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Freiheitsentzug in der Schweiz verstösst gegen die Menschenrechte 

26.03.2021

Die Freiheitsentzugspraxis in der Schweiz verstösst gegen die Nelson-Mandela-Regeln: in den Bereichen Untersuchungshaft, Einzelhaft, Gesundheitsversorgung und im Umgang mit psychisch kranken Personen. Zu diesem Schluss kommt das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) in einer Untersuchung vom September 2020.

Die Nelson-Mandela-Regeln (NMR) gelten als Soft Law, das heisst: Sie sind rechtlich nicht bindend und können nicht direkt gerügt werden. Dennoch handelt es sich um eine politisch bedeutende Leitlinie für Behörden, Justiz und Gesetzgeber. Die Tatsache, dass die Freiheitsentzugspraxis die NMR gemäss einer SKMR-Untersuchung in wesentlichen Punkten verletzt, stellt eine gravierende Lücke im Schweizer Menschenrechtsschutz dar.

Im Bereich der Gesundheitsversorgung bemängelt das SKMR die fehlende Unabhängigkeit des Gesundheitspersonals: Der Gesundheitsdienst sei entgegen der medizinisch-ethischen SAMW-Richtlinie (Ziff. 12) regelmässig in die Anstaltsorganisation und -hierarchie, anstatt in die öffentliche Gesundheitsfürsorge eingebettet. Zudem bestehe keine Kostenfreiheit, was den NMR widerspricht (Regel 24). Das SKMR verlangt deshalb ein Krankenversicherungsobligatorium für alle in der Schweiz inhaftierten Personen. Diese Forderung erhebt auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter in ihrem Gesundheitsbericht (Ziff. 122).

Ausserdem kritisiert das SKMR die Anwendung von Einzelhaft. Sie wird in der Schweiz in Untersuchungshaft standardmässig und im Straf- und Massnahmenvollzug oft als Disziplinarstrafe eingesetzt. Dies obwohl die krankmachenden Auswirkungen hinlänglich erforscht sind. Als gefährlich eingestufte Gefangene werden überdies in speziellen Hochsicherheitsabteilungen unbefristet isoliert. Eine Einzelhaft ohne zeitliche Beschränkung verstösst in jedem Fall gegen Regel 43 Abs. 1 lit. a NMR: «Sie stellt unabhängig vom konkreten Einzelfall stets eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder gar Folter dar», hält das SKMR fest.

Der Anspruch auf Aussenkontakte umfasst diverse Aspekte, die in unterschiedlichen Bestimmungen der NMR geregelt sind. Hierzu gehören namentlich die Besuchsregeln (Regel 58 ff.), Benachrichtigungen (Regel 68 ff.), rechtliche Unterstützung (Regel 61, Regel 119 Abs. 2) sowie mögliche Einschränkungen des Aussenkontaktes (Regel 36, Regel 43 Abs. 3). Laut SKMR wird den Vorgaben der NMR insbesondere hinsichtlich der Fernkommunikation derzeit kaum ausreichend Rechnung getragen. Die Regelung des Aussenkontaktes im Schweizer Recht basiere «nicht primär auf einer menschen- oder grundrechtlichen Optik. Viel eher scheinen etwa Telefonate als Privilegien konzipiert zu sein, die den Inhaftierten nach Ermessen der Anstaltsleitung gewährt werden», moniert das SKMR. Und weiter: Dies gelte nicht nur für den Straf- und Massnahmenvollzug, sondern auch für die Untersuchungshaft.

Nach Regel 45 Abs. 2 muss die Verhängung von Einzelhaft bei Gefangenen mit psychischen oder körperlichen Behinderungen dann verboten sein, wenn deren Zustand dadurch verschlimmert würde. Laut der Regel 109 dürfen Personen gar nicht in Vollzugsanstalten untergebracht werden, wenn sie für schuldunfähig befunden oder später schwere psychische Behinderungen und/oder Erkrankungen diagnostiziert werden, die ihr Zustand durch einen Verbleib in der Vollzuganstalt verschlimmern könnte. Schliesslich fordert das SKMR von den Behörden verstärkte Bemühungen für eine adäquate Behandlung psychischer Beeinträchtigungen im Freiheitsentzug.

Angesprochen ist hier vorwiegend die Ausgestaltung des stationären Massnahmenvollzugs nach Artikel 59 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Heute befindet sich bereits beinahe jede*r fünfte verurteilte und eingesperrte Straftäter*in diesem Setting. Betroffen sind ausschliesslich Personen mit einer schweren psychischen Störung – also schwer kranke Menschen. Die bestehenden Massnahmenvollzugsanstalten und forensisch-psychiatrischen Abteilungen von Strafanstalten sind aber «selbst bei einer grosszügigen Interpretation nur bedingt als Institutionen qualifiziert, die dem Strafvollzug entzogen und dem Gesundheitswesen zugordnet werden können», schreibt das SKMR. Die aus der ungeeigneten Unterbringung resultierende mangelhafte Behandlung hat jüngst auch der Menschenrechtsausschuss kritisiert (Ziff. 38).

Aus Sicht von David Mühlemann, Leiter der Fachstelle Freiheitsentzug von humanrights.ch, braucht es in Zukunft für alle Gefangenen zwingend eine Krankenversicherung, um eine adäquate Gesundheitsversorgung ohne Diskriminierungen sicherzustellen – wie dies bereits von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter gefordert wird. Die unterschiedlichen Formen von Einzelhaft im Freiheitsentzug – sei es in der Untersuchungshaft, als Disziplinarmassnahme im Strafvollzug oder im Rahmen von besonderen Haftsettings – müssen umfassend untersucht werden: Politik und Behörden müssen sicherstellen, dass diese gesundheitsschädigende Praxis nur als letztes Mittel und für eine möglichst kurze Dauer angewendet wird.

Es braucht ein radikales Umdenken in Bezug auf psychisch kranke Gefangene im Freiheitsentzug – insbesondere im Bereich der stationären Massnahme nach Artikel 59 StGB. Die Lösung liegt hier nicht primär in der Schaffung von immer mehr Haftplätzen in Einrichtungen, wie dies vom Bund angestrebt wird. In erster Linie muss die Zahl der stationären Massnahmen reduziert werden. Es braucht ambulante Alternativen, wie zum Beispiel mehr betreutes Wohnen. Die hohe Zahl an stationären Massnahmen – auch im Bereich der leichteren Kriminalität - ist nämlich nicht zuletzt eine Folge davon, dass es kaum andere Angebote gibt.

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Livia Schmid
Leiterin Beratungsstelle Freiheitsentzug

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