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Die Menschenrechte von trans Personen in der Schweiz

09.01.2023

Seit Anfang dieses Jahres ist die Änderung von Geschlechtseintrag und Namen im Personenstandsregister einfacher. Die Revision des Zivilgesetzbuches führt zu einer bedeutenden Verbesserung der Situation von trans Menschen in der Schweiz. Trotzdem bestehen aus menschenrechtlicher Perspektive immer noch grosse Defizite.

Das Adjektiv «trans» beschreibt Personen, deren Geschlechtsidentität nicht oder nicht vollständig derjenigen entspricht, die ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Das Adjektiv kann sowohl Menschen mit binären (Mann, Frau) wie auch mit nicht binären Geschlechtsidentitäten beschreiben. Menschen, deren Geschlechtsidentität mit dem bei der Geburt zugeteilten Geschlecht übereinstimmt, nennt man «cis».

Einer holländischen Studie zufolge ist etwa eine von 200 Personen trans. Demnach leben in der Schweiz ungefähr 40'000 trans Menschen. Laut dem Transgender Network Switzerland gehen andere Schätzungen jedoch von deutlich höheren Zahlen aus; so könnten namentlich bis zu drei Prozent der Bevölkerung trans Menschen sein. Die Minderheit hat in den verschiedensten Lebensbereichen mit Diskriminierungen zu kämpfen; beispielsweise im Gesundheitswesen, in der Arbeitswelt, aber auch im öffentlichen wie privaten Raum, wo trans Menschen überdurchschnittlich oft von Übergriffen betroffen sind. Davon in besonderem Masse betroffen sind trans Personen, die gleichzeitig noch einer oder mehreren anderen marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören. Das Schweizer Gesetz kennt bis heute keinen spezifischen Diskriminierungsschutz für trans Personen und ihre Menschenrechte sind in unterschiedlichsten Bereichen ungenügend geschützt.

Kein Diskriminierungsschutz für trans Menschen

Anfang 2020 hat das Schweizer Stimmvolk einer Erweiterung der Antirassismus-Strafnorm im Strafgesetzbuch (Art. 261bis StGB) zugestimmt. Seit Juni 2020 verbietet diese Bestimmung nun auch homo- und bifeindliche Handlungen und Äusserungen. Obwohl die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in ihrem ursprünglichen Vorschlag ein Verbot von Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität vorsah, wurde die Inklusion von intergeschlechtlichen und trans Menschen in den parlamentarischen Verhandlungen verworfen.

Anhand der heutige Gesetzeslage kann gegen transfeindliche Äusserungen und Handlungen lediglich zivilrechtlich vorgegangen werden, etwa unter Berufung auf den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB). Weiter schützt Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung mit dem Kriterium der Lebensform vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität – jedoch nur indirekt. Die Bestimmung verpflichtet die Behörden, das Diskriminierungsverbot zu achten und ihm unter Privaten Wirksamkeit zu verleihen. Einen einklagbaren Anspruch unter Privatpersonen begründet das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot jedoch nicht. Mit Artikel 173 ff. des Strafgesetzbuches findet sich schliesslich eine strafrechtliche Norm, die gewisse transfeindliche Handlungen und Äusserungen umfasst, sofern sie ehrverletzend und/oder rufschädigend sind. Diese Bestimmungen greifen jedoch nur in Fällen, in welchen trans Personen direkt persönlich betroffen sind. Demgegenüber besteht keine Möglichkeit, gegen Äusserungen und Handlungen vorzugehen, die sich gegen trans Menschen als Gruppe richten.

In Fällen von Diskriminierung im Erwerbsleben können sich trans Personen ausserdem auf das Gleichstellungsgesetz (GlG) berufen, welches sie vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität (Art. 3 GlG) schützt. Laut einer Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) besteht aber «im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des GlG wenig Rechtssicherheit für Transmenschen». Der Grund dafür sei, dass es diesbezüglich bisher zu keinem bundesgerichtlichen Entscheid gekommen ist. Zudem sei in den Fällen, in welchen das Gleichstellungsgesetz auf trans Personen angewandt wurde, jeweils nicht erläutert worden, weshalb und wie es anwendbar ist. Das ist in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit unter trans Personen – in der Schweiz ist sie rund fünfmal höher ist als der landesweite Durchschnitt – problematisch. Rund ein Fünftel aller trans Personen im erwerbsfähigen Alter ist von Arbeitslosigkeit betroffen. Diese Zahl ist nicht nur zufällig höher; rund dreissig Prozent der befragten Arbeitslosen wurden aufgrund der Tatsache, dass sie trans sind, entlassen. Zudem gestaltet sich das Coming-out am Arbeitsplatz für erwerbstätige trans Menschen oftmals schwierig. Laut der erwähnten Umfragen führten ein Viertel der Coming-outs für die Befragten entweder zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder zu einer Verschlechterung ihrer beruflichen Situation.

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) kritisierte die bestehenden Gesetzeslücken im Jahr 2020 in ihrem sechsten Länderbericht zur Schweiz. Sie empfiehlt der Regierung, das Diskriminierungsmerkmal der Geschlechtsidentität in die Antirassismus-Strafnorm aufzunehmen. Bereits im Jahr 2009 empfahl der damalige Menschenrechtskommissar, Thomas Hammarberg, allen Mitgliedsstaaten des Europarats, Gesetze zu Hassverbrechen gegen trans Menschen zu erlassen. Dieselbe Empfehlung wiederholte im Jahr 2011 auch die ehemalige UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte.

Hate Crimes gegen trans Personen

Die European Union Agency for Fundamental Rights (FRA) hat zur Erhebung der Hate Crimes umfassende Studien durchgeführt. Die neueste Erhebung aus dem Jahr 2020, an der rund 20'000 trans Menschen teilgenommen haben, kommt zum Schluss, dass sich etwa sechzig Prozent der Studienteilnehmer*innen im Jahr vor der Befragung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität diskriminiert fühlten. Alarmierend ist insbesondere das verbreitete Vorkommen psychischer Beschwerden, wie etwa Depressionen oder Angstzustände, welche Hate Crimes nach sich ziehen: Dieses liegt bei körperlicher Gewalt gegen trans Menschen bei 49 Prozent, bei sexualisierter Gewalt bei 58 Prozent. Ausserdem gaben sechzig Prozent der Befragten an, fast nie oder nur selten ihre Geschlechtsidentität preiszugeben.

Die kulturelle und geographische Nähe der untersuchten Länder lässt den Schluss zu, dass sich die Situation in der Schweiz nicht gross unterscheidet. Das genaue Ausmass der Übergriffe auf trans Menschen hierzulande bleibt jedoch schwer abzuschätzen, da transfeindliche – wie auch homo- und bifeindliche – Übergriffe von den Behörden bis anhin nicht separat erfasst werden. Eine Motion, die eine entsprechende Praxisänderung forderte, scheiterte im Jahr 2020 im Ständerat.

Die Organisationen Pink Cross, das Transgender Network Switzerland und die Lesbenorganisation Schweiz versuchen, diese Lücke im Monitoring mit ihrem jährlichen Hate Crime-Bericht zu füllen. Sie erfassen dazu die bei der LGBTIQ-Helpline eingegangenen Anrufe. Im Jahr 2020 wurden 14 Prozent der 61 registrierten Übergriffe von trans Menschen gemeldet. Die Helpline geht aber von einer sehr hohen Dunkelziffer aus, da sie jeweils starke Schwankungen der Anzahl Anrufe verzeichnet, je nachdem wie präsent sie in der Öffentlichkeit ist.

Zugang zur Gesundheitsversorgung

Der Zugang zum Gesundheitssystem ist für trans Menschen oft erschwert. Dazu gehören einerseits strukturelle Hürden, so etwa die binäre Ausgestaltung offizieller Dokumente – in denen zudem ein amtlicher Name angegeben muss, der nicht immer mit dem von trans Personen tatsächlich verwendeten übereinstimmt – oder auch nach dem binären Mann-Frau-Schema getrennte Badezimmer in Praxen oder Spitälern. Andererseits ist das medizinische und therapeutische Fachpersonal zu wenig für die Anliegen von trans Menschen sensibilisiert, um eine inklusive Behandlung anzubieten und ihre negativen Erfahrungen mitzudenken. Nicht zuletzt ist auch der Zugang zu geschlechtsangleichenden Massnahmen ein belastender Prozess, in welchem trans Menschen ihre Identität unter Beweis stellen müssen. Aufgrund dieser Erschwernisse und vergangener Diskriminierungserfahrungen ist ihr Vertrauen in das Gesundheitssystem tendenziell tief und es besteht eine verminderte Bereitschaft, Gesundheitspersonal aufzusuchen. Der Verzicht auf medizinische Betreuung kann schwerwiegende Folgen haben.

Die Covid-19-Pandemie hat die bestehenden Hürden verdeutlicht und verstärkt: Gemäss einer weltweit durchgeführten Studie vermeiden in den deutschsprachigen Ländern Österreich, Deutschland und Schweiz rund 15 Prozent der befragten trans Personen aus Angst vor Diskriminierung und Fehlbehandlung einen Corona-Test in einem Testzentrum, selbst bei Vorliegen typischer Symptome. Ausserdem war in der Schweiz während der Pandemie zeitweise der Zugang zu geschlechtsangleichenden Behandlungen eingeschränkt, was negative gesundheitliche Folgen für die Betroffenen haben kann, insbesondere für ihre psychische Gesundheit. Der Anteil der Risikopatient*innen für Covid-19 unter trans Menschen liegt laut derselben Studie weltweit bei rund fünfzig Prozent und ist somit fast zwanzig Prozent höher als in der Gesamtbevölkerung der meisten OSZE-Staaten. Nicht zuletzt wurde durch die Pandemie der Zugang zu Communityressourcen (Selbsthilfegruppen, Beratung, etc.) eingeschränkt. Der vorübergehende Verlust dieser geschützten Räume hat den psychische Stress für trans Menschen zusätzlich verstärkt.

Der schwierige Weg zu geschlechtsangleichenden medizinische Massnahmen

Teilweise wollen trans Menschen auf geschlechtsangleichende medizinische Massnahmen, wie Hormontherapien oder Operationen, zurückgreifen. Wer sich dazu entschliesst, muss sich einem psychiatrischen Prüfungsprozess unterziehen: Für die Durchführung geschlechtsangleichender Massnahmen verlangen Ärzt*innen eine psychologische oder psychiatrische Bestätigung des Trans-Seins sowie eine Bescheinigung, dass der*die Psycholog*in oder Psychiater*in die von der trans Person gewünschte Behandlung befürwortet. Personen, die nicht urteilsfähig sind, brauchen zudem die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung.

Die Bedingungen für die «Diagnose» trans richten sich unter anderem nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation. Mit der Revision der ICD von 2019 ist die relevante «Diagnose», die sich neu «Geschlechtsinkongruenz» nennt, erstmals nicht mehr unter den psychischen Störungen und Verhaltensstörungen aufgelistet, sondern in einem Kapitel zu den Umständen sexueller Gesundheit. Ausserdem wird in den diagnostischen Leitlinien nicht mehr eine Zeitspanne von zwei Jahren verlangt, während derer die Anforderungen für eine «Diagnose» trans gegeben sein müssen, sondern bei Erwachsenen und Jugendlichen nur noch von mehreren Monaten. Neu eingeführt wurde zudem eine Diagnose für das Kindesalter, bei welcher weiterhin die Zeitspanne von zwei Jahren gilt. Seit Januar 2022 ist die ICD-11 auch in der Schweiz in Kraft.

Wenn die «Diagnose» trans vorliegt, müsste die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für alle entsprechenden geschlechtsangleichenden Massnahmen übernehmen, sofern die geplanten Massnahmen wirtschaftlich, wirksam und zweckmässig sind – eine Anforderung, die alle medizinischen Massnahmen gleichermassen erfüllen müssen (Art. 32 KVG). Tatsächlich verweigern die Krankenkassen aber immer wieder die Kostenübernahme für Angleichungsmassnahmen trotz Vorliegen der benötigten Bestätigungen, besonders im Falle operativer geschlechtsangleichender Eingriffe. Einige Schweizer Krankenkassen verlangen für eine Kostenübernahme dieser Eingriffe gar, dass die antragstellende Person im Vorfeld zwei Jahre Hormon- und Psychotherapie macht. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2009 hält hierzu fest, dass diese Anforderung im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Sie verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Anforderung einer Psychotherapie und die damit verbundene Verzögerung operativer Massnahmen kann somit nicht nur eine enorme Belastung für betroffene trans Menschen darstellen, sondern widerspricht den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit einer Anforderung von zwei Jahren Psychotherapie bis heute nicht aufgehoben, trans Personen haben aber auch vor Ablauf dieser Frist ein Recht auf Einzelfallprüfung.

Selbstbestimmte Änderung des Geschlechtseintrags

Die eingangs erwähnte Revision des Zivilgesetzbuches, welche auf Anfang 2022 in Kraft trat, trägt massgebend zur Gleichstellung von trans Menschen in der Schweiz bei. Die Änderung des Geschlechtseintrages kann nun direkt auf dem Zivilstandesamt beantragt werden, anstatt wie zuvor bei einem Gericht. Das senkt die Kosten für trans Menschen entscheidend. Auch braucht es keine medizinische Bestätigung mehr, um die eigene Transidentität zu beweisen. Voraussetzung ist einzig, dass die antragstellende Person innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören (Art. 30b Abs. 1 ZGB). Damit wird ein Aspekt der Selbstbestimmung von trans Menschen endlich Realität, welchen zivilrechtliche Organisationen und Aktivist*innen seit Jahren fordern.

Doch nicht für alle bedeutet die Gesetzesänderung eine Verbesserung: Unter 16-Jährige sind zur Änderung des Geschlechtseintrages neu auf die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung angewiesen (Art. 30b Abs. 4 Ziff. 1 ZGB) – unabhängig davon, ob sie urteilsfähig sind oder nicht. Diese Bestimmung steht in einem Spannungsverhältnis zum Selbstbestimmungsprinzip in Artikel 12 der UNO-Kinderrechtskonvention. Sie gilt ausserdem für Personen unter umfassender Beistandschaft oder bei Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 30b Abs. 4 Ziff. 2 und 3 ZGB).

Weiter beschränkt sich die Gesetzesänderung – wie bereits im Vernehmlassungsverfahren kritisiert wurde – auf das binäre Geschlechterverständnis. Somit können sich alle nicht binären Menschen noch immer nicht entsprechend ihrer Geschlechtsidentität im Personenstandsregister eintragen. Der Nationalrat hat den Bundesrat anhand von zwei Postulaten (Arslan und Ruiz) dazu angewiesen, einen Bericht auszuarbeiten, der die Einführung einer dritten Geschlechtsoption und die Möglichkeit einer kompletten Streichung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister prüfen soll. Im 2022 veröffentlichten Bericht spricht sich der Bundesrat gegen einen dritten Geschlechtseintrag oder die Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrages aus. Damit kommt der Bundesrat den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission nicht nach. Sie befürwortet in ihrem Bericht von 2020 den Geschlechtseintrag für alle Personen vollständig zu streichen oder als ersten Schritt zumindest eine dritte Option einzuführen.

In der Praxis gibt es bereits erste Signale: Das Aargauer Obergericht hat in einem Urteil vom 29. März 2021 erstmals die Existenz nicht binärer Personen anerkannt. Die beschwerdeführende Person hatte in Deutschland ihren Geschlechtseintrag streichen lassen und forderte nun von der Schweiz, einen entsprechenden Austrag vorzunehmen. Die Beschwerde wurde vom Obergericht gutgeheissen, wogegen das Bundesamt für Justiz beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde einreichte. Ein Urteil ist noch ausstehend.

Es besteht grosser Handlungsbedarf

Eine FRA-Studie aus dem Jahr 2015, welche die Situation von trans Menschen untersuchte, konnte eine Verbindung zwischen den bestehenden politischen und rechtlichen Massnahmen gegen Diskriminierung von trans Menschen und der Anzahl derjenigen, die offen mit ihrer Geschlechtsidentität umgehen, feststellen: Das Vorhandensein und die Umsetzung gut ausgearbeiteter Aktionspläne, positiver Massnahmen und Gleichstellungspolitiken gegen Diskriminierung begünstigen den offenen Umgang von trans Menschen mit ihrer Geschlechtsidentität. Demzufolge sind entsprechende politische und rechtliche Massnahmen für die effektive Gewährleistung der Menschenrechte von trans Personen von grosser Bedeutung.

In den letzten Jahren hat sich in der Schweiz diesbezüglich einiges bewegt, insbesondere mit der erleichterten Änderung von Namen und Geschlechtseintrag. Damit folgt die Schweiz der Empfehlung des Menschenrechtskommissars der Europarates und den Forderungen zahlreicher Organisationen für die Rechte von trans Personen. Trotzdem steht noch vieles an, bis die Schweiz ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber trans Personen vollumfänglich gewährleistet.

Wie die Nationale Ethikkommission feststellte, ist die vom Parlament angenommene Version der erleichterten Änderung von Namen und Geschlecht im Personenstandsregister ungenügend. Anstelle des binären Systems braucht es eine Lösung, welche die geschlechtliche Vielfalt in der Gesellschaft besser abbildet. Wie die Ethikkommission kommt auch eine Umfrage des Transgender Network Switzerland zum Schluss, dass der vollständige Verzicht auf die amtliche Registrierung des Geschlechts die beste Lösung darstellt. Nun liegt es am Bund, Lösungsvorschläge zu präsentieren, damit auch Menschen, die sich nicht in das binäre Geschlechtersystem einordnen, einen entsprechenden Eintrag haben können oder keinen Eintrag machen müssen. Um das in der UNO-Kinderrechtskonvention festgehaltene Selbstbestimmungsprinzip zu gewährleisten, muss dieses Recht auch urteilsfähigen Personen unter 16 Jahren zugestanden werden.

Weiter hat die obligatorische Krankenversicherung bei Vorliegen der verlangten «Diagnose» die Kosten für alle notwendigen geschlechtsangleichenden Massnahmen zu übernehmen – ohne dass der Zugang durch zusätzliche Anforderungen wie eine zweijährige Psycho- und Hormontherapie erschwert wird. Indem das Bundesgericht diese Voraussetzung bis heute nicht für unzulässig erklärt hat, verletzt die Schweiz das Recht auf Privatleben und das Recht auf ein faires Verfahren der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Schliesslich muss die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen und die Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) umsetzen. Sie hat transfeindliche Hate Crimes auf nationaler Ebene statistisch zu erheben, damit die Problematik erfasst und entsprechend bekämpft werden kann. Vor allem aber ist die Antirassismus-Strafnorm durch das Kriterium der Geschlechtsidentität zu ergänzen. Nur so können trans Personen auf relativ schnellem Weg und in angemessener Weise vor Hass und Hetze geschützt werden.

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