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Fall Dieudonné: Die Meinungsfreiheit gilt nicht für Holocaust-Leugnung

11.12.2023

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des umstrittenen Komikers Dieudonné wegen Rassendiskriminierung. Die Existenz von Gaskammern in Frage zu stellen – selbst, wenn dies durch eine fiktive Person geschieht – sei gleichbedeutend mit einer Leugnung oder gar einer groben Verharmlosung des Holocausts. Auch wenn der Entscheid zu Recht Handlungen von Holocaust-Leugner*innen verurteilt, offenbart er gleichzeitig die Schwierigkeit der Interessensabwägung im Bereich der Meinungsfreiheit.

In seinem Urteil vom 16. März 2023 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Satz «Die Gaskammern haben nie existiert», keinen humoristischen Zweck verfolgte, sondern darauf abzielte, die Opfer des Holocaust zu stigmatisieren und ihr Leiden herabzusetzen. Daher fällt die Aussage unter den Straftatbestand der Rassendiskriminierung. Den Satz hatte eine Figur, die vom umstrittenen Komiker Dieudonné M'Bala M'Bala verkörpert wurde, 2019 bei Auftritten in Nyon und Genf geäussert. Der Entscheid des Bundesgerichts bestätigt die Urteile der beiden vorangegangen Instanzen: 2021 wurde Dieudonné vom Polizeigericht Genf wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, die 2022 vom Genfer Kantonsgericht bestätigt wurde.

Fiktion als Verteidigungsgrund reicht nicht

Bei der Urteilsverkündung verteidigte sich Dieudonné: Er habe im Rahmen eines Sketches eine Figur dargestellt, die, nachdem sie einen Flugzeugabsturz überlebte, einen "verbotenen" Satz ausgesprochen hatte, um die Figur mit einem "sozialen" Tod zu konfrontieren, während sie gerade einem "physischen" Tod entkommen war. Das Gericht war der Ansicht, dass der leugnende und revisionistische Charakter dieser Äusserungen in Wirklichkeit die angeblich persönlichen Ansichten von Dieudonné widerspiegelte und die Kontroverse um seine zweideutige Haltung im Zusammenhang mit Holocaust-Leugnung weiter befeuerte.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass der fiktionale Charakter der dargestellten Figur nicht als Vorwand für die Aussagen von Dieudonné dienen könne. Die Aufführung enthielt verschiedene Anspielungen, die auf die Gesinnung des Klägers und seine Bereitschaft, sich über die Opfer des Holocausts lustig zu machen, schliessen liessen. In Anbetracht der Umstände scheint es, dass die fraglichen Äusserungen nicht zu einem vermeintlich humoristischen Zweck gemacht wurden und somit den Straftatbestand der Rassendiskriminierung nach Artikel 261bis Abs. 4 des StGB erfüllen.

Rassendiskriminierende Aussagen können nicht mit der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden

Das Bundesgericht erinnert daran, dass rassistische Diskriminierung im Hinblick auf die Meinungsfreiheit analysiert werden muss. Diese stellt einen wesentlichen Grundsatz der Demokratie dar und wird durch die Verfassung (Art. 16 BV), die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 19 UNO-Pakt II) garantiert. Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) klar, dass der durch die Meinungsfreiheit gewährte Schutz auch für Satire gilt, deren inhärenter Zweck es ist, zu provozieren und aufzuregen. Daher muss jeder Eingriff in das Recht eine*r Künstler*in, sich auf diese Weise auszudrücken, kritisch geprüft werden.
Das Recht auf freie Meinungsäusserung unterliegt jedoch laut der EMRK gewissen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Die Richter*innen in Mon-Repos begrenzen den Schutz der Meinungsfreiheit durch die Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs, das in Artikel 17 EMRK verankert ist. So stellt das Bundesgericht fest, dass sich niemand auf ein Recht aus der EMRK berufen kann, um Handlungen zu begehen, die auf die Verletzung der durch diese Konvention geschützten Rechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit anderen Worten: Äusserungen, die sich gegen die Werte der EMRK richten, können nicht Gegenstand des Schutzes der Meinungsfreiheit sein und gelten als Rechtsmissbrauch. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass Dieudonnés Äusserungen eine Ideologie zum Ausdruck brachten, die den Rechten und Freiheiten der EMRK zuwiderlief, und er somit rechtsmissbräuchlich versuchte, seine Aussagen mit der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen.

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs: Eine heikle Angelegenheit

Der diskriminierende Charakter des Satzes als zentraler Tatbestand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall eindeutig. Die Rechtsprechung des EGMR zur Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 17 EMRK) ist hingegen umstritten. Tatsächlich hatte der EGMR in seinem Urteil Lehideux und Isorni gegen Frankreich die Gelegenheit, auf die Notwendigkeit einer besonders vorsichtigen Handhabung dieses Artikels hinzuweisen. In einem anderen Verfahren verurteilte der EGMR einen Schriftsteller, dessen Buch die historische Realität des Holocaust in Frage stellte. Da der leugnende Charakter des Buches ausser Zweifel stand, war der Rückgriff auf Art. 17 EMRK gerechtfertigt und erinnerte daran, dass Äusserungen, die gegen den Kerngehalt der Konvention verstossen, keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) geniessen können.

In Bezug auf satirische oder karikaturistische Werke hat der EGMR eine Grenze bei der Anwendung dieses Artikels gezogen, um die Freiheit der künstlerischen Ausdrucksweise zu schützen. Im Verfahren Leroy gegen Frankreich war der Beschwerdeführer wegen einer Pressekarikatur verurteilt worden, die einige Tage nach dem 11. September 2001 erschienen war und den Einsturz der beiden Türme mit der Bildunterschrift «Wir alle haben davon geträumt, die Hamas hat es getan» versehen hatte. Der EGMR stellte fest, dass die Darstellung des Terrorakts zweideutig war, und kam zum Schluss, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) nicht verletzt wurde. Allerdings verhinderte seiner Ansicht nach der unbestreitbar mehrdeutige Charakter von Satire oder Karikatur die Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 17 EMRK). Der Gerichtshof bekräftigte daraufhin, dass Art. 17 EMRK nur in Ausnahmefällen und wenn völlig klar ist, dass die beanstandeten Äusserungen darauf abzielen, den Zweck des durch Art. 10 EMRK garantierten Schutzes der Meinungsfreiheit zu vereiteln, angewendet werden kann.

Das Recht auf freie Meinungsäusserung auf dem Prüfstand

Im Verfahren M'Bala M'Bala gegen Frankreich war Dieudonné 2008 wegen öffentlicher Beleidigung einer Gruppe von Personen aufgrund ihres jüdischen Glaubens während der Aufführung seiner Show im Pariser Zénith verurteilt worden. Er hatte angekündigt, «besser abschneiden zu wollen als bei seiner vorherigen Show, die als grösste antisemitische Versammlung seit dem letzten Weltkrieg bezeichnet worden wäre». Anschliessend bat er den Autor Robert Faurisson auf die Bühne, der für seine leugnenden Aussagen im Zusammenhang mit dem Holocaust bekannt ist. Daraufhin liess Dieudonné ihm von einem Schauspieler, der eine Karikatur eines deportierten Juden darstellte, den «Preis des Unbeugsamen und der Unverschämtheit» überreichen. Diese Szene hatte das Gericht davon überzeugt, dass die Aufführung keine Unterhaltungsshow mehr war, sondern viel mehr zu einer politischen Veranstaltung geworden war.

Dieser Fall veranlasste den EGMR, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu satirischen oder karikaturistischen Werken abzuweichen. Er stellte fest, dass die Szene im Fall M’Bala M’Bala gegen Frankreich den Anschein einer künstlerischen Produktion hatte und ausserdem keine direkten Aussagen enthielt, die den Holocaust leugneten. Gemäss dem EGMR sei eine Interpretation erforderlich, um der Szene einen antisemitischen Charakter zuzusprechen. Basierend auf dem Urteil im Verfahren Leroy gegen Frankreich hätte dieser satirische Ansatz den Gerichtshof dazu veranlassen müssen, die Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 17 EMRK) zu verhindern und zu dem Schluss zu kommen, dass aufgrund der Mehrdeutigkeit des verwendeten Ausdrucks keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung vorliegt (Art. 10 EMRK).

Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass Dieudonné mit der verurteilten Aussage ein politisches und kein humoristisches Ziel verfolgte. Deshalb konnte Dieudonné sich auch nicht darauf berufen, die strittige Passage als Künstler geäussert und somit das Recht zu haben, sich satirisch auszudrücken. Mit seinem Vorgehen versuchte Dieudonné, die durch die EMRK gewährten Rechte zum Schutz seiner künstlerischen Ausdrucksfreiheit manipulativ anzuwenden. Daher kam der Gerichtshof zum Schluss, dass ein Rechtsmissbrauch nach Artikel 17 EMRK vorliegt und die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) nicht verletzt wird. Die Schlussfolgerung des Gerichtshofs ist durchaus lobenswert. Allerdings wurde offensichtlich, dass dem EGMR ein einheitliches und systematisches Vorgehen gegen Hassreden oder revisionistische Äusserungen, bei denen versucht wird, sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit zu berufen, fehlt. Somit musste der Gerichtshof seine eigene, frühere Rechtsprechung umgehen, um zu einem tragfähigen Urteil zu gelangen. Der Ermessensspielraum des Gerichts bei der Entscheidung, ob eine künstlerische Äusserung humorvoll ist oder nicht, könnte daher zu Ungleichbehandlungen führen.

Allein die Absicht zählt

Das Urteil des Bundesgerichts ist zwar zu begrüssen, doch es sollte die Kriterien präzisieren, die ein diskriminierendes oder hasserfülltes Motiv des/der Täter*in in Fällen von Rassendiskriminierung erfüllen muss. Im Urteil vom 16. März 2023 gehen die Richter*innen von einem solchen Motiv aus, ohne eine klare Unterscheidung zwischen der Motivation des Täters und dem diskriminierenden Charakter seiner Botschaft vorzunehmen. Somit werden hohe Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) gestellt. Der Ansatz, einen Beweis für die hasserfüllte oder diskriminierende Motivation zu verlangen, erfordert die Berücksichtigung des subjektiven Willens des/der Täter*in und der Wirkung seiner/ihrer Handlung auf die Öffentlichkeit. Ein alternativer Ansatz wäre es, die Handlung zu verurteilen, wenn der/die Täter*in aufgrund der Zugehörigkeit der Opfer zu einer zu schützenden Personengruppe handelt, ohne dass ein Hass- oder Diskriminierungsmotiv nachgewiesen werden muss. Die Präzisierung des für das Urteil verwendeten Ansatzes würde eine Kohärenz in der Gewichtung der Interessen bei der Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 StGB ermöglichen. Der Gerichtshof verurteilt nämlich nicht zwingend alle Versuche, das Recht auf Meinungsfreiheit manipulativ anzuwenden, wie im Fall Perinçek gegen die Schweiz, der Gegenstand zahlreicher Kritik war.

In einem Interview mit Alohanews behauptete Dieudonné kürzlich, dass «das, was mir passiert ist, mir nicht passiert wäre, wenn ich weiss wäre». Diese Aussage wird durch den Komiker Fary unterstützt, die eine Diskriminierung von Schwarzen Künslter*innen anprangert, deren Texte stärkere unmittelbare Reaktionen hervorrufen würden und deren Konsequenzen weiterreichend seien. Diese Aussagen beziehen sich zwar auf einen banalisierten und systemischen Rassismus, der in der Schweiz durchaus existiert, müssen aber differenziert betrachtet werden. Dieudonnés Holocaust-Leugnung kann nicht durch seine Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Personengruppe gerechtfertigt werden. Im vorliegenden Fall dient seine Verurteilung als Beispiel für die Bekämpfung der manipulativen Verwendung eines Gesetzes, die als Angriff auf demokratische Grundprinzipien wie die Meinungsfreiheit und auf grundlegende Werte wie Respekt und Toleranz zu verstehen ist.