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Beschleunigung auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit

01.10.2020

Im beschleunigten Asylverfahren soll in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen ein rechtskräftiger Asylentscheid gefällt und vollzogen werden. Gemäss Bundesverwaltungsgericht wendet das Staatssekretariat für Migration diese Praxis jedoch auch in Fällen an, welche dem erweiterten Verfahren gebühren – und verletzt damit die Verfahrensrechte der Asylsuchenden.

In einem Urteil vom 9. Juni 2020 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens häufig die Verfahrensrechte von Asylsuchenden verletzt. Das Asylverfahren solle nicht nur schnell, sondern auch fair ablaufen.

Der Beschwerdeführer reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom SEM im beschleunigten Verfahren abgewiesen wurde. Die Abweisungsverfügung focht der Betroffene beim Bundesverwaltungsgericht an und machte geltend, dass sein Fall aufgrund seiner Komplexität im erweiterten Verfahren hätte behandelt werden müssen. Das Verfahren vor dem SEM habe 89 Tage gedauert und damit die vom Asylgesetz vorgesehen Behandlungsfrist für beschleunigte Verfahren (29 Tage) deutlich überschritten. Innerhalb der kurzen Beschwerdefrist des beschleunigten Verfahrens sei es dem Beschwerdeführer aufgrund des umfangreichen Aktenmaterials zudem nicht möglich gewesen, sein Beschwerderecht effektiv wahrzunehmen. Damit habe das SEM sein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Bundesverfassung (Art. 29a BV) und der Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK) verletzt.

Das Recht auf eine wirksame Beschwerde ist verfassungsrechtlich geboten

Ziel des beschleunigten Verfahrens ist es, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid (einschliesslich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) zu treffen und diesen zu vollziehen. Das beschleunigte Verfahren wird in den Asylzentren des Bundes geführt und teilt sich in eine 21-tägige Vorbereitungsphase sowie eine achttägige Entscheidphase. Im Unterschied zum erweiterten Asylverfahren kann gegen einen Asylentscheid nicht innerhalb von 30 Tagen, sondern nur innerhalb von sieben Arbeitstagen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG). Als flankierende Massnahme wird jedem Asylsuchenden eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt, die sicherstellen soll, dass das Verfahren trotz kurzer Fristen rechtsstaatlich korrekt und fair abläuft.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht dazu führen darf, dass das Recht der Asylsuchenden auf eine wirksame Beschwerde verletzt wird. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes sei ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere bei einer kurzen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen notwendig und verfassungsrechtlich geboten. Der effektive Zugang zum Gericht und die Wahrnehmung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde müssen sichergestellt werden.

Eine falsche Triage

Im vorliegenden Fall hatte das SEM aufwendige Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt vorgenommen. Neben einer Kurzbefragung des Asylsuchenden führte das Amt zwei mehrstündige Anhörungen durch, deren Protokollierung und anschliessende Würdigung überdurchschnittlich umfangreich waren. Die Zuteilung ins beschleunigte Verfahren begründete das SEM damit, dass es sich vorliegend zwar um einen inhaltlich umfangreichen Fall handle, dieser Umfang jedoch in der Quantität der Aussagen und nicht in der Komplexität des Sachverhalts begründet liege.

Die Abweisungsverfügung erliess das SEM schliesslich nicht innerhalb der Maximalfrist von 29 Tagen (Art. 26 Abs. 1 i.V.m Art. 37 Abs. 2 AsylG), sondern erst nach 89 Tagen. Die Frist für den Entscheid darf bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern der Entscheid erwartungsgemäss im Bundesasylzentrum getroffen werden kann, zwar um «einige Tage» überschritten werden. Mit 89 Tagen wurde der «Spielraum» der Fristüberschreitung gemäss Bundesverwaltungsgericht aber massiv ausgereizt. Mithin könne nicht mehr von einem einfach Verfahren – welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf – ausgegangen werden. Die Begründung des SEM, weshalb nicht das erweiterte Verfahren zur Anwendung komme, sei frei von objektiven Gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt weiter die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es aufgrund des Verfahrensumfangs innerhalb der siebentätigen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei die Abweisungsverfügung auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen, einen eigenen Standpunkt darzulegen, zusätzliche Beweismittel einzubringen oder die vorgenommene Beweiswürdigung zu kommentieren. Die Behandlung des vorliegenden Asylgesuches im beschleunigten Verfahren verletzt deshalb das Recht auf wirksame Beschwerde.

Sorgfältige Zuweisung als Grundvoraussetzung für ein faires Asylverfahren

Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist das sorgfältige Vorgehen des SEM bei der Zuweisung der Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren die Grundvoraussetzung für das Funktionieren des gesamten Asylverfahrens. Nur so könne sichergestellt werden, dass das Verfahren auch fair ablaufe und insbesondere die Rechtsvertreter*innen die Wahrung der Rechte der Asylsuchenden trotz kurzer Fristen gewissenhaft wahrnehmen können.

Das Gericht hält fest, dass die Triage von der Komplexität des Falles abhängen muss. Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 des Asylgesetzes fest, dass für die Beurteilung des Asylgesuchs noch umfangreiche Abklärungen erforderlich sind, habe die Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. Ein beschleunigtes Verfahren dürfe nur dann durchgeführt werden, wenn das SEM innert der achttägigen Entscheidphase die notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen könne.

Das SEM passt seine Praxis an

Der vorliegende Fall unterstreicht die mit dem beschleunigten Asylverfahren einhergehenden Probleme und ist gemäss Bundesverwaltungsgericht kein Einzelfall. Die häufigen Rückweisungsentscheide durch das Gericht weisen darauf hin, dass die Beschleunigung des Asylverfahrens zu oft zu Lasten einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung geht. Die kurze siebentägige Beschwerdefrist stellt die Rechtsvertreter*innen zudem vor grosse Herausforderungen. Sie müssen innerhalb kürzester Zeit eine Beschwerdeschrift ausarbeiten, was gerade in komplexen Fällen mit umfangreicher Aktenlage nicht umsetzbar ist. Eine sorgfältige Triage ist deshalb unerlässlich, damit in komplexen Fälle die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Anwendung kommt.

Das SEM hat den Handlungsbedarf erkannt und bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anhand interner Richtlinien seine Praxis angepasst. Mittels neuer Kriterien soll bei der Triage die Komplexität der Asylanträge stärker gewichtet werden. Die Praxisänderung ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ob sie dazu führt, dass alle Asylanträge im richtigen Verfahren behandelt werden, wird sich zeigen.

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