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Disco-Einlass verweigert - Freispruch

29.09.2008

Im Juni 2004 verweigerte ein Türsteher zwei jungen Kosovo-Albanern in Egerkingen (SO) den Eintritt in eine Disco. Er begründete dies mit den Worten «Momentan, bis auf Weiteres, Balkanstaaten nein» und verwies auf eine Weisung des Geschäftsführers. In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu wurde der Türsteher freigesprochen, weil er gemäss den Richtern nicht den Vorsatz gehabt habe, die Discobesucher zu diskriminieren. Vielmehr habe er die Sicherheit im Club gewährleisten wollen. Zudem sei nicht er derjenige, der die Leistung des Discoeintritts anbiete, sondern der Geschäftsführer. Dieser wurde bereits vor einem Jahr von der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Sie machte geltend, dass ihm eine solche rassistisch, diskriminierende Weisung nicht nachgewiesen werden kann.

Gemäss der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) zeigt dieser Fall auf, wie dringend verbesserungswürdig die momentane rechtliche Situation sei. «Den Entscheiden zu Folge ist es trotz Diskriminierungsstrafnorm möglich, Menschen wegen ihrer Herkunft den Einlass zu verweigern unter dem Vorwand der Sicherheitsgewährleistung», schreibt die EKR in einer Medienmitteilung. Die Einlassverweigerung sei aber unabhängig von der Motivation rassistische Diskriminierung. Als Konsequenz plädiert die EKR dafür, ein zivilrechtliches Diskriminierungsverbot einzuführen, welches Diskriminierungen bei privaten Dienstleistungen explizit verbietet.

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