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General Comment Nr. 13 des UNO-Kinderrechtsausschusses zum Schutz des Kindes vor Gewalt

03.07.2012

Der UNO-Kinderrechts-Ausschuss (Committee on the Rights of the Child – CRC) verabschiedete am 18. April 2011 seinen «General Comment» Nr. 13 zu Artikel 19 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention). Damit gibt der Ausschuss den Staaten klare Interpretationen und genaue Details zum  «Recht des Kindes auf Freiheit vor allen Formen der Gewalt» sowie für die Schaffung entsprechender Schutzmechanismen in die Hand.

Als massgebende Quellen dienten dem CRC die zwei «days of general discussion» über Gewalt an Kindern, die er in den Jahren 2000 und 2001 abhielt, seine Richtlinien zur Überprüfung der Staatenberichte, der «General Comment» Nr. 8 zum Schutz vor Körperstrafen, sowie Referenzen anderer Kommentare des CRC zur Gewaltthematik. Die 2006 erschienene UNO-Studie zur Gewalt an Kindern, die auf internationaler Ebene das Interesse am Kindesschutz förderte, hat sicherlich ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zum heute vorliegenden Kommentar geleistet.

Die Kinderanwaltschaft Schweiz und die Stiftung Kinderschutz Schweiz haben am 21. Mai 2012 eine deutsche Übersetzung  des englischen Kommentars publiziert.

Übersicht über die Formen von Gewalt an Kindern

Der Kommentar behandelt in einem ersten Teil Details zum «Recht des Kindes auf Freiheit vor allen Formen der Gewalt». Dabei setzt er sich detailliert mit dem Begriff der Gewalt gegen Kinder auseinander und zeigt die vielseitigen Formen auf. Genannt werden nebst der physischen Gewalt unter anderem Vernachlässigung, sexueller Missbrauch sowie Gewalt in den Medien und unter Kindern. 

Der Kommentar äussert sich zudem zum Begriff der Obhut und hält unter anderem explizit fest, dass der Staat ausnahmslos als Verantwortlicher für das Kind zu gelten hat, wenn dieses über keine primäre oder bevollmächtigte Bezugspersonen («caretakers») verfügt. Spezielle Erwähnung verdient auch, dass laut Kommentar Artikel 19 auch für Kinder unter 18 Jahren gilt, die durch frühe Heirat oder Zwangsheirat volljährig oder mündig geworden sind. Damit wird der Schutz der Konvention nun klar auch für diejenigen unter 18-jährigen bestätigt, die vom nationalen Recht als mündig oder selbständig erklärt und damit nicht mehr als Kind behandelt werden. 

Umfangreiches Massnahmenpaket

Im zweiten Teil äussert sich der Kommentar zum Umfang der in Art. 19 Abs. 2 CRC festgehaltenen Pflichten der Staaten zum Schutz der Kinder. Es werden mögliche Massnahmen aufgezeigt, welche die Staaten zur Verhinderung der Gewalt an Kindern zwingend erfüllen müssen. Dazu gehören sowohl Massnahmen auf Gesetzesebene, die Schaffung von Verwaltungsstellen sowie Sozial- und bildungspolitische Massnahmen.

Schliesslich enthält das Dokument eine Reihe von freiwilligen Massnahmen, welche die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen vorsehen können, sowie die Grundlagen für eine Koordination der Massnahmen gegen Gewalt in den Mitgliedsstaaten.

Dokumentation: