einzelne selber bestimmen darf, wem er etwas von seinem/ihrem persönlichen Leben preisgibt. Hinzu kommt, dass eine Psychotherapie unter Entbindung von der Schweigepflicht und ohne freie Wahl des Therapeuten in klarem Widerspruch zu den Richtlinien der zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) steht. Die Richtlinien machen es zur Voraussetzung, dass der Richter, wenn er sich auf die Beurteilung des Arztes bezieht, damit die Regeln und Bedingungen der ärztlichen Tätigkeit akzeptiert. Die Standesregeln besagen unter anderem, dass der behandelnde Arzt und Therapeut immer – d. h. auch bei der Umsetzung von sog. gerichtlich angeordneten Therapien – nur dem Patienten verpflichtet ist, auch wenn der Patient ein rechtskräftig verurteilter Insasse im Massnahmenvollzug ist.

Problematik von unschuldig Verurteilten

Der renommierte Psychiater und erfahrene Gutachter Mario Gmür kritisiert die Rahmenbedingungen für Therapien im Massnahmenvollzug stark: «Im ungünstigsten Fall wird ein unschuldig verurteilter Täter gezwungen, ein falsches Geständnis abzulegen, in der Therapie Vergewaltigungsfantasien oder pädophile Neigungen vorzutäuschen und sich einer Behandlung durch einen ihm unsympathischen Therapeuten zu unterziehen, zu dem er kein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.»

In einem Erfahrungsbericht, der humanrights.ch vorliegt, beschreibt ein Mann, der das Anlassdelikt auch nach 9 Jahren in Haft noch bestreitet, die Problematik des deliktorientierten Therapiezwangs wie folgt: «Diese ganze Situation stellt für mich eine unmögliche Lage dar: Ich kann nicht über etwas reden, was ich nicht getan habe. Am Anfang nahm ich an, dass es möglich sein sollte, Vergangenes wie auch Zukünftiges zu besprechen und zu bearbeiten unter Ausklammerung der bestehenden Vorwürfe. Diesen Willen habe ich aufgebracht. Aber da sich die Gespräche in der Therapie immer um ein Geständnis gedreht haben, und dies für ein Weiterkommen als unabdingbar betrachtet wurde, musste ich die Therapie abbrechen». Trotz der daraus resultierenden Undurchführbarkeit der Therapie wurde die Massnahme im 2018 um 3 weitere Jahre verlängert. Aktuell befindet sich die Person in einer Vollzugsanstalt ohne Therapie. Den Erfahrungsbericht zu diesem Fall finden Sie auf der Website des Betroffenen.

Kritik von internationalen Menschenrechtsgremien

Verschiedene Empfehlungen von Organen internationaler Organisationen sehen vor, dass inhaftierte Personen mit einer psychischen Krankheit in einer allgemeinen psychiatrischen Klinik oder zumindest in einer Einrichtung innerhalb des Justizvollzugssystems untergebracht werden sollten, die über eine angemessene Ausstattung und qualifiziertes Personal verfügt (z.B. Ziff. 12.1 und 47.1 Europäische Strafvollzugsgrundsätze).

Der UNO-Menschenrechtsausschuss weist in seinen neusten Empfehlungen an die Schweiz vom Juli 2017 darauf hin, dass die Inhaftierung nur als letztes Mittel angewendet werden darf und dass Alternativen zum institutionellen Freiheitsentzug gefunden und angewendet werden sollten. Er verweist insbesondere auf seine allgemeinen Empfehlungen Nr. 35 (Paragraf 21).

Der Ausschuss erachtet den Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches als nicht kompatibel mit dem UNO-Pakt II. Betroffen sind die Art. 2, 7, 9, 10 und 26 des UNO-Paktes II. Der Ausschuss empfiehlt der Schweiz, die gesetzliche Bestimmung anzupassen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Auch der Europäische Anti-Folter-Ausschuss (CPT) kritisierte die Schweiz in seinem Bericht vom Juni 2016 für die Inhaftierung von psychisch Kranken in falschen Haftsettings.

Kommentar

Es ist paradox: Einerseits werden in unserer Gesellschaft statistisch gesehen immer weniger Straftaten begangen, wobei insbesondere die Zahl gravierender Gewalt- und Sexualstraftaten langfristig rückläufig ist. Gleichzeitig ertönt der Ruf von Politikern/-innen und dem Boulevard nach immer noch mehr Sicherheit.

Die Verwahrung von potenziellen Straftätern dient in diesem Kontext als Symbol dafür, die von Menschen ausgehende Gefahr im Griff zu haben. Dabei wird vergessen, dass die Psyche nicht messbar und menschliches Verhalten nur sehr begrenzt vorhersehbar ist. Inwiefern eine langjährige und häufig qualitativ unangemessene Zwangstherapie in Haft zur Verbesserung der psychischen Situation der Betroffenen und damit auch zur allgemeinen Sicherheit beiträgt, ist fraglich. Denn im Gegensatz zur ordentlichen Verwahrung verfolgt die therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB immer das Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Dokumentation