29.03.2016
Beschwerde Nr. 56925/08
keine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit)
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat entgegen dem Kammer-Urteil vom 1. Juli 2014 die Beschwerde eines Journalisten abgelehnt, der wegen Zitierens aus den Akten einer laufenden Strafuntersuchung vom Bundesgericht gebüsst worden war.
- Urteil der Grossen Kammer vom 29. März 2016
auf HUCOC (englisch) - Kammer-Urteil A.B. v. Switzerland vom 1. Juli 2014
auf HUDOC (englisch) - Strassburg: Busse für Veröffentlichung von Akten aus Vorverfahren zulässig
Zusammenfassung von Dominique Strebel auf dem Blog «Recht brauchbar» - Die Schweiz hat die Meinungsäusserungsafreiheit nicht verletzt
Zusammenfassung von Dialog EMRK