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Gefährlichkeitsprognosen im Straf- und Massnahmenvollzug

03.03.2017

Bei Gewaltdelikten ist die Begutachtung der Angeschuldigten und Straftäter/innen auf ihre Gefährlichkeit hin zum Standard geworden. Damit hat sich auch die Macht der psychiatrischen Gutachter/innen im Strafprozess sowie im Straf- und Massnahmenvollzug verstärkt. Die zunehmende Bedeutung von Gefährlichkeitsprognosen und der damit verbundene präventive Freiheitsentzug sind jedoch in verschiedener Hinsicht problematisch.

Prognosen sind fehlbar, und weder die Begutachtung noch die daraus resultierende Therapie dürfen die Rechte der Begutachteten verletzen. Die Frage ist, ob in der Praxis die wissenschaftlichen wie menschenrechtlichen Grenzen der Gefährlichkeitsbegutachtung respektiert werden.

Wann wird ein Gutachten angeordnet?

Im Sommer 2010 schlägt Igor L. dem 63-jährigen Wirt der Dorfbeiz in Schüpfen einen schweren Aschenbecher an den Kopf. Das Gericht in Biel verurteilt Igor L. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, das Obergericht erhöht diese später auf 14 Monate.

Was passiert konkret mit einem Menschen wie Igor L., der eine Straftat von einer gewissen Intensität begangen hat? Weggesperrt wird er ziemlich sicher, aber wie lange und in welcher Kategorie: als Strafe oder als Massnahme? Diese Weichenstellung hat einen erheblichen Einfluss auf das weitere Schicksal des Straftäters. Falls das Gericht ein Gutachten in Auftrag gibt, übernimmt die psychiatrische Fachperson das Ruder. Sie wird eine begründete Empfehlung darüber abgeben, ob sie eine therapeutische Massnahme befürwortet oder ablehnt, und der Richter wird in seinem Urteil in aller Regel der Empfehlung folgen. Die Wahl zwischen einer gewöhnlichen Freiheitsstrafe und einer therapeutischen Massnahme – oder eine Kombination von beidem – wird also faktisch im forensisch-psychiatrischen Gutachten vorentschieden. Die Konsequenzen dieser Wahl sind einschneidend, wie auch der Fall Igor L. zeigt: Nach über 6 Jahren ist er noch immer in Haft. Anstatt 14 Monate unbedingter Freiheitsentzug befindet er sich in einem faktisch unbegrenzten Freiheitsentzug.

Doch wann wird ein solches forensisch-psychiatrisches Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben?

Im Strafverfahren: vor dem Urteil

Eine Begutachtung wird gemäss Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) durch das Gericht angeordnet, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln.

Das Bundesgericht betont dabei, dass die Frage, ob der Richter Zweifel an der Schuldfähigkeit haben sollte, eine Ermessensfrage ist. Ernsthafter Anlass für eine Begutachtung ist gegeben bei Menschen, deren «Geistesverfassung in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt und von jener der durchschnittlichen Verbrechensgenossen abweicht» (vgl. 6B_917/2008, E. 2.3, 6B_250/2008, E. 3.3.).

Eine Begutachtung muss zudem gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB zwingend angeordnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (sog. «kleine Verwahrung»), eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) oder eine Verwahrung (Art. 64 StGB) beantragt. Geprüft wird in diesen Fällen mittels Gutachten, ob eine «schwere psychische Störung» (Art. 59 StGB), eine Drogenabhängigkeit (Art. 60 StGB) oder eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB) vorliegt.

Igor L. war bereits vor der Tat durch diverse Verhaltensauffälligkeiten und geringfügigere Delikte in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft forderte nebst 14 Monaten unbedingter Haftstrafe deren Aufschub zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Von Gesetzes wegen musste deshalb ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Dieses stellte eine Persönlichkeitsstörung fest und schätzte Igor L. als behandlungsbedürftig und sozialgefährlich ein; der Richter hat danach die Strafe zugunsten einer maximal fünfjährigen therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Die Diagnose blieb nicht unumstritten und wird jetzt wieder überprüft. 

Während des Straf- und Massnahmenvollzugs

Nach einem rechtskräftig ergangenen Urteil dienen Gefährlichkeitsprognosen der Überprüfung eines Vollzugsregimes im Rahmen des angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzugs. Diese nachträglichen Vollzugsentscheide münden entweder in der Beibehaltung oder in Lockerungen (Art. 75a StGB) oder Verschärfungen des Vollzugsregimes oder aber in nachträglichen Umwandlungen von Strafen in Massnahmen, bzw. von Strafen oder Massnahmen in eine Verwahrung (Art. 65 StGB).

Gefährlichkeitsprognosen werden z.B. vor einem Entscheid über eine vorzeitige bedingte Entlassung oder über die Verlängerung einer therapeutischen Massnahme gemacht und zwar von den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Die Grundlage hierzu bilden bestehende oder neu in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten, Therapieberichte oder Vollzugsberichte. Da während des Vollzugs mehrere solche Einschätzungen vorgenommen werden, kommt es zu einer prozesshaften Beurteilung des gesamten Verlaufs eines Straf- oder Massnahmenvollzugs.

Die «Nullrisiko-Tendenz» bei der Gefährlichkeitsbegutachtung durch die Vollzugsbehörden zeigt sich einerseits bei der Nicht-Gewährung der vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, die bei günstiger Prognose gemäss nach zwei Dritteln der Strafe zu erfolgen hat (Art. 86 Abs. 1 StGB). Diese Praxis, die lange als selbstverständlich galt, verkommt in gewissen Kantonen mehr und mehr zur Ausnahme. Auch hier verdrängen Gefährlichkeitsprognosen zunehmend das strafrechtliche Prinzip der Resozialisierung.


Andererseits zeigt sich das verabsolutierte Sicherheitsdenken bei der kleinen Verwahrung nach Art. 59 StGB, wo Entlassungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäss Art. 62d StGB kaum je gewährt werden und wo nach fünf Jahren regelmässig eine Verlängerung der Massnahme angeordnet wird. Weitere Informationen zur Problematik der kleinen Verwahrung nach Art. 59 finden Sie in unserem ausführlichen Artikel zum Thema:

Verlängerung ohne neue Begutachtung

Eine gesetzliche Pflicht, die Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre mit einer neuen forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu begründen, ist gemäss dem Bundesgericht nicht vorgesehen (BGE 135 IV 141, E. 2.1). Aufgrund der Tragweite und der oftmals fehlenden Aktualität der Entscheidungsgrundlagen ist dies problematisch. Das Bundesgericht räumt ein: «Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar» (BGE 134 IV 246, E. 4.3).

Im Fall Igor L. hatte sein Anwalt vor einer allfälligen Verlängerung der Massnahme ein neues psychiatrisch-forensisches Gutachten gefordert, was vom Gericht abgelehnt wurde. Der Richter stützte sich bei der Verlängerung der Massnahme einerseits auf einen Bericht aus der Klinik Rheinau, wonach das Rückfallrisiko für eine Gewalttat im Zusammenhang mit seiner schizophrenen Erkrankung «mittelgradig» sei. Andererseits begründete der Richter die Verlängerung der Massnahme mit einem Gutachten aus dem Jahre 2013. Damals hatte sich Igor L. aber in einem deutlich schlechteren Zustand in der Hochsicherheitsabteilung des Thorbergs befunden, weshalb der Anwalt die Abstützung auf dieses Gutachten kritisiert: «Unter diesen Umständen hätte der Sachrichter daran zweifeln müssen, dass die gutachterliche Beurteilung (noch) zutraf.» Deshalb habe klarerweise ein sachliches Interesse an einem Ergänzungsgutachten bestanden.

Zwischenfazit

Eine Gefährlichkeitsbegutachtung kann sowohl im Strafverfahren wie auch im Straf- oder Massnahmenvollzug von nachhaltiger Bedeutung sein. Ob und wann solche Prognosen erstellt werden, wird teilweise vom Gesetz bestimmt oder liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Erarbeitung der zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachten liegt ihrerseits in der Verantwortung der beauftragten psychiatrischen Fachpersonen. Psychiater/innen sind nicht unfehlbar und die Auswirkungen von fehlerhaften Gutachten können für die Betroffenen verheerend sein.

Die psychologische Vermessung des Menschen

Das Grundproblem von Prognosen ist deren Ungewissheit. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeiten, nicht um Tatsachen. Das Bundesgericht formuliert selber: «Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern.» (BGE 134 IV 315, E. 3.4.1.) Das Bundesgericht stellt entsprechend hohe Anforderungen an die Qualifikationen von Gutachtern/-innen (vgl. BGE, 2C_121/2011, E. 4.4.7.), was auch die Verwendung einer sinnvollen Methodik garantieren soll.

In der Praxis wird die Qualität von Gutachten verschiedentlich kritisiert. Drei interessante Beispiele für mangelhafte Gutachten lieferte kürzlich die Gefangenenorganisation Reform 91.

Standardisierte Prognoseinstrumente

Um die vielfach kritisierte fehlende Wissenschaftlichkeit und Intransparenz der Gefährlichkeitsbegutachtung zu überwinden, bedienen sich Gutachter/innen heute in aller Regel sogenannter Kriterienkataloge. Nicht die Intuition, sondern wissenschaftlich erarbeitete Prognoseinstrumente sollen das Gutachten samt den Schlussfolgerungen nachvollziehbar machen. Doch die Gefahr solcher softwarebasierter Hilfsmittel ist augenfällig: Sie können leicht mit objektiven Prognoseinstrumenten verwechselt werden. Zwar sagt das Bundesgericht deutlich: «Standardisierte Prognoseinstrumente (...) sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen.» (BGer 6B_424/2015, E. 3.3.) Doch es darf bezweifelt werden, ob sich die Praxis an diese Maxime hält.

Das System FOTRES

Zunehmende Bedeutung hat seit 2005 das System FOTRES (Forensisch Operationalisiertes Therapie- und Risiko-Evaluations-System) erlangt, welches vom bekannten Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Frank Urbaniok, mitentwickelt wurde und von seiner Privatfirma vertrieben wird. FOTRES berücksichtigt persönliche Eigenschaften des Straftäters oder der Straftäterin, das konkrete Delikt und sogenannte umweltbezogene Faktoren im Einzelfall. Die Software gleicht das aufgrund der Akten und der Aussagen des Täters erstellte Persönlichkeitsprofil mit vordefinierten Risiko-Merkmalen ab und erstellt auf dieser Grundlage eine quantifizierte Einstufung der Gefährlichkeit dieser Person. 

Die Psychopathie-Checkliste: Poker für Fortgeschrittene 

FOTRES ist bei weitem nicht das einzige Prognose-Instrument. Häufig verwendet ist die  sog.  Psychopathie-Checkliste oder genauer die „Psychopathy Checklist Revised“, kurz PCL-R. Diese legt anhand einer zu erreichenden Punktzahl fest, ob der Täter gefährlich ist. 25 Punkte bezeichnen die rote Linie und damit die Grenzziehung zwischen Freiheit und Unfreiheit. Die Luzerner Oberrichterin und Strafrechtsprofessorin Marianne Heer, Mitglied der FDP, findet es heikel, dass dieses Prognoseinstrument in der Praxis so grosses Gewicht hat, da es bei einem Exploranden zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann: «Je nachdem, wer ihn testet, kann es gut und gern bis zu sechs Punkte Unterschied machen.» Beim einen Psychiater käme der Straftäter auf 22 Punkte und wäre ein normaler Mensch, beim anderen ein Psychopath mit 28 Punkten, der möglicherweise für immer weggesperrt wird.

Automatisierter Schicksalsspruch

Zwar warnt selbst die Profecta AG, welche FOTRES betreibt: «Die FOTRES Ergebnisse können weder eine umfassende einordnende Gesamtanalyse eines Falles, noch ein forensisch psychiatrisches/psychologisches Gutachten ersetzen».

Doch die Praxis zeigt: Automatisierte Prognoseinstrumente wie FOTRES ermöglichen es, Einschätzungen in kürzester Zeit zu schaffen, was den Aufwand und die Kosten senkt. Das Schicksal der begutachteten Personen hängt wesentlich von der Datenfütterung und den Berechnungen der Software ab, wobei die Gesamtzeit der Beschäftigung einer Gutachterin mit einem Probanden oftmals nur wenige Stunden beträgt. Das Resultat kann zu einer faktisch lebenslangen Verwahrung führen.

Die Methodik des Aufrechnens günstiger und ungünstiger Faktoren ist äusserst problematisch. Wer bestimmte statistische Vorgaben erfüllt, gilt als gefährlich. Der Mensch wird so zum Objekt degradiert, welches durch eine bestimmte statistische Mengenlage determiniert ist. Dies widerspricht der medizinischen Überzeugung, dass erst eine einzelfallspezifische, umfassende Gesamtanalyse die qualitativen Anforderungen an eine Gefährlichkeitsbegutachtung erfüllt.

Einer der schärfsten Kritiker von FOTRES ist der Zürcher Psychiater Mario Gmür, welcher selber über 400 Gerichtsgutachten verfasst hat. Psychiatrieethische Standards werden gemäss Gmür «krass missachtet» und die Diagnostik werde als Basis «für eine kriminalhygienische Säuberungsaktion benutzt».

Aus ethischer Sicht ist eine Therapie nur dann legitim, wenn die Patientinnen und Patienten innerlich dazu bereit sind und wenn sie nicht damit rechnen müssen, dass im Rahmen der Therapie gemachte Äusserungen gegen sie verwendet werden.

Nullrisiko-Strategie

Fehlerhafte Prognosen werden dann von der Öffentlichkeit wahrgenommen und im Falle von Gewaltverbrechen skandalisiert, wenn ein entlassener Straftäter rückfällig wird. Allzu negative Prognosen hingegen werden nur von Straftätern/-innen und deren Angehörigen wahrgenommen. Allfällige Fehleinschätzungen können nicht als solche bewiesen werden, da die Betroffenen in Gefangenschaft ihre Nicht-Gefährlichkeit gerade nicht aufzeigen können.

Während also optimistische Gutachten mit der erheblichen Gefahr eines Imageschadens für den Gutachter oder die Gutachterin einhergehen, entzieht sich eine einseitig negative Prognose und der damit verbundene Freiheitsentzug praktisch jeglicher Kritik. Ob die Massnahme verhältnismässig ist, kann von Aussenstehenden in der Regel nicht beurteilt werden. Dies führt in der Praxis offenkundig dazu, dass vielfach übertrieben negative Prognosen gestellt werden, um das Rückfallrisiko möglichst zu umgehen – eine Nullrisiko-Strategie, welche die Gutachtenden schützt und die Betroffenen auszubaden haben. Die Häufigkeit unzutreffender Überschätzungen der Gefahr lässt sich schwer abschätzen. Es spricht aber einiges für die Annahme, dass in einer Vielzahl der Fälle Personen zu Unrecht als hochgefährlich eingestuft werden (sog. «false positives»).

  • Gefährlichkeit und Verhältnismässigkeit – Eine Untersuchung zum Massregelrecht
    Axel Dessecker, Berlin 2004 (online nicht verfügbar)

In Fällen von Gutachten, die keine klare Empfehlungen enthalten, sind es schliesslich die Richterinnen und Richter oder die zuständigen Fach-Kommissionen, welche aufgrund der öffentlichen Stimmungslage in der Regel von einer Entlassung absehen. Gefährlichkeitskommissionen sind gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB bei Tätern/-innen vorgesehen, welche eine schwere Gewalttat begangen haben. Sie sind aus Vertretern/-innen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammengesetzt. Es gibt keine Pflicht zur Anhörung der begutachteten Personen.

Wer in diesem Bereich mit einer Risiko-Minimierungs-Strategie arbeitet, die gegen Null tendieren soll, verkennt eine elementare Tatsache: Der Mensch ist, anders als eine Maschine, in seinem künftigen Verhalten grundsätzlich nicht vorhersehbar. Jeder Mensch birgt Risiken. Nur wegen dem Restrisiko einen Insassen nicht in die Freiheit zu entlassen, verneint dessen Menschsein.

Gefährlichkeitsprognosen aus menschenrechtlicher Sicht

Wegen der zunehmenden Bedeutung von psychiatrischen Gutachten werden staatliche Kompetenzen vermehrt in die Hände der medizinisch-psychiatrischen Behandlungsteams verlegt. Diese «Psychiatrisierung der Justiz» ist aus menschenrechtlicher Sicht in verschiedener Hinsicht problematisch.

Recht auf Privatleben gemäss Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK

Der/die Einzelne darf selber bestimmen, wem er etwas von seinem/ihrem persönlichen Leben preisgibt, und der Staat darf dies nicht erzwingen. Gefährlichkeitsprognosen erfordern jedoch gerade diese Offenlegung des Innenlebens, um eine Risiko-Einschätzung zu ermöglichen.

Die Erhebung der Daten für eine Begutachtung bringt die Straftäter/innen an ihre persönlichen Grenzen, wird doch in den Tiefen ihrer Persönlichkeit nach deliktischen Motiven und problematischen Mustern geforscht. Dieser Eingriff in das Innen- und Privatleben der Betroffenen geschieht ohne Anwalt, obwohl sie von der Tragweite her einer polizeilichen Einvernahme gleichkommt. Verweigern diese die Kooperation oder fechten sie das Gutachten an, wird ihnen aufgrund fehlender Einsicht und mangelnder Therapiebereitschaft eine negative Prognose drohen. Wollen die betroffenen Personen die Gefahr eindämmen, zu einem «Langzeitgefangenen» zu werden, stehen sie unter dem Zugzwang, sich zu offenbaren. Dies kollidiert mit dem Kernbereich des Rechts auf Privatleben.

Recht auf persönliche Freiheit und auf ein faires Verfahren

Stationäre Massnahmen stellen zwar keine Strafen dar, bedeuten aber genauso einen Entzug der persönlichen Freiheit. In dieser Situation ist der Zugang zur Justiz und zur anwaltlichen Unterstützung von zentraler Bedeutung.

Bei Begutachtungsgesprächen müsste eigentlich ein Verteidiger zugelassen werden, um ein faires Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, bzw. Art. 6 EMRK zu garantieren. Dem ist aber nicht so. Anwälte sind bei der Gefährlichkeitsgutachtung ausgeschlossen. Die Luzerner Kantonsrichterin Marianne Heer hat sich gegenüber der WOZ gegen diese Praxis gestellt: «Der Verteidiger sollte […] dabei sein können, wenn sein Klient von einem Psychiater begutachtet wird.»

Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 7 EMRK

Die Quintessenz von Rechtsstaatlichkeit und demokratischer Legitimität heisst: Die Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist stets und nur das Recht. Die konkreten rechtlichen Bestimmungen sollen möglichst verständlich, bestimmt und vorhersehbar sein; denn sie sollen den Einzelnen wie die Gesellschaft schützen. In Bezug auf die «psychisch schwere Störung» gemäss Art. 59 StGB fehlt es an einer genügenden Bestimmtheit. Der Ermessensspielraum für Gutachter/innen und Richter/innen ist riesig.

Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV

Im Lichte des öffentlichen Interesses der Sicherheit ist an der Gefährlichkeitsbegutachtung per se nichts auszusetzen. Sie kann als unverzichtbarer Bestandteil des Straf- und Massnahmenrechts betrachtet werden. Ob Gefährlichkeitsgutachten aber tatsächlich geeignet sind, eine zuverlässige Aussage zur «Gefährlichkeit» einer Person zu machen, hängt entscheidend von der gewählten Methodik ab. Die zunehmende Verlagerung hin zu schematischen Vermessungsmodellen ist hierbei besonders problematisch. «Sie bedient das Klischee, dass Gefährlichkeit psychiatrisch quantifizierbar ist», so der Zürcher Strafverteidiger Matthias Brunner. Ob eine Gefährlichkeitsprognose geeignet ist, muss demnach im Einzelfall und im Hinblick auf die gewählte Methodik nach psychiatrieethischen Grundsätzen beurteilt werden.

Nicolai Bleskies rechtliche Analyse von Gefährlichkeitsprognosen

Der Co-Autor des vorliegenden Artikels, Nicolai Bleskie, schlägt in seiner Seminararbeit zum Thema verschiedene Massnahmen vor, um einerseits die Fehlerquote von zu Unrecht hinter verschlossenen Türen verbleibenden Straftätern und andererseits die unrechtmässige Entlassung von hochgefährlichen Straftätern gering zu halten. Der Status Quo zeige, dass die Gewichte der rechtsstaatlichen Waage im Bereich des Massnahmenrechts zu Ungunsten des Täters oder der Täterin ausfallen. Es dürfe nicht sein, dass die «Zweiteilung von Strafe und Massnahme dazu führt, dass das Recht auf dem einen Weg verlassen wird.»

Die mögliche Fehlbarkeit der Prognose muss gemäss Bleskie explizit als Kriterium in die Entscheide einfliessen, auch im Hinblick auf die stets zu berücksichtigende Verhältnismässigkeit. Die Gesetzestexte wären zu präzisieren sowie zeitliche Obergrenzen für Massnahmen zu schaffen, die nur in krassen Ausnahmefällen überschritten werden dürften. Bleskie weist zudem darauf hin, dass die Gutachten klar und präzise sein müssten, sowohl als Grundlage für die Therapie als auch für mögliche Anfechtungen. Die Meinung der Öffentlichkeit dürfe nicht dazu führen, dass grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien keine Geltung mehr haben: «Gleichgültigkeit oder Straflust dürfen von Juristen und Medizinern nicht übernommen werden.»