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Präzisierung der Durchsetzungshaft

08.06.2007

Das Bundesgericht hat im BGE 133 II 97 den Sinn und Zweck der seit dem 1. Januar 2007 im revidierten ANAG vorgesehenen Durchsetzungshaft konkretisiert. Zu beurteilen war die Beschwerde eines Algeriers, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten worden war. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst in Ausschaffungshaft. Später wurde er in Durchsetzungshaft genommen, weil er sich weigerte, das Flugzeug nach Algier zu besteigen.

Anders als die Ausschaffungshaft, bezweckt die Durchsetzungshaft gemäss Bundesgericht, «die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz der behördlichen Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist.»

Ob die Anordnung der Durchsetzungshaft zulässig sei, müsse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips geprüft werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es der Betroffene selber in der Hand habe, die Haft jederzeit zu beenden (daher kommt auch der von den Kritikern dieser Zwangsmassnahme verwendete Ausdruck «Beugehaft»).

Im konkreten Fall wäre der Mann zwar bereit gewesen, die Schweiz zu verlassen, jedoch wollte er ohne gültige Reisepapiere nach Italien ausreisen anstatt in sein Heimatland zurückzukehren. Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass die mit der Durchsetzungshaft angestrebte Ausreise mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land verbunden sei. Ansonsten würde die Schweiz einerseits der illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten und andererseits wäre es auch kaum überprüfbar, ob der Betroffene nicht sogleich wieder in der Schweiz untertauchen würde.