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K.R. gegen die Schweiz

31.10.2023

Mitteilung Nr. 1018/2020, Entscheid vom 9. Mai 2023

Der UNO-Antifolterausschuss (CAT) kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Abschiebung eines Sri-Lankers durch die Schweiz gegen Artikel 3, 14 und 16 des Übereinkommens gegen Folter verstösst.

Zwischen 2005 und 2009 arbeitete K. R. als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Nachdem er sich während des Bürgerkriegs beim Transport von Waffen und Kämpfen an der Front schwere Verletzungen zugezogen hatte, wurde K. R. ins Krankenhaus eingeliefert und anschliessend von der sri-lankischen Armee in eine Haftanstalt gebracht. Dort wurde er sechs Monate lang gefoltert, bis seine Familie ihn durch Bestechung eines Beamten freikaufen konnte.

2016 floh K. R. aus Sri Lanka, nachdem er trotz Umzug in seinem Wohnort mehrfach von der Armee bedroht worden war. Er stellte in der Schweiz einen Asylantrag, der 2017 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) und 2020 vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abgelehnt wurde, da die Foltergefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland für K. R. als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Daraufhin reichte er eine Individualbeschwerde beim CAT ein.

Der CAT ist der Ansicht, dass die Schweiz die persönliche Erfahrung des Beschwerdeführers als Folteropfer nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Schweizer Behörden hätten die psychische Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, insbesondere die schweren Folgen der Folter, die er erlitten hatte. Auch nicht berücksichtigt wurden die Auswirkungen einer erzwungenen Rückführung nach Sri Lanka auf seine psychische Gesundheit sowie medizinische Berichte, die darauf hinwiesen, dass ein Unterbruch der spezifischen Behandlung von K. R. und seine Rückführung eine Retraumatisierung verursachen könnten, die ihn zum Selbstmord treiben würde.

Ausserdem ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Schweiz keine individuelle Einschätzung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers vorgenommen hatte, um zu beurteilen, ob Sri Lanka über geeignete Dienste verfügt, um sein Recht auf Rehabilitation als Folteropfer zu erfüllen, das in Berichten der sri-lankischen Behörden garantiert wird. Daher beraubt laut dem CAT die Zwangsrückführung von K. R. seines Rechts auf Rehabilitation und würde seine Depressionen so weit verschlimmern, dass seine Situation mit Folter gleichzusetzen wäre.