18.06.2014
Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wurde, müssen in ihr Heimatland zurückkehren – das ist die Regel. Doch nicht für alle Asylsuchenden mit einem negativen Entscheid ist eine Rückkehr ins Heimatland möglich; sie erhalten eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz. Der Status F der vorläufigen Aufnahme bringt sehr viele Einschränkungen mit sich und versetzt die Betroffenen teils über Jahre in einen Zustand des Provisoriums. Dies zeigt beispielhaft die Geschichte des eritreischen Asylsuchenden B.D., der seit bald sechs Jahren als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz lebt.
Vorläufig Aufgenommene sind seit Ende 2012 auch in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt
B.D. reiste im Januar 2007 in die Schweiz ein. Sein Gesuch auf Asyl wurde abgelehnt, er erhielt jedoch eine vorläufige Aufnahme F. Einen solchen Ausweis F erhalten gemäss dem Bundesamt für Migration «Personen, die aus der Schweiz zwar weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat.» Diese so genannte Ersatzmassnahme ist eigentlich auf 12 Monate beschränkt, kann aber verlängert werden. Mit vorläufig Aufgenommenen hat sich der Bundesrat erst kürzlich wieder befasst: Auf den 1. Dezember 2012 wird eine Verordnung in Kraft treten, welche die Reisefreiheit von Personen mit einem Ausweis F stark einschränkt.
- Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
Themenseite des Bundesamtes für Migration - Eingeschränkte Reisefreiheit für vorläufig aufgenommene Personen
Bundesamt für Migration, Medienmitteilung vom 14. November 2012
Aufenthalt F – ein riesiger Nachteil auf dem Arbeitsmarkt
B.D. hat sich mit einem Schreiben an Humanrights.ch gewandt, um auf seine Lage aufmerksam zu machen. Er betont, es gehe ihm keinesfalls darum, die Schweiz anzugreifen oder Land und Leute zu kritisieren, sondern um auf die missliche Lage von vorläufig Aufgenommenen hinzuweisen:
«Der Ausweis F bringt einige Probleme mit sich, welche die Integration in der Schweiz sehr erschweren. Zum Beispiel habe ich lernen müssen, dass ich mit einem Ausweis F trotz meines Studienabschlusses in Ingenieurwissenschaften an einer Universität in Südafrika hier in der Schweiz kaum eine Anstellung finden kann. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Arbeitgeber wenig Interesse haben, Personen einzustellen, bei denen gewisse Unsicherheiten, etwa in Bezug auf den Aufenthalt, bestehen. Ebenfalls ist es schwierig, an Forschungsarbeiten teilzunehmen oder zu studieren. Dies ist zum Beispiel auf der Seite von EPFL (www.epfl.ch) zu sehen, wo eine Aufenthaltserlaubnis F im Einschreibungsprozess für ein Studium gar nicht vorgesehen ist. Aber auch alltägliche Dinge wie eine Wohnung zu mieten oder auch nur eine SIM-Karte für das Mobiltelefon zu kaufen, sind für einen vorläufig Aufgenommenen mit grossen Schwierigkeiten verbunden.»
B.D. weiss, dass das Gesetz ihm eigentlich erlaubt zu arbeiten bzw. dass die Kantone vorläufig Aufgenommenen eine entsprechende Arbeitsbewilligung ausstellen können. Doch in der Realität nützt dies nicht viel. Mit einem Ausweis F eine Anstellung zu bekommen, sei schlicht unmöglich, meint B.D. Arbeitgeber würden, wenn Ausländer, dann solche mit Aufenthaltsbewilligung B und C einstellen. Es bleibt deshalb vorläufig Aufgenommenen nichts anderes übrig, als von Sozialhilfe zu leben.
Die exemplarische Geschichte des vorläufig Aufgenommenen B.D.
Nach Afrika zurückkehren kann B.D. nicht. In seinem Heimatstaat Eritrea habe er über zwei Jahre in der Armee gedient, wo Folter und Inhaftierungen an der Tagesordnung seien. Auch seine Geschwister hätten alle unter der staatlichen Willkür gelitten und seien teilweise verhaftet worden. Die Familie verliess daraufhin das Land, B.D. mittels eines vom eritreischen Staat bezahlten Stipendiums für ein Studium in Südafrika – die einzige Chance, aus der Armee auszutreten, wie er sagt. Würde er heute nach Eritrea zurückkehren, wäre er verpflichtet, wieder in der Armee zu dienen. In Südafrika studierte B.D. und äusserte sich auch öffentlich zur Politik der eritreischen Regierung. Grund genug für Eritrea, B.D. die Stipendiengelder zu streichen und ihm mit sonstigen Schikanen (wie die Hintertreibung des Visas für Südafrika) das Leben schwer zu machen. B.D. war es daraufhin nicht mehr möglich, in Südafrika zu leben. Er flüchtete in die Schweiz. Nach sechs Jahren im dauernden Provisorium wünscht sich B.D. nichts sehnlicher, als in der Schweiz eine Arbeit zu finden:
«Ich habe alles verloren, wofür ich mehr als 35 Jahre gearbeitet habe. Ich habe meinen Beruf verloren und meine Hoffnungen, jemals wieder in dem Bereich tätig zu sein, in dem ich über Jahre ausgebildet wurde, sind nur mehr sehr schwach. […] Ich wünschte mir, dass ich hier in der Schweiz endlich meine endgültige Befreiung von all den Strapazen und eine Arbeit fände, um mich und meine Familie selber über die Runden zu bringen.»
Bald noch mehr Personen im dauerhaften Provisorium?
B.D. ist kein Einzelfall: In der Schweiz lebten im Jahr 2011 insgesamt 23‘310 Personen mit einem Ausweis F. Setzt man die Zahl der neu hinzugekommenen vorläufig Aufgenommenen ins Verhältnis – im Jahr 2011 waren dies 3‘070 Personen –, wird klar, wie viele Menschen in diesem provisorischen Zustand weit mehr als nur die vorgesehenen 12 Monate leben.
Nicht erstaunen würde es zudem, wenn die Zahl der vorläufig Aufgenommenen in Zukunft noch steigen würde. So wurde in der laufenden Asylgesetzrevision beschlossen, dass Militärdienst-Verweigerung künftig nicht mehr als Asylgrund gelten soll. Doch gerade diese Personen, die häufig wie B.D. aus Eritrea sowie dem Sudan oder Burma stammen, können nach dem negativen Entscheid nicht zurückgeschafft werden, da sie in ihrer Heimat gefährdet sind. Und nicht zurückkehren bedeutet: ein Leben mit Ausweis F.
Auch mit Blick auf die internationale Bühne scheint die Position der Schweiz ziemlich verquer: Erst im Sommer hat der Menschenrechtsrat mit grosser Unterstützung der Schweiz eine Resolution zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen verabschiedet. Im Landesinnern will man Wehrdienstverweigerung und Desertion nun aber dennoch als Asylgründe streichen. Gerade angesichts der prekären Situation in Eritrea - der Menschenrechtsrat hat einen Sonderberichterstatter zur Überprüfung der Lage entsandt - ist diese Haltung unverständlich. Der Schweizerische Friedensrat findet dazu deutliche Worte: «Mit dem dringlichen Bundesbeschluss übertreffen der Bundesrat und die SVP, aber auch die bürgerlichen Parteien die Haltung dieser autoritären Länder. Sie geben der menschenverachtenden Politik Eritreas offizielle Rückendeckung!»
Im Dezember 2012 hat das Parlament das Dossier Asylgesetzrevision zu Ende diskutiert und dabei auch über strengere Regeln für Personen, die vorläufig aufgenommen sind, debattiert. Schliesslich fanden die befürchteten Verschärfungen in den Bereichen Familiennachzug und Frist zur Gesuchstellung auf eine Aufenthaltsbewilligung keine Mehrheiten.
- Asylstatistik 2011
Bundesamt für Migration (siehe S.12) - Keine neuen Integrationshindernisse
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Medienmitteilung vom 22. November 2012 (online nicht mehr verfügbar) - Der Schweizerische Friedensrat unterstützt das Referendum gegen die Asylgesetzrevision
Schweizerischer Friedensrat, Medienmitteilung vom 29. November 2012 (pdf, 2 S.)
Der Status wird vom Bundesrat überprüft
Der Bundesrat muss prüfen, wie der Status der vorläufigen Aufnahme im Asyl- und im Ausländergesetz verbessert oder neu geregelt werden kann. Dies hat der Nationalrat am 12. Juni 2014 entschieden und ein entsprechendes Postulat überwiesen. Das Postulat war von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-NR) eingereicht worden, u.a. weil in den letzten Jahren die Anzahl von Personen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme immer in etwa gleich geblieben ist und die Quote der Sozialhilfeabhängigen bei dieser Personengruppe sehr hoch ist.
- Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit
Dokumentation des Postulats der SPK-NR (14.3008) auf derm Website der Parlamentsdienst
Weiterführende Informationen
- «Vorläufige Aufnahme»: Zwischen Aufnahme und Ausschluss, zwischen vorläufig und unbestimmt
SKMR-Newsletter Nr. 21 vom 29. Januar 2015