13.11.2025
Inhaftierte Personen können zu ihrem eigenen Schutz oder dem Dritter in Einzelhaft genommen werden. Dabei werden sie während 22 bis 24 Stunden pro Tag in einer einzelnen Zelle isoliert. Diese Einzelhaft als Sicherungsmassnahme hat in den letzten Jahren zu regen Diskussionen geführt. Sie gilt als einer der schwerwiegendsten Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte von Inhaftierten und steht im Spannungsverhältnis zum Sicherheitsauftrag im Strafvollzug. In ihrer aktuellen Form ist die Einzelhaft in der Schweiz nicht menschenrechtskonform ausgestaltet. Die heutige Praxis ist dringend zu überprüfen, insbesondere, weil die Einzelhaft meist länger dauert als nach internationalen Standards zulässig.
Einzelhaft als Sicherungsmassnahme ist die physische und soziale Isolation einer inhaftierten Person in einer einzelnen Zelle während 22 bis 24 Stunden pro Tag. Folglich verbringen Inhaftierte die ganze Arbeits-, Frei- und Ruhezeit in der Gefängniszelle oder zumindest getrennt von den Mitgefangenen, unter Umständen auch getrennt vom Gefängnispersonal. Ein Definitionsmerkmal der Einzelhaft ist, dass die inhaftierte Person mindestens 22 Stunden «ohne wirklichen zwischenmenschlichen Kontakt» abgesondert ist. Es herrscht eine strikte Isolation, auch während des täglichen Spaziergangs. Die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme wird «zum Schutz des Gefangenen oder Dritter» angeordnet. Sie dient ausschliesslich präventiven Zwecken und verfolgt keine pönalen Ziele. Diese Sicherungsmassnahme wird bei einer von dem/der Inhaftierten ausgehenden konkreten Gefahr der inneren oder äusseren Sicherheit und Ordnung sowie zu dessen/deren eigenen Sicherheit angeordnet. Die Einzelhaft zum eigenen Schutz wird bei festgestellter Schutzbedürftigkeit auferlegt. Die Schutzbedürftigkeit kann sich aus einer allfälligen Selbstgefährdung oder Suizidalität ergeben. Zum Schutz Dritter kann eine Einzelhaft angeordnet werden, wenn sich der/die Inhaftierte als Risiko für die Sicherheit und den Schutz der Anstalt erweist, er/sie anderen Personen einen schweren Schaden zugefügt hat oder erwartet werden kann, dass es dazu kommen wird.
Auswirkungen auf die Betroffenen
Die Einzelhaft zeichnet sich durch die soziale Isolation, die reduzierten sensorischen Reize und den Kontrollverlust der Inhaftierten über viele Aspekte des täglichen Lebens aus. Jeder Faktor für sich kann bereits belastend sein. Zusammen sind diese Faktoren eine äusserst schädliche Kombination. Nebst psychologischen Auswirkungen hat die Einzelhaft auch negative Konsequenzen für die physische Gesundheit. Einige davon resultieren wahrscheinlich aus dem psychologischen Stress. Es wird jedoch angenommen, dass auch der eingeschränkte Zugang zu frischer Luft und Sonnenlicht sowie die langen Zeiten von Untätigkeit einen Einfluss auf die physische Gesundheit haben. Einige, nicht abschliessend aufgelistete physische Gesundheitsbeeinträchtigungen sind (z.B. Shalev, 2008; Künzli, Frei, Spring, 2014): Magen-Darm-Probleme, Herz-Kreislauf-Störungen oder Verschlechterung des Sehvermögens. Die stark erhöhte Gefahr der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit durch die Einzelhaft ist vielfach belegt (u.a. CPT-Report 2011). Der Grossteil der Personen in Einzelhaft schildert negative Auswirkungen dieses Haftregimes wie beispielsweise Angstzustände, Panikattacken, Psychosen, erhöhte Suizidalität oder kognitive Störungen.
Während die Auswirkungen der Einzelhaft von Person zu Person unterschiedlich sind, sind Personen mit psychischen Erkrankungen besonders anfällig für die negativen Folgen dieser Massnahme. Im Strafvollzug sind Personen mit psychischen Erkrankungen bereits überdurchschnittlich hoch vertreten. Expert*innen sind sich mehrheitlich einig (z.B. Arrigo & Bullok, 2008; Fazel & Baillargeon, 2011), dass Inhaftierte mit vorbestehenden psychischen Problemen durch die Einzelhaft einem hohen Risiko der Verschlechterung ihres psychischen Zustands ausgesetzt sind.
Rechtsgrundlagen und internationale Standards
Auf nationaler Ebene regelt das Strafgesetzbuch die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme in Art. 78 lit. b StGB rudimentär und definiert diese als «ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen zum Schutz des Gefangenen oder Dritter». Eine Begrenzung der Höchstdauer wird bundesgesetzlich nicht geregelt. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, Regelungen zur Anordnung und Dauer der Einzelhaft zu erlassen. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind gross.
Aus menschenrechtlicher Sicht von grosser Relevanz ist in Bezug auf die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme das «Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe». Dieses ist zwar in der Bundesverfassung in Art. 10 Abs. 3 festgehalten, aber bis jetzt in keinem Gesetz konkretisiert worden.
Auf internationaler Ebene werden die groben Regelungen des Folterverbots in Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in Soft Law Instrumenten wie den European Prison Rules (EPR) oder den Nelson Mandela Rules (NMR) konkretisiert.
Im Folgenden werden vier wichtige Aspekte der Einzelhaft aus menschenrechtlicher Sicht analysiert:
Echter zwischenmenschlicher Kontakt
Die European Prison Rules (53 a EPR) erlauben es, einen/eine Gefangene/n zur Sicherung oder Sicherheit von Mitinhaftierten abzusondern. Es ist den abgesonderten Gefangenen täglich mindestens zwei Stunden echter zwischenmenschlicher Kontakt zu ermöglichen, ihr Kontakt zu anderen ist zu maximieren und sie sollen Zugang zu Aktivitäten erhalten. Eine Einzelhaft bedeutet nach Regel 44 der Nelson Mandela Rules (NWR) hingegen die Absonderung eines Gefangenen für mindestens 22 Stunden pro Tag ohne wirklichen zwischenmenschlichen Kontakt. Der echte zwischenmenschliche Kontakt ist somit ein zentrales Abgrenzungsmerkmal zwischen einer Absonderung und der Einzelhaft, die durch die internationalen Standards strikt limitiert wird.
Dauer der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme
Gestützt auf Regel 44 NMR bedeutet Langzeit-Einzelhaft eine Einzelhaft von mehr als 15 aufeinander folgenden Tagen. Jede Einzelhaft, die länger andauert, wird in Regel 43 NMR verboten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen irreversiblen Folgen der Einzelhaft für die Gesundheit der betroffenen Person. Das Verbot einer Einzelhaft, die länger als 15 aufeinander folgende Tage dauert, ist international anerkannt. Diese Dauer wurde auch vom ehemaligen UN-Sonderberichterstatter für Folter Nils Melzer als Grenze zwischen einer Einzelhaft und einer Langzeit-Einzelhaft herangezogen. Überdies empfiehlt der Weltärztebund (WMA), dass eine Einzelhaft nie länger als 15 aneinander folgende Tage dauern soll.
Eine auf unbestimmte Zeit angeordnete Einzelhaft ist immer unverhältnismässig und verstösst grundsätzlich bereits gegen Art. 3 EMRK. Abgesehen davon ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Dauer der Einzelhaft Art. 3 EMRK verletzt. Die internationalen Standards betonen die Notwendigkeit einer möglichst kurzen Einzelhaft. Den European Prison Rules ist keine zeitliche Beschränkung der Einzelhaft zu entnehmen, sie verpflichten jedoch die Staaten, die Maximaldauer im nationalen Recht zu regeln und dabei die vom Weltärzteverbund empfohlene Dauer von maximal 15 Tagen zu berücksichtigen.
In der Schweiz bestehen keine nationalen gesetzlichen Grundlagen zur Festlegung der Maximaldauer der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme. Diese Tatsache widerspricht klar Ziff. 60.6 lit. d EPR, welche fordert, dass die Maximaldauer in einer gesetzlichen Grundlage geregelt ist. Wenn die Schweiz den EPR entsprechen will, muss sie eine zeitliche Begrenzung der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme gesetzlich verankern. Diese sollte sodann nicht länger als 15 Tage sein. Dadurch bestünde die Gefahr nicht, dass in der Schweiz inhaftierte Personen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt werden. Zudem liesse sich eine Verurteilung durch den EGMR wegen Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund zu langer Einzelhaft von vornherein vermeiden.
Es mag sein, dass die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme in der Schweiz nur in Einzelfällen angeordnet wird und keine Allgemeinpraktik ist. Wird diese Sicherungsmassnahme aber einmal angeordnet, so sind es keine Einzelfälle mehr, in denen die Einzelhaft länger als 15 Tage andauert. In vielen Justizvollzugsanstalten wird zu Beginn bereits eine Einzelhaft als Sicherungsmassnahme von sechs Monaten angeordnet. Der Argumentation, dass eine Einzelhaft in der Schweiz nicht unbegrenzt angeordnet würde, weil sie nur so lange bestünde, wie notwendig, ist nicht zu folgen. Eine Langzeit-Einzelhaft von mehr als 15 aufeinander folgenden Tagen ist gemäss Nelson Mandela Rules (NMR) verboten und sie ist nicht mit den menschenrechtlichen Standards vereinbar. Das Verbot der Langzeit-Einzelhaft ist ein absolutes Verbot und kann nicht dynamisch ausgelegt werden. Das bedeutet, dass jede Langzeit-Einzelhaft, ob sie nun verhältnismässig erscheint oder nicht, verboten ist. Eine Einzelhaft kann zulässig sein, jedoch nur, wenn sie innerhalb des Zeitraums von 15 Tagen notwendig und verhältnismässig ist.
Überprüfung der Einzelhaft
Die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme muss regelmässig überprüft werden. Während dieser Überprüfung muss beurteilt werden, ob die Anordnungsgründe der Sicherungsmassnahme weiterhin vorhanden sind und ob die Massnahme noch immer verhältnismässig ist.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (v.g.l. BGer 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021) sind bei der wiederholenden Verlängerung einer Einzelhaft als Sicherungsmassnahme strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung zu stellen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip kommt eine Begrenzungsfunktion zu. Die Verlängerung einer solch einschneidenden Massnahme kann nicht durch die Anstaltsleitung entschieden werden. Die Vollzugsbehörde hingegen bringt gemäss kantonaler Rechtsprechung die notwendige Distanz mit sich. Dadurch kann den strengen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen werden. Problematisch scheint jedoch die Tatsache, dass die Vollzugsbehörden in der Praxis meist nicht von der Empfehlung der Anstalt abweichen. Inwiefern die Vollzugsbehörden faktisch noch unabhängig von den Vollzugsanstalten sind, ist in Frage zu stellen. Die unabhängige Vollzugsbehörde scheint de facto abhängig von der Vollzugsanstalt, wenn die Behörden sich einzig auf die Berichte und Empfehlungen der Anstaltsleitung stützen.
Um einem Automatismus der Vollzugsbehörden entgegenzuwirken und zu gewährleisten, dass eine allfällige Verlängerung der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme verhältnismässig ist, sollte eine tatsächlich unabhängige Stelle in diesen Prozess eingebunden werden. Da die Vollzugsbehörde bereits über die nach Art. 13 EMRK geforderten Kontroll- und Entscheidungskompetenzen verfügt, würde dieser neu eingebundenen unabhängigen Stelle lediglich eine Kontrollfunktion zukommen.
Einzelhaft bei Inhaftierten mit Behinderungen
Die internationalen Standards verbieten die Einzelhaft bei Gefangenen mit psychischen oder körperlichen Behinderungen, wenn sich ihr Zustand dadurch verschlimmern würde (60.6 b EPR, 45.2 NWR). Einzelhaft soll nie bei einer Person mit einer Behinderung – insbesondere bei einer Person mit einer psychischen Beeinträchtigung – angeordnet werden oder wenn die Gesundheit des/der Inhaftierten gefährdet ist. Daraus folgt, dass bei keiner Person mit psychischen Erkrankungen Einzelhaft angeordnet werden darf. Ein Drittel bis über die Hälfte der Gefangenen leidet an einer schweren psychischen Störung. Somit ist die Anordnung einer Einzelhaft gegenüber einem grossen Teil der Gefangenen grundsätzlich unzulässig.
Menschenrechtskonforme Ausgestaltung der Einzelhaft
Um die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme in der Schweiz menschenrechtskonform auszugestalten, müsste diese in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Die heutige Praxis ist dringend zu überprüfen, da Einzelhaft als Sicherungsmassnahme meist länger andauert als nach Soft Law erlaubt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme nur ultima ratio in Betracht gezogen werden darf und zunächst ein Sondersetting in der Einzelzelle oder eine Verlegung in eine andere Anstalt zu prüfen ist. Erst wenn die Gefährdungssituation nicht anders abgewandt werden kann, ist die Einzelhaft in Erwägung zu ziehen.
Folgende Massnahmen können zu einer menschenrechtskonformen Umsetzung der Einzelhaft beitragen:
Unabhängige Kontrollinstanz
Da der Anordnungsgrund «zum Schutz des Gefangenen oder Dritter» ungenügend bestimmt ist, kommt den Behörden ein erheblicher Ermessenspielraum zu, der sich auf eine subjektive Wahrnehmung einer Gefährdung stützt. Diesem Ermessen kann entgegengewirkt werden, indem eine unabhängige Kontrollinstanz in den Anordnungs- und Verlängerungsprozess der Einzelhaft involviert ist.
Ausbau des echten zwischenmenschlichen Kontakts
Befinden sich inhaftierte Personen für längere Zeit in der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme ist dafür zu sorgen, dass es sich dabei nicht mehr um eine faktische Einzelhaft handelt, sondern um eine Absonderung im Sinne von Ziff. 53A EPR. In Übereinstimmung mit Regel 44 NMR müssen Gefangene bei der Absonderung täglich mindestens zwei Stunden echten zwischenmenschlichen Kontakt haben. Der Kontakt zu anderen Personen ist zu maximieren und sie sollen Zugang zu Aktivitäten erhalten. Besonders wichtig ist dabei das Vollzugspersonal, das nicht nur routinemässige Abläufe erledigen, sondern aktiv soziale Interaktion ermöglichen sollte. Auch Besuche von Angehörigen und Freiwilligen sind auszubauen und sollen möglichst ohne Trennscheiben stattfinden, um nonverbale Kommunikation zu erlauben. Zusätzlich sollen virtuelle Kontaktmöglichkeiten wie Skype regelmässig und ohne Einschränkungen zugänglich sein. Schliesslich ist auch der Kontakt zu Mitgefangenen – etwa bei Spaziergängen oder Freizeitkursen – so weit wie möglich zu fördern, wobei Sicherheitsbedenken individuell berücksichtigt werden können.
Verbot bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen
Die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen ist abzuschaffen. Die Einzelhaft verschlechtert nachweislich die Gesundheit der Betroffenen. Personen mit psychischen Beeinträchtigungen sind umfassend medizinisch und psychologisch bzw. psychiatrisch zu versorgen. Wenn eine umfassende medizinische Versorgung in der Vollzugsanstalt nicht gewährleistet werden kann, ist die betroffene Person in eine psychiatrische Einrichtung zu überweisen. Es ist dringend notwendig, mehr Plätze in solchen Einrichtungen zu schaffen, die Gefangene aufnehmen und betreuen können.
Gewährung von unentgeltlicher Rechtsvertretung
Inhaftierten Personen in einer Einzelhaft als Sicherungsmassnahme ist vermehrt unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, um ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam Rechnung zu tragen. Dies ist im Hinblick auf den sehr einschneidenden Grundrechtseingriff dringend notwendig. Dadurch werden einerseits die Verfahrensrechte des Betroffenen gestärkt und andererseits wird das Machtungleichgewicht zwischen den Vollzugsanstalten und Inhaftierten aufgebrochen. Weiter soll in den Vollzugsanstalten aktiv auf unabhängige Beratungsstellen hingewiesen werden. Die Inhaftierten müssen zuerst überhaupt Kenntnisse von solchen Angeboten haben, um sie in Anspruch nehmen zu können.
Erhebung von Daten
In den Statistiken des Bundes zum Freiheitsentzug und Vollzug von Sanktionen sollten mehr Daten erhoben werden. Eine statistische Erfassung der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme durch das Bundesamt für Statistik würde dazu führen, dass die Vollzugsbehörden in der Schweiz in ihrer Anordnungs- und Verlängerungspraxis kontrolliert werden könnten. So würde ein wichtiger Schritt in eine transparente Vollzugspraxis gemacht werden. Weiter wäre eine Statistik zur Einzelhaft eine wichtige Grundlage, um politische Veränderungen anzustossen.
Erweiterung der Rechtsnorm auf Bundesebene
Der Bund soll seine verfassungsrechtliche Kompetenz aus Art. 123 Abs. 2 BV zur Regelung des Strafvollzugsrechts wahrnehmen und eine einheitliche Praxis zur Einzelhaft als Sicherungsmassnahme in der Schweiz schaffen. Aufgrund der kantonalen Zuständigkeit im Strafvollzug besteht derzeit eine uneinheitliche Vollzugspraxis. Hinsichtlich der teilweise sehr langen Dauer der Einzelhaft als Sicherungsmassnahme besteht dringender Handlungsbedarf. Eine einheitliche gesetzliche Regelung auf Bundesebene ist erforderlich, um die Einzelhaft als Sicherungsmassnahme menschenrechtskonform auszugestalten. Art. 78 lit. b StGB sollte wie folgt ergänzt werden: «Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden zum Schutz des Gefangenen oder Dritter für die Dauer von höchstens 15 Tagen». Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Trennung eines Inhaftierten zur Sicherheit oder Sicherung wäre – sofern erforderlich – nicht mehr als Einzelhaft, sondern nur noch als Absonderung nach Ziff. 53A EPR unter Beachtung der internationalen Menschenrechtsstandards zulässig.
Literaturhinweise
- Arrigo B. A. & Bullock J. L., The Psychological Effects of Solitary Confinement on Prisoners in Supermax Units, Reviewing What We Know and Recommending What Should Change, in: Int J Offender Ther Comp Criminol 52/2008, S. 622 ff.
- Fazel S. & Baillargeon J., The health of prisoners, in: The Lancet 377/2011, S. 956 ff.
- Künzli J., Frei N. & Spring A. (2014), Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen, Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz.
- CPT (2011), General Report by the CPT from the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on Solitary confinement of prisoners, Extract from the 21st General Report of the CPT 2011, CPT/Inf (2011) 28-part2.
- Special Rapporteur CAT (2011), Interim report of the Special Rapporteur of the Human Rights Council on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, 5. August 2011, A/66/268
- Shalev S. (2008), A sourcebook on solitary confinement.
- Shalev S. (2014); Solitary confinement as a prison health issue, in: WHO Prison and Health, Kopenhagen 2014, S. 27 ff.
Dieser Artikel basiert auf der juristischen Masterarbeit von Melanie Köpfli «Wie ist die die Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme konkret auszugestalten, um den menschenrechtlichen Vorgaben zu entsprechen?» (Juni 2025).

