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X. gegen die Schweiz

17.03.2022

Mitteilung Nr. 900/2018, Urteil vom 22. Juli 2021

In einem Urteil vom 22. Juli 2021 kam der UNO-Antifolterausschuss (Committee Against Torture, CAT) zum Schluss, dass die Schweiz durch die Wegweisung eines jungen Mannes in sein Heimatland Eritrea die UNO-Antifolterkonvention verletzt hat. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht müssen nun ihre Praxis überdenken.

In Eritrea müssen sowohl Männer als auch Frauen einen grundsätzlich unbefristeten Wehrdienst leisten. Personen, die sich dem durch Flucht entziehen, drohen lange Haftstrafen und körperliche Misshandlung. Der Einzug in den Wehrdienst erfolgt üblicherweise über das Schulsystem, wird jedoch bei Bedarf auch anhand von polizeilichen Razzien durchgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber den Schweizer Behörden geltend gemacht, dass er die Schule abgebrochen und anschliessend zweimal einen Polizeieinsatz miterlebt habe. Aus Furcht vor einer Rekrutierung sei er schliesslich aus Eritrea geflohen.

In derartigen Konstellationen gehen die Schweizer Behörden regelmässig davon aus, dass den Betroffenen keine ernsthafte Verfolgungsgefahr droht. Dies zu Unrecht, wie der UNO-Antifolterausschuss nun feststellte: Obwohl der Beschwerdeführer noch keinen direkten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden hatte, erachtet das Gremium die Gefahr künftiger Folter für plausibel. In seinem Urteil führt es aus, dass zwar nur wenige Informationen aus Eritrea vorlägen, jedoch bei illegaler Ausreise zur Dienstverweigerung von drakonischen Strafen ausgegangen werden müsse. Diese Strafen sind als Folter im Sinne der UNO-Antifolterkonvention zu qualifizieren, was ein Ausschaffungsverbot nach Eritrea begründet.

Gestützt auf diese Ausführungen hat die Schweiz, indem sie das Asylgesuch des eritreischen Mannes abgelehnt und seine Wegweisung verfügt hat, gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen. Dasselbe gilt entsprechend auch für andere Betroffene aus Eritrea, welche die Schweiz trotz drohender Folter weggewiesen hat.

Das UNO-Antifolterausschuss äussert sich ausserdem kritisch zur Glaubhaftigkeitsprüfung – ein wichtiger Aspekt im Schweizer Asylverfahren, bei welchem durch Analyse der Befragungsprotokolle eruiert wird, ob die dargelegten Asylgründe erlebnisbasiert erscheinen. Das Komitee wog mehreren, aus Sicht der Schweizer Behörden gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen nicht dieselbe Bedeutung zu. Es stellte vielmehr fest, dass «stichhaltige Gründe» («substantial grounds», «motifs sérieux») vorlägen, welche für eine drohende Folter sprechen. Auch diese Einschätzungen sind von der Schweiz in künftigen Fällen zwingend zu berücksichtigen.