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Zur Schutzpflicht der Schweiz gegenüber ausländischen Kindern

03.09.2009

Wer den Kinderbericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Ausländer- und Asylrecht (SBAA) vom September 2009 liest, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Schweizer Behörden im Ausländerbereich oft zu leichtfertig über Kinderrechte hinwegsetzen. Thematisiert werden im Bericht Fälle, in denen die Behörden aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen das Kindeswohl (Art. 3 KRK) entschieden haben und etwa deren Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 16 KRK), deren Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und auf Förderung der Entwicklung (Art. 11 BV) oder deren Bedarf an Hilfe und Betreuung und an Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV) nicht berücksichtigt haben. Migrationsämter und Gerichte sind nun angehalten, die Grundsätze der Schweizerischen Verfassung und der UNO-Kinderrechtskonvention bei der Anwendung von ausländerrechtlichen Bestimmungen endlich einzuhalten, denn die Schweiz hat nicht nur gegenüber Schweizer Kindern, sondern auch gegenüber ausländischen Kindern eine besondere Schutzpflicht.

Kinderrechtskonvention ist verbindlich

Die Autoren des Kinderberichts halten fest: «Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht kritisiert die übermässige Gewichtung einer restriktiven Einwanderungspolitik im Verhältnis zu den Werten der Kinderrechtskonvention. Die Kinderrechtskonvention ist ein verbindliches Regelwerk, zu dem sich die Schweiz bekannt hat und das sie sich einzuhalten verpflichtet hat. Die Konvention hat ihre Gültigkeit für alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder demjenigen ihrer Eltern. Es gilt daher, sie entsprechend umzusetzen und bei Entscheiden konsequent zu berücksichtigen, damit Kinder nicht zu den Leidtragenden einer restriktiven Einwanderungspolitik werden. Mit seinem Entscheid betreffend den Aufenthalt der Mutter eines Schweizer Kindes hat das Bundesgericht, oberste Gerichtssprechung der Schweiz, einen ersten wichtigen Schritt getan. Weitere müssen folgen, damit auch das Kindswohl von Kindern ohne Schweizer Staatsbürgerschaft umfassend respektiert wird.»

Dieser Forderung schliesst sich Humanrights.ch/MERS an und verlangt von kantonalen Migrationsämter, Gerichten und vom Bundesamt für Migration, die Grundsätze der Schweizerischen Verfassung und der UNO-Kinderrechtskonvention bei der Anwendung von ausländerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Weniger Ausländer - mit allen Mitteln?

«In der Schweiz wird ein Ausländerkind oft in erster Linie als Ausländer und nicht als Kind betrachtet», urteilte Aldo Brina, ständiger Sekretär des Observatoire romand du droit d'asile bereits im April 2009. In ihren Entscheiden gewichteten das Bundesamtes für Migration (BFM) und das Bundesverwaltungsgericht das Ziel, die ausländische Bevölkerung in der Schweiz zu verkleinern, häufig stärker als die Rechte der betroffenen Kinder.

Das ODAE macht in einem Dokument insbesondere auf Fälle von Kindern aufmerksam, die in der Schweiz ausserehelich von einer Frau ohne Schweizer Pass geboren wurden. Seit 2006 erhalten diese Kinder den Schweizer Pass, wenn ihr Schweizer Vater eine Anerkennung unterschrieben hat. Doch im Falle einer Abschiebung der Mutter durch die Schweizer Behörden müssen diese Schweizer Kinder das Land ungeachtet einer allfälligen Beziehung zum Vater ebenfalls verlassen.

Eine weitere problematische Kategorie sind gemäss den Juristen des ODAE auch Jugendliche, die schon seit jüngster Kindheit in der Schweiz wohnen und nun trotz guter Integration in ein Land zurück geschickt werden, welches sie kaum kennen. Das ODAE weist darauf hin, dass das Bundesamt für Migration (BFM) solche Rückweisungen unter Missachtung des Bundesgerichts ausspreche. Lausanne hatte in ähnlichen Fällen bis vor kurzem entsprechende Verweise nicht zugelassen und zwar mit Hinweis auf den Umstand, dass Kindheit und Pubertät für die Ausbildung der Identität eine zentrale Lebensphase seien.

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