11.06.2013
Einer der Schlüsselbegriffe des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989 ist das «Wohl des Kindes». Gemäss Art. 3 Kinderrechtskonvention ist «bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, (…) das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist». Der Verweis auf das «Wohl des Kindes» findet sich zudem in verschiedenen weiteren Bestimmungen der Konvention, zum Beispiel in Art. 10 (Familienzusammenführung), Art. 18 (Erziehungsrecht der Eltern), Art. 20 (Kinder, die nicht in der Familie aufwachsen können), Art. 21 (Adoption) sowie in Art. 37 und 40 (Strafvollzug bzw. Strafverfahren).
Ganzheitliche Entwicklung als Ziel
Ziel des Konzepts des «Kindeswohls» ist die effektive Gewährleistung aller in der Konvention festgelegten Rechte wie auch die Sicherung einer ganzheitlichen Entwicklung des Kindes in physischer, mentaler, spiritueller, moralischer, psychologischer und sozialer Hinsicht. Es ist für alle Massnahmen das Kind betreffend zu berücksichtigen, sowohl in individuellen Entscheiden von Behörden und Gerichten als auch bei der Ausarbeitung von Gesetzen, Politiken, Strategien, Programmen, Budgets und so weiter.
Der Begriff des Wohls des Kindes beinhaltet drei verschiedene Schichten: es stellt zum einen ein materielles Recht dar, auf dessen Gewährleistung das Kind einen Anspruch hat, zum anderen eine Regel zur Auslegung rechtlicher Bestimmungen und schliesslich ein Leitprinzip für das Verfahren zur Ermittlung von Massnahmen gegenüber dem Kind.
Meinung des Kindes ist ein wichtiger Gesichtspunkt
Wie aber kann ermittelt werden, was effektiv «zum Wohl des Kindes» ist? Hier stellt der General Comment klar, dass das, was zum Wohl des Kindes ist, lediglich im Einzelfall in der jeweiligen Situation und im jeweiligen Zeitpunkt bestimmt werden kann (Ziff. 11). Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass das Wohl des Kindes ein dynamisches Konzept darstelle, das fortlaufend der Entwicklung bedürfe.
Mit dem Kommentar soll vor allem der Prozess zur Ermittlung des Wohls des Kindes gesichert werden (Ziff. 85 ff.). Hier ist vor allem die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Im weiteren muss zum Beispiel gewährleistet werden, dass in einem konkreten Fall alle Fakten und Elemente von Fachleuten zu eruieren sind. Besonderes Augenmerk ist bei Kindern und Jugendlichen dem Zeitfaktor beizumessen: Entscheide müssen rasch erfolgen und Massnahmen müssen periodisch überprüft werden, damit dem Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen werden kann. Nötig ist sodann in verschiedenen Verfahren die Garantie einer Rechtsvertretung für das Kind.
- General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1)
englisch (pdf, 21 S.)
Weiterführende Informationen
- Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Kinderrechtsausschusses
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 18. September 2013 - Intensive Arbeit im Kinderrechtsausschuss
Schweiz. Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 13. Juni 2013