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Der Schutz der Privatsphäre

28.09.2018

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechts auf Schutz der Privatsphäre. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Grundgehalt

Der Schutz der Privatsphäre soll die freien Entwicklung und Entfaltung der Inviiduen ermöglichen. Unter anderem sind folgende Aspekte durch die Privatsphäre erfasst:

  • Die Freiheit von staatlicher Überwachung der privaten Umgebung
  • Der Anspruch auf Achtung zwischenmenschlicher Beziehungen, z.B. das Recht auf sexuelle Beziehungen
  • Die physische und psychische Integrität, etwa Schutz vor Handgreiflichkeiten und anderen Übergriffen
  • Das Verfügungsrecht über den eigenen Körper
  • Die Speicherung, Verwendung und Verwertung privater Daten (Datenschutz)
  • Die persönliche Identität, wozu der Namen, die Bekleidung, die Haartracht, usw. gehören
  • Die Kenntnis der eigenen familiären Herkunft (biologische Elternschaft)
  • Das soziale Ansehen, d.h. die Ehre und der gute Ruf einer Person
  • Die Freiheit von schädlichen Immissionen, etwa durch Umweltverschmutzung oder Fluglärm

Rechtsquellen

Die Privatsphäre wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene garantiert.

Pflichten des Staates

Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger/innen von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Achtungspflichten

Der Staat und seine Organe haben nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Privatsphäre zu unterlassen. So beispielsweise: 

  • die willkürliche Überwachung von Individuen in Privatwohnungen
  • das Abhören von Telefongesprächen ohne richterlichen Beschluss

Schutzpflichten

Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen der Privatsphäre durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:

  • Schutz vor physischen Übergriffen durch Dritte

Gewährleistungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:

  • wirksame Beschwerdemöglichkeiten gegen Verletzungen des Rechts auf Schutz der Privatsphäre
  • Schutz von Daten

Kernbereich

Jeder Eingriff in den Kernbereich eines Menschenrechts ist verboten. Der Kernberereich der Privatsphäre ist unter anderem durch die Gedanken- und Gewissensfreiheit geschützt. Diese darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden.

Legitime Einschränkungen

Die Privatsphäre darf nur eingeschränkt werden, wenn die allgemeinen Bedingungen für Eingriffe in Grund- und Menschenrechte erfüllt sind. Dafür muss eine gesetzliche Grundlage vorhanden und die Einschränkung notwendig und verhältnismässig sein, um die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit sicherzustellen, oder die Grund- und Menschenrechte anderer zu wahren.

Beispiele für legitime Einschränkungen:

  • Erkennungsdienstliche und andere Massnahmen der Polizei zur Aufklärung von Straftaten, insbesondere gerichtlich angeordnete Zwangsmassnahmen wie z.B. die Überwachung der Briefpost und der elektronischen Kommunikation oder eine Hausdurchsuchung
  • Lebenserhaltende medizinische Behandlung von Kindern gegen den Willen der Eltern, medizinische Untersuchungen durch den Schularzt sowie Impfzwang

    Kontroverse Themen

      Ausgewählte Rechtsprechung und Empfehlungen

      Online-Texte zur Vertiefung

      Inhaltlich verwandte Menschenrechte

        Quellen für diesen Artikel