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EGMR-Urteil: Schweiz hat Kindeswohl ungenügend berücksichtigt

09.11.2016

(teilweise von Schutzfaktor-M übernommen)

Am 8. November 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, die Schweiz habe in einem Fall von Familiennachzug dem Wohle des Kindes zu wenig Rechnung getragen. Das Gesuch eines ägyptisch-schweizerischen Doppelbürgers um Nachzug seines 15-jährigen Sohnes aus Ägypten war 2006 vom Bundesgericht abgelehnt worden. Der Gerichtshof stellt in seinem Entscheid eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK fest. Er stützt damit den Entscheid des Rekursgerichts des Kantons Aargau, welches den Familiennachzug gutgeheissen hatte.

Der Vater war 1997 in die Schweiz gezogen, heiratete eine Schweizerin und wurde 2004 eingebürgert. Sein aus früherer Ehe stammender Sohn zog 2003 zu ihm in die Schweiz. Wegen Schwierigkeiten mit seiner Stiefmutter und schulischen Problemen schickte ihn sein Vater 2005 wieder zurück nach Ägypten. Nach der Trennung von seiner Frau stellte der Vater im März 2006 erneut ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn, welches vom kantonalen Migrationsamt abgelehnt wurde. Das Rekursgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von Vater und Sohn gegen diesen Entscheid allerdings gut und berief sich dabei auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte hingegen seine Zustimmung zum Familiennachzug und das Bundesgericht bestätigte 2010 diesen Entscheid.

Das Bundesgericht argumentierte unter anderem damit, der Vater habe seinen Sohn 2005 wieder nach Ägypten zurück geschickt und dieser habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Ägypten verbracht. Damit habe er seine familiären und sozialen Bindungen vorwiegend in Ägypten. Zudem sei der Sohn im Zeitpunkt des Urteils bereits volljährig gewesen.

Gemäss EGMR ist eine Beurteilung, ob ein Familiennachzug im vorliegenden Fall per se im besten Interesse des Kindes gewesen wäre, nicht möglich. Der Sohn habe beinahe sein gesamtes Leben in Ägypten verbracht und sei deshalb sozial, kulturell und sprachlich eng mit dem Land verbunden. Unter diesen Voraussetzungen läge es grundsätzlich durchaus im Ermessenspielraum der Schweiz, den Familiennachzug zu verweigern. Bei einer solchen Entscheidung müsse aber das Kindeswohl ins Zentrum gerückt und umfassend besprochen werden. Das Bundesgericht habe das Interesse des zum Zeitpunkt der Gesuchstellung 15-jährigen Sohnes hingegen nur in einer sehr allgemeinen Weise berücksichtigt. Dadurch habe die Schweiz sowohl Verpflichtungen aus der EMRK, als auch aus dem UNO Übereinkommen über die Rechte des Kindes, verletzt. Es bestehe ein breiter Konsens – auch im internationalen Recht – dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, deren Wohl übergeordnet zu berücksichtigen sei. Der Gerichtshof beruft sich namentlich auf den Fall Nulinger and Shuruk gegen die Schweiz, wo die Bedeutung des Konzepts des Kindeswohl ausführlich besprochen wurde (siehe hierzu unseren Artikel).

Gemäss Migrationsrechtsexperte Marc Spescha hat der Gerichtshof in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass das Bundesgericht dem Kindeswohl zu wenig Rechnung trage: «Der heutige Entscheid dürfte sich auf die bis anhin restriktive Praxis des Bundesgerichts beim Familiennachzug durch einen Elternteil von Kindern über 12 Jahren auswirken».