26.09.2016
Basiswissen Asylrecht Schweiz – Dossier
Das Ziel dieses Dossiers besteht darin, einige Grundbegriffe des schweizerischen Asylrechts unter einem menschenrechtlichen Blickwinkel kurz und verständlich zu erläutern.
Der Begriff «Flüchtling» wird umgangssprachlich oft für all jene Menschen verwendet, die sich gezwungen sehen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Im Rahmen des Asylverfahrens fallen unter den Flüchtlingsbegriff nur diejenigen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) erfüllen.
Nach Art. 1 A Abs. 2 FK ist eine «Person Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatslandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will.»
Aus der genannten Flüchtlingsdefinition lassen sich die folgenden Voraussetzungen ableiten, welche für die rechtliche Anerkennung einer Person als «Flüchtling» entscheidend sind:
Schliesslich dürfen keine Ausschlussgründe (vgl. Art 1 D-F GFK) vorliegen. Solche Gründe bestehen zum Beispiel, wenn die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat.
Erfüllen schutzsuchende Personen die genannte Flüchtlingseigenschaft, so haben sie einen völkerrechtlichen Anspruch auf Schutzgewährung und dürfen nicht in einem Verfolgerstaat zurückgeschoben werden. Dabei sollen nach der Doktrin sowie den Empfehlungen von UNHCR der Verfolgungsbegriff sowie die übrigen Voraussetzungen menschenrechtlich ausgelegt werden. D.h., der menschenrechtliche Ansatz erlaubt eine Weiterentwicklung des Verfolgungsbegriffs.
Weiterführende Informationen:
Das Schweizerische Asylgesetz (AsylG) lehnt sich an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an. Nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sind «Flüchtlinge» Personen, die wegen ihrer «Rasse», Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Das Asylgesetz und die schweizerische Rechtspraxis spricht in Art. 3 Abs. 1 AsylG anstelle von «Verfolgung» - wie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführt - von «begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen». Dabei sieht Art. 3 Abs. 2 AsylG beispielhaft solche Nachteile vor: «Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.»
Ein begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen - und somit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention - liegt nach schweizerischer Praxis vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Zum Beispiel: Ein*e Syrer*in flieht, weil das Dorf, in dem die Person wohnt, immer wieder das Ziel von Bombenanschlägen ist. Die Angriffe auf das Dorf erfolgen, weil die Angreifenden allen dort lebenden Anwohnenden eine politische Meinung unterstellen. Eine Person dieses Dorfes gilt gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention - nach ihrer Ausreise aus Syrien - als «Flüchtling», weil die Angreifenden der Person eine politische Meinung unterstellen und sie deshalb verfolgen. Im Schweizerischen Recht gilt dieselbe Person - nach ihrer Ausreise aus Syrien - nicht als «Flüchtling», weil die Angreifenden alle Anwohnenden des Dorfes und nicht sie persönlich treffen wollten.
Die Mehrheit der geflüchteten Syrer*innen werden daher in der Schweiz nicht als «Flüchtlinge» anerkannt, weil Syrer*innen nach schweizerischer Rechtspraxis oft nicht individuell verfolgt werden. Der grösste Teil von ihnen wird aufgrund der in Syrien herrschenden allgemeinen Gewalt vorläufig aufgenommen (vgl. Abschnitt zu F-Ausweis).
«Anerkannten Flüchtlingen» kommen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Befindet sich eine Person im Asylverfahren, gilt sie immer potentiell als «Flüchtling». Ein Vertragsstaat darf also keine Person überstellen, bevor das Asylverfahren abgeschlossen wurde, ausser es ist ein anderer Staat zuständig, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. unseren Artikel Dublin-Verfahren). Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Personen, die an seiner Grenze um Asyl nachfragen, Einlass und Zugang zum Asylverfahren zu gewähren. Als Asylgesuch gilt jede Form von Äusserung darüber, dass die Person um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Menschen, die geflohen sind, müssen ihre Asylgründe glaubhaft machen. Beweisen müssen sie ihre individuelle Verfolgung nicht, weil es aufgrund der Flucht meist nicht möglich ist, sich (alle) Dokumente zu beschaffen. Die sogenannte «Glaubwürdigkeitsprüfung» hat daher im Asylverfahren eine zentrale Stellung (vgl. Abschnitt zu Glaubhaftmachen).
Weiterführende Informationen:
Ein «Recht auf Asyl» findet sich nicht in den Menschenrechtsverträgen. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung (AEMR) erwähnt lediglich das Recht, um Asyl zu ersuchen und das gewährte Asyl zu geniessen (vgl. Art. 14 AEMR). Die Staaten waren bei der Ausarbeitung der AEMR nicht bereit, in diesem Bereich auf ihre Souveränität zu verzichten.
Wenn die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, besteht ein Recht auf Schutzgewährung durch den zuständigen Staat. Dieses ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Recht auf Asyl. Die Flüchtlingskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich, «Flüchtlinge» zu schützen, sie nicht in Verfolgerstaaten zurückzuschicken und ihnen bestimmte Rechte zu gewähren. Wie dieser Schutz konkret ausgestaltet ist, überlässt die Flüchtlingskonvention den Vertragsstaaten. Unter «Asyl» wird der staatliche Schutz verstanden, den der Aufnahmestaat «anerkannten Flüchtlingen» gewährt. Dabei wird die Ausgestaltung des Asylverfahrens ebenfalls den Staaten überlassen. Asylgewährung in der Schweiz bedeutet, dass die Person in der Schweiz einen gesicherten Aufenthaltsstatus erhält (eine B-Bewilligung).
Nach Art. 49 AsylG wird einer betroffenen Person das Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzt und kein Asylausschlussgrund vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, so wird dieser Person nur ein minderer Schutz im Rahmen der vorläufigen Aufnahme gewährt. Letztere werden als «vorläufig aufgenommene Flüchtlinge» bezeichnet.
Weiterführende Informationen:
Mit einem sogenannten humanitären Visum soll ermöglicht werden, dass Personen, die direkt an Leib und Leben gefährdet sind, in der Schweiz nach Schutz suchen können. Die Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung regelt in Art. 4 Abs. 2 VEV die rechtliche Grundlage für die Erteilung eines humanitären Visums. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim humanitären Visum nicht um ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, sondern um ein nationales Visum der Kategorie D für einen längerfristigen Aufenthalt. Nach der Einreise in die Schweiz kann ein Asylgesuch gestellt werden. Wird kein Asylgesuch gestellt, so hat die Person die Schweiz nach Ablauf des Visums wieder zu verlassen.
Nach Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimatsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Gestützt auf die Weisung des SEM muss die betroffene Person sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwas bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittland, so ist i.d.R. davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Weiterführende Informationen:
Das Asylgesuch ist der Antrag einer ausländischen Person um Schutz und Aufnahme in der Schweiz. Nach Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Ab Einreichung eines Asylgesuchs kann die asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten. Es gilt der sogenannte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Bereits hängige ausländerrechtliche Verfahren werden nach Art. 14 Abs. 5 AsylG gegenstandslos. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Vorrang des Asylverfahrens wird durchbrochen, wenn in Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung besteht oder nach Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
Für die Behandlung des Asylgesuchs ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Es entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 6a AsylG) sowie über eine allfällige vorläufige Aufnahme. Das Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Bundeszentrum eingereicht werden.
Wird ein Asylverfahren eröffnet, so erhält die asylsuchende Person einen N-Ausweis. Der N-Ausweis ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die Person ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des SEM wartet.
Das Asylverfahren lässt sich in drei verschiedenen Verfahrensarten unterscheiden:
Weiterführende Informationen:
Sobald das Asylgesuch eingereicht wurde, geht das Asylverfahren in die Vorbereitungsphase über. Die Vorbereitungsphase dient dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM in der Vorbereitungsphase im Rahmen der sog. Erstbefragung die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Zudem kann das SEM nach Art. 26 Abs. 2 AsylG weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen sowie herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Dabei werden sie insbesondere zu ihrem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt.
In der Vorbereitungsphase werden nach Art. 26 Abs. 2 AsylG auch Abklärungen zu allfälligen Zuständigkeit eines anderen Staates gestützt auf die Dublin-III-Verordnung vorgenommen. Die Dublin-Zuständigkeit wird anhand eines Abgleichs der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person mit der Eurodac-Datenbank sowie der Befragung zum Reiseweg vorgenommen. Liegt ein Eurodac-Treffer vor oder bestehen aufgrund des von der asylsuchenden Person geschilderten Reiseweges Hinweise darauf, dass nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist, so wird die asylsuchende Person noch während der Vorbereitungsphase das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in den entsprechenden Dublin-Staat gewährt (vgl. Art. 20b AsylV1). Zudem wird der betreffende Dublin-Staat um Aufnahme der asylsuchenden Person i.S.v. Art. 26 Abs. 4 AsylG ersucht.
Weiterführende Informationen:
Das Dublin-Verfahren gemäss dem internationalen Dublin-Abkommen regelt, welcher Staat im «Dublin-Raum» (alle 27 Staaten der Europäischen Union und die vier assoziierten Staaten Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz) für das Asylverfahren der asylsuchenden Person zuständig ist.
In der Regel gilt dasjenige Land als zuständig, in welchem die Person das erste Mal mit Fingerabdrücken oder auf eine andere Weise wie z.B. einem Visum registriert worden ist. Selbst Indizien für die Durchreise wie beispielsweise Zugtickets oder Hotelrechnungen können ausreichen, um die Zuständigkeit eines Staates zu begründen.
Die Schweiz prüft bei jeder gesuchstellenden Person, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Dublin-Staat registriert worden ist. Dies erfolgt in einer sogenannten Vorbereitungsphase. Bestehen Hinweise, dass ein anderer Staat für das Asylgesuch zuständig ist, so stellen die Schweizer Behörden ein Gesuch um «Rückübernahme» an den spezifischen Staat. Falls der angeschriebene Staat nicht fristgemäss antwortet, kann ihm die asylsuchende Person auch ohne die Einwilligung dieses Staats überstellt werden. Zeigen die Abklärungen, das kein anderer Staat zuständig ist, so wird das ordentliche nationale Asylverfahren eingeleitet.
Hat eine Person Familienmitglieder in der Schweiz, und es ist ein anderer Dublin-Staat für sie zuständig, so kann sie einen Antrag stellen, dass die Zuständigkeit auf die Schweiz übergeht. Ist eine Person minderjährig und unbegleitet, so ist die Schweiz verpflichtet, abzuklären, ob sich in einem anderen Staat Familienangehörige befinden. Falls ja, müssen die Behörden die Familie zusammenführen, so wie es dem Wohl des Kindes dient, sofern von Seiten der Familie ein entsprechender Antrag vorliegt. Durch diese Regelung wird dem Recht auf Familie Rechnung getragen.
Wird die Minderjährigkeit einer unbegleiteten Person als gegeben erachtet, erklärt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Regel seine Zuständigkeit. In diesem Fall wird ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt.
Aufgrund der humanitären Klausel könnten die Schweizer Behörden auf freiwilliger Basis in jedem Fall ihre eigene Zuständigkeit für die asylsuchende Person erklären.
Weiterführende Informationen:
Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren folgt unmittelbar das erstinstanzliche Asylverfahren. Sofern keine Hinweise für ein Dublin-Verfahren bestehen, kommt zunächst das beschleunigte Verfahren zum Zug (vgl. Art. 26c AsylG). Das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist als Taktverfahren aufgebaut, d.h. die einzelnen Verfahrensschritte sind in Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c AsylV1 verbindlich festgelegt und müssen in der vorgegebenen Reihenfolge aufeinanderfolgen.
Im getakteten Verfahren wird die asylsuchende Person zu ihren Asylgründen angehört oder ihr wird das rechtliche Gehör gewährt (siehe Dublin-Verfahren). Kann das SEM nach der Anhörung keinen Entscheid über das Asylgesuch treffen, weil es beispielsweise weitere Abklärungen treffen muss, so weist es die asylsuchenden Person dem erweiterten Verfahren zu.
Ist nach der Anhörung ein Entscheid über das Asylgesuch möglich, entscheidet das SEM. Bei Gutheissung des Asylgesuchs ist das Asylverfahren beendet. Gegen negative Asylentscheide sowie Nichteintretensentscheide (vgl. Abschnitt Nichteintretensentscheide) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ziel, das Asylverfahren zu beschleunigen, wurde im Zuge der Neustrukturierung des Asylbereiches die Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren verkürzt. Diese betragen:
Endet das beschleunigte Verfahren rechtskräftig mit einem negativen Asylentscheid, so kommt es zu einem Wegweisungsverfahren nach Art. 44 AsylG, sofern nicht die vorläufige Aufnahme verfügt wird.
Erwerbstätigkeit während des beschleunigten Verfahrens
Während des gesamten beschleunigten Verfahren halten sich Asylsuchende in einem Bundeszentrum auf. In dieser Zeit unterstehen sie einem Arbeitsverbot und ihnen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG). Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die nach dem AIG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (Art. 43 Abs. 4 AsylG).
Weiterführende Informationen:
Kann nach der Anhörung kein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens getroffen werden, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, so kommt es zum erweiterten Verfahren. Im Unterschied zum beschleunigten Verfahren ist das erweiterte Verfahren nicht getaktet und die einzelnen Verfahrensschritte sind auch nicht strikt vorgegeben. Die erstinstanzlichen Entscheide im erweiterten Verfahren sind nach Art. 37 Abs. 4 AsylG innert zwei Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu treffen.
Weiterführende Informationen:
Asylsuchende müssen im Asylverfahren ihre Fluchtgründe glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das heisst: Sie müssen nicht beweisen, dass sie verfolgt wurden und ihnen im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen, sondern es reicht, wenn sie dies glaubhaft machen. Damit wird den erschwerenden Umständen Rechnung getragen, in denen sich die Person befindet. In einer Fluchtsituation können Beweismittel wie Dokumente verloren gehen und/oder später nur schwer zu beschaffen sein.
Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft, wenn die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Die Glaubwürdigkeitsprüfung steht im Zentrum des Asylverfahrens. Das Asylgesetz beschreibt gewisse Kriterien für die Unglaubhaftigkeit einer Aussage.
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt Glaubhaftmachung Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGer, E-1036/2016, 12. September 2018, E. 3.2).
Als glaubhaft gelten Aussagen, die substantiiert, konkret und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgebracht werden. Je detaillierter und präziser die asylsuchenden Personen ihre Gründe für die Beantragung von internationalem Schutz vorbringen können, desto eher werden diese als glaubhaft eingestuft. Dagegen gelten Aussagen i.S.v. Art. 7 Abs. 3 AsylG als unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder zu wenig begründet sind, den Tatsachen nicht entsprechen, nachgeschoben wurden oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung, bei der neben objektive Massstäbe auch subjektive Aspekte miteinfliessen. Dabei dürfen die Behörden nicht schematisch vorgehen, d.h. einzelne Widersprüche in den Aussagen der asylsuchenden Person sollten nicht gleich als eine Unglaubhaftigkeit der Aussagen gedeutet werden. Vielmehr müssen die Behörden auch die individuelle Fähigkeit der asylsuchenden Personen, ihre Aussagen klar und geordnet wiedergeben zu können, erkennen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit angemessen berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise das Alter, die intellektuellen Fähigkeiten, der Bildungsstand, der sozio-kulturelle Hintergrund oder die psychische Verfassung zu beachten.
Weitere Informationen:
Wenn jemand die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, können gemäss dem schweizerischen Asylgesetz anerkannte Flüchtlinge trotzdem von der Asylgewährung ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um sog. Asylausschlussgründe nach Art. 53 ff. AsylG. Wenn ein oder mehrere Asylausschlussgründe vorliegen, wird das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt.
Nach Art. 53 AsylG erhält eine asylsuchende Person kein Asyl, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen unwürdig ist (lit. a) oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet (lit. b) oder wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (lit. c). Der Person wird nicht die Flüchtlingseigenschaft als solche aberkannt, sondern nur der Asyl-Status. Das heisst, die Person wechselt in den Status eines vorläufig aufgenommenen «Flüchtlings».
«Flüchtlinge», welche erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten nach der Ausreise verfolgt werden, sind nach Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Nachfluchtgründe liegen vor, wenn vor dem Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaates noch keine Gefährdungssituation bestanden hatte, sondern diese erst durch die Ausreise oder nach der Ausreise geschaffen wurde.
Bei den Nachfluchtgründen sind zwei Fallgruppen auseinanderzuhalten: Führen äussere Umstände, auf die der «Flüchtling» keinen Einfluss hatte, zur Verfolgungssituation, so liegen objektive Nachfluchtgründe vor. Beispielsweise kann ein Regimewechsel dazu führen, dass früher geduldete exilpolitische Aktivitäten unter einer neuen Regierung verfolgt werden, oder können im Ausland stationierte Diplomat*innen bei einem Regimewechsel in der Heimat bedroht sein. Demgegenüber werden subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten des Flüchtlings geschaffen. Entscheidend ist, dass die drohende Verfolgung nicht kausal für die Ausreise war.
Während objektive Nachfluchtgründe zur Asylgewährung führen, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen aber zum Asylausschluss.
Nach Art. 55 AsylG gewährt die Schweiz bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts, erhöhten internationalen Spannungen oder einem «ausserordentlichen grossen Zustrom» von Asylsuchenden in Friedenszweiten nur so lange Asyl, als dies nach den Umständen möglich ist. Die Annahme einer «Ausnahmesituation» erfordert nicht nur eine ausserordentliche hohe Zahl an Asylgesuchen, sondern auch eine Überlastung der vorhandenen Strukturen, welche eine Bewältigung der Gesuche im Normalverfahren auf unabsehbare Zeit nicht mehr zulässt. Das Asylgesetz sieht für die Bewältigung einer Massenflucht den Status für Schutzbedürftige (Status S) vor.
Weiterführende Informationen:
Art. 31a Abs. 1 AsylG sieht Gründe vor, in denen das SEM in der Regel nicht auf die Asylgesuche eintritt. Diese umfassen alle Situationen, in denen ein anderer Staat für das Verfahren der asylsuchenden Person als zuständig erachtet wird (sog. Drittstaatenfälle).
Nach Art. 31a Abs. 3 AsylG ist Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid, dass dem Gesuch keine materiellen nach dem Asylgesetz zu prüfenden Fragen zugrunde liegen. Ein weiterer Nichteintretensgrund besteht im Zusammenhang von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111d Abs. 3 AsylG).
Weiterführende Informationen:
Der Ausweis F wird Personen erteilt, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. Es handelt sich um eine Ersatzmassnahme für eine nichtdurchführbare Wegweisung. Die vorläufig Aufgenommenen sind in zwei Kategorien unterteilt.
Vorläufig aufgenommene «Flüchtlinge» sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die jedoch aufgrund des Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Abschnitt Asylausschlussgründe) kein Asyl erhalten haben. In ihrem Falle greift das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Rückschiebeverbot nach Art. 33 GVK). Sie haben Anspruch auf die Rechte für anerkannte «Flüchtlinge» gemäss Genfer Flüchtlingskonvention und sind damit gegenüber den anderen vorläufig Aufgenommenen z.B. betreffend Sozialhilfe bessergestellt.
Weiterführende Informationen:
Vorläufig aufgenommene Ausländer*innen sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und somit nicht als «Flüchtlinge» anerkannt werden, deren Wegweisung jedoch unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Sie werden in der Schweiz nach Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG vorläufig aufgenommen.
Art. 83 AIG regelt drei Vollzugshindernisse der Wegweisung:
Art. 83 Abs. 7 und 9 AIG sehen Fälle vor, in denen Ausländer*innen trotz Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder gar Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung nicht vorläufig aufgenommenen werden.
Weiterführende Informationen:
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, erhalten eine «N-Nummer» (jede*r asylsuchende Ausländer*in erhält in der Schweiz beim ersten Kontakt mit den Behörden eine solche 6-Stellige Nummer) und einen N-Ausweis. Dieser Ausweis berechtigt sie, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dieses Recht ergibt sich aus der Flüchtlingskonvention.
Befindet sich eine Person im Asylverfahren, so gilt sie immer potentiell als «Flüchtling». Sie darf also nicht weggewiesen werden, bevor das Asylverfahren abgeschlossen ist.
Während dem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum gilt ein Arbeitsverbot (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Nach der Zuweisung in einen Kanton, können die kantonalen Behörden unter gewissen Voraussetzungen eine vorübergehende Arbeitsbewilligung ausstellen. Bewilligungsfrei ist die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen der Kantone.
Mit einem N-Ausweis dürfen Asylsuchende nicht aus der Schweiz aus- und wieder einreisen.
Ist ein negativer Asylentscheid rechtskräftig geworden, verliert die Person ihre Aufenthaltsberechtigung (und somit den N-Ausweis).
Weiterführende Informationen:
Der Ausweis S ist vom Asylgesetz vorgesehen für Personen, die vom Bundesrat zu «Schutzbedürftigen» ernannt worden sind und die aus Schutzgründen solange aufgenommen werden, bis der Schutzbedarf entfällt (z.B. aufgrund eines Bürgerkriegs, siehe Art. 66ff. AsylG). Es handelt sich um eine befristete humanitäre Aufnahme von Gruppen, bei denen keine Flüchtlingseigenschaften überprüft werden.
Der Ausweis S bekräftigt einen rechtlichen Status, ist aber keine Aufenthaltsbewilligung, denn aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
Der Schutzstatus S gewährt Betroffenen ein Aufenthaltsrecht. Sie können ihre Angehörigen nachziehen und haben, wie vorläufig Aufgenommene, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. (vgl. Faktenblatt SEM)
Die Betroffenen können in Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn der Bundesrat nach 5 Jahren den Schutzstatus nicht aufgehoben hat. Hat der Bundesrat nach 10 Jahren den Schutzstatus immer noch nicht aufgehoben, kann der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen (Art. 74 Abs. 2-3 AsylG).
Der Ausweis ist höchstens bis auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.
Der Schutzstatus S wurde 2022 als Reaktion auf den Ukraine-Krieg erstmals überhaupt aktiviert. Der Bundesrat hat folgende Gruppen als «schutzbedürftig» eingestuft:
Der Schutzstatus S gilt so lange, bis der Bundesrat dessen Aufhebung beschliesst (Art. 76 AsylG) – und wie die schwere allgemeine Gefährdung in der Ukraine anhält (Art. 4 AsylG). Die Schweiz wird sich hierbei mit den Schengen-Staaten koordinieren. Wenn der Bundesrat zum Schluss kommt, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr erlaubt, wird er den Schutzstatus S aufheben und eine Übergangsfrist bis zur effektiven Rückkehr ansetzen. Die Gültigkeit des Ausweises S beträgt ein Jahr und muss danach verlängert werden.
Der Bundesrat hat den Schutzstatus S für die Ukraine zuerst bis zum 4. März 2026 verlängert, dann bis zum 4. März 2027. Das Schweizer Parlament hat in der Wintersession 2024 eine Motion angenommen, welche den Schutzstatus S auf Personen beschränkt, welche ihren letzten Wohnsitz in besetzten oder umkämpften Regionen der Ukraine hatten. Deshalb unterscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) seit dem 1. November 2025 bei neuen Gesuchen für den Schutzstatus S zwischen Regionen, in die eine Rückkehr als zumutbar respektive nicht zumutbar erachtet wird. Personen, die bereits über den Schutzstatus S in der Schweiz verfügen, sind davon nicht betroffen. Auch gilt diese neue Regelung nicht für Familienangehörige von Personen mit Schutzstatus S, die noch in der Ukraine leben. In der EU gilt der temporäre Schutz ohne geografische Einschränkung.
Weiterführende Informationen:
Unter «Sans-Papiers» versteht man Ausländer*innen, die in die Schweiz eingereist und hier geblieben sind, obwohl sie die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten haben. Es handelt sich somit um nicht aufenthaltsberechtigte Personen.
Bei den «papierlosen» Personen wird zwischen primären und sekundären Sans-Papiers unterschieden: Als primäre Sans-Papiers werden Ausländer*innen bezeichnet, die nie Kontakt mit den zuständigen Migrationsbehörden hatten und auch nie um die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder Gewährung von Asyl ersucht haben. Darunter fallen einerseits Personen, die bereits rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und damit von Anfang an keinen geregelten Aufenthalt hatten. Andererseits zählen auch jene Personen zu den primären Sans-Papiers, die rechtmässig für einen Kurzaufenthalt in die Schweiz einreisen konnten und nach Ablauf ihres Aufenthaltsrechtes in der Schweiz verblieben sind.
Unter die sekundären Sans-Papiers fallen alle Ausländer*innen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, aber im Gegensatz zu den primären Sans-Papiers behördlich registriert sind. Darunter fallen Personen, deren Asylgesuch abgelehnt oder deren ausländerrechtliche Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert wurde. Sie sind zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, wobei sie dieser Pflicht aber nicht nachgekommen sind.
Weiterführende Informationen:
Minderjährige, die sich ohne Eltern auf der Flucht befinden, sind besonders verletzlich. Wie jeder Staat ist die Schweiz verpflichtet, unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) einen besonderen Schutz zukommen zu lassen. Das oberste Gebot bei der Behandlung der Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen ist daher die Einhaltung des Prinzips, wonach sich alle Entscheide, welche Minderjährige betreffen, am vorrangigen Kindeswohl orientieren müssen. Deshalb weist das Asylverfahren von UMA im Vergleich zum normalen Asylverfahren gewissen Besonderheiten auf:
Asylgesuche von UMA sind nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln. Zum einen soll damit verhindert werden, dass die Erinnerungen der Minderjährigen verblassen und ihnen dadurch die Darstellung ihrer Fluchtgründe nicht erheblich erschwert oder gar verunmöglicht wird. Zum anderen ist es wichtig, dass UMA möglichst schnell Gewissheit über den Verfahrensausgang erhalten, da dies sowohl Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung als auch auf die ihnen zur Verfügung stehenden Ausbildungsmöglichkeiten hat. Jedoch darf die prioritäre Behandlung nicht zu Nachteilen für die betroffenen Minderjährigen führen.
Während des Asylverfahrens wird UMA eine Vertrauensperson zur Seite gestellt (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Diese Person nimmt die Interessen der Minderjährigen wahr und begleitet und unterstützt diese während des Asylverfahrens. Weiter können auch kinderschutzrechtliche Massnahmen im Sinne des Zivilgesetzbuches zum Zuge kommen, in Form einer Beistand- oder Vormundschaft.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Anhörung müssen insbesondere das Alter und die Reife der Minderjährigen sowie auch die Komplexität der Vorbringen berücksichtigt werden.
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) verabschiedete im Mai 2016 Mindeststandards für den Umgang der Kantone mit minderjährigen Asylsuchenden. Diese sollen die Rahmenbedingungen festlegen und helfen, die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen auszugleichen. Ergänzend zu diesen Empfehlungen verabschiedete die SODK im November 2024 die MNA (UMA)-Praxishilfen. Diese Praxishilfen sollen dazu beitragen, dass die Kantone voneinander lernen. Dieses Dokument solle regelmässig aktualisiert werden. Gestützt auf die bisherigen kantonalen Lösungen in der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen wurden konkrete Beispiele zusammengestellt.
Vielfach können UMA ihre Minderjährigkeit wegen des Fehlens von Dokumenten nicht belegen. Haben die Behörden Zweifel an der Minderjährigkeit, können sie die Altersangaben durch medizinische Gutachten überprüfen lassen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG und Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Medizinische Gutachten sollen nach der sogenannten Drei-Säulen-Methode erstellt werden, bei der eine körperliche Untersuchung, eine Schlüsselbein- bzw. Sklettanalyse sowie eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt werden.
Schliesslich müssen UMA alters- und kindgerecht unterbracht werden (vgl. Art. 82 Abs. 3bis AsylG).
Weitere Informationen:
Geschlechtsspezifische Fluchtgründe liegen dann vor, wenn jemand wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Geschlecht verfolgt wird. Geschlechtsspezifische Verfolgung wird in der Praxis meistens mit frauenspezifischer Verfolgung gleichgesetzt. So erwähnt das Asylgesetz auch «nur» frauenspezifische Fluchtgründe (Art. 3 AsylG). Was darunter erfasst ist, wird im Gesetz nicht konkretisiert. Bis heute anerkennt das SEM in Verbindung mit dem Geschlecht die folgenden sieben spezifischen Gruppen:
Dabei handelt es sich um Verfolgungshandlungen, die von Privaten ausgehen. Vor dem Jahre 2006 war es nach Praxis der Schweizer Asylbehörden nicht möglich, diese Gründe als Asylgründe anzusehen, da die Bedrohung oder Verfolgung immer vom Staat ausgehen musste. Im Jahre 2006 änderte die damalige Eidgenössische Asylrekurskommission (heutige Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts) ihre Rechtsprechung. Mit der neuen Schutzpflicht-Doktrin wurde die Pflicht des Staates anerkannt, Private vor Verfolgung durch Private zu schützen. Erst so konnte die Verfolgung durch Private als Asylgrund berücksichtigt werden.
Für eine Ausdehnung der geschlechtsspezifischen Fluchtgründe auf spezifische Problematiken von Trans-Menschen und intergeschlechtliche Personen fehlt bislang eine gefestigte Praxis.
Weitere Informationen:
LGBTQAI+-Personen sehen sich immer wieder gezwungen, aufgrund von Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität aus ihrem Herkunftsstaat zu flüchten. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich zugenommen. Für die asylrechtliche Behandlung der Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung bzw. einer bestimmten Geschlechtsidentität besteht in der Schweiz keine eigene Rechtsgrundlage. Doch nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten unter anderen auch solche Personen als «Flüchtlinge», die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Nach Art. 6 AsylV 1 wird in solchen Fällen die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört.
Obwohl unter die frauenspezifischen Fluchtgründen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG auch LGBTQAI+-Personen fallen, erweist sich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich als restriktiv. Nur wenige dieser Asylsuchenden werden als «Flüchtlinge» anerkannt.
Entscheidend bei der Prüfung des Asylgesuchs ist die Intensität der Verfolgung von LGBTQAI+-Personen. Es handelt sich dabei um einen unerträglichen psychischen Druck. Es reicht nach der Praxis des SEM dabei nicht aus, dass beispielsweise homosexuelle Handlungen mit Strafe bedroht sind, solange die asylsuchende Person nicht glaubhaft machen kann, dass angedrohte Gefängnisstrafen auch vollzogen werden und dass sie selbst von diesem Risiko betroffen ist. Entscheidend sind daher nicht die generellen rechtlichen Regelungen im Herkunftsland, sondern die konkreten nachteiligen Erfahrungen der einzelnen asylsuchenden Person oder deren begründete Befürchtungen, nachteilig behandelt zu werden.
Weiterführende Informationen:
Bei der Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat der Asylsuchenden vorliegt, ist deren Schwere zu berücksichtigen. Verfolgungsmassnahmen sind nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Nach der Praxis des SEM wird die «einfache Diskriminierung» von LGBTQIA+ Asylsuchenden in ihrem Herkunftsstaats nicht als hinreichend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erachtet. Die Schwierigkeiten, mit denen diese Personen in ihrem Heimatland konfrontiert sind, beispielsweise behördliche Kontrollen und Schikanen, willkürliche Festnahmen, Diskriminierungen am Arbeits- oder Studienplatz bis hin zum Verlust der Arbeitsstelle, reichen daher unter Umständen nicht aus, wenn sie nicht die geforderte Intensität aufweisen.
Die Asylpraxis der Schweiz misst der Glaubhaftigkeit der Angaben einer asylsuchenden Person grosse Bedeutung zu. Diese muss also glaubhaft machen, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität ernsthafte Benachteiligungen erlitten hat bzw. dass solche drohen. Damit das Vorbringen glaubhaft erscheint, muss die asylsuchende Person ihre persönlichen Erlebnisse lückenlos und ohne wesentliche Widersprüche darlegen. Die gesamte Schilderung muss detailliert, konsistent und lebensnah sein. Spätere Berichtigungen oder Ergänzungen werden als nachgeschoben und damit unglaubhaft abgetan.
Dies ist bei LGBTQIA+-Asylsuchenden problematisch, da diese bei der Anhörung zu ihrem Asylgesuch oft nicht offen über ihre sexuelle Orientierung oder ihre geschlechtliche Identität reden können. Betroffene haben nicht selten über Jahre ihre sexuelle Orientierung oder Identität aus Angst und/oder Scham geheim gehalten. Dies kann dazu führen, dass LGBTQIA+-Asylsuchende im Asylverfahren andere Fluchtgründe vorgeben oder den wahren Fluchtgrund erst später vorbringen. Nachträgliche Vorbringen sollten daher von den Behörden nicht unbesehen als unglaubhaft angesehen werden. Die Praxis zeigt sich aber oft eher verständnislos gegenüber dieser Lebenswirklichkeit.
Das sogenannte Diskretionsargument, wonach ernsthafte Nachteile im Heimat- oder Herkunftsstaat vermieden werden könnten, wenn die Person ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität verstecken würde, darf seit geraumer Zeit nicht mehr verwendet werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits Ende 2013 festgestellt, dass homosexuellen Menschen nicht zugemutet werden könne, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer Verfolgung in ihrer Heimat zu entgehen. Entsprechend betont das SEM, dass die sexuelle Orientierung, genauso wie die Geschlechtsidentität, ein wesentlicher Teil der menschlichen Identität ist. Das Recht, seine sexuelle Orientierung/Geschlechtsidentität frei, offen und ohne Furcht vor Verfolgung leben zu können, ist daher essenziell.
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Für Betroffene bleibt es aber eine Schwierigkeit, wenn sie in vielen Fällen ihre sexuelle Orientierung bzw Geschlechtsidentität über eine längere Zeit verborgen haben und deshalb nicht verfolgt wurden, und irgendwann trotzdem aus ihrem Herkunftsstaat flüchten, weil sie befürchten, entdeckt zu werden oder weil sie ihre sexuelle Orientierung/Geschlechtsidentität nicht weiter verstecken können bzw. verstecken wollen.
In der Schweizer Asylpraxis wird zwar davon ausgegangen, dass das Unterdrücken oder das Nicht-Ausleben einer Eigenschaft in gewissen Fällen einen unerträglichen psychischen Druck darstellen kann, der ein lebenswertes Leben verunmöglicht. Der Druck, dem Menschen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität in manchen Herkunftsländern unterliegen wie Hindernisse beim Führen einer Liebesbeziehung, Zwang zur Verheimlichung der Sexualität bzw. Geschlechtsidentität, ständige Gefahr der Denunziation, fehlende Unterstützung durch die Familie, wird jedoch von den Schweizer Migrationsbehörden oft nicht ausreichend gewürdigt.
Das UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge UNHCR hat im Jahr 2012 Richtlinien zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität erlassen, welche das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ergänzen. Die Richtlinien dienen Regierungen, Asylbehörden und anderen Entscheidungsträger*innen, welche mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft befasst sind, zur Rechtsauslegung.
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Da es für LGBTQIA+-Asylsuchende entsprechend schwierig ist, in der Schweiz Schutz zu erhalten, wird von verschiedenen Seiten gefordert, dass die LGBTQIA+-spezifische Verfolgung nicht einfach dem Auffangtatbestand der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» subsumiert wird. Durch eine Ergänzung von Artikel 3 des Asylgesetzes könnte – in Analogie zu den frauenspezifischen Fluchtgründen – auch denen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Identität Rechnung getragen werden. Die explizite Ergänzung von Fluchtgründen aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität würde zu einer grösseren Sensibilisierung aller involvierten Instanzen und Organisationen führen und wäre daher sehr zu begrüssen. Eine ausdrückliche Erwähnung der sexuellen Orientierung findet sich auch bereits in der einschlägigen EU-Richtlinie. Das SEM hat jedoch Richtlinien für das Asylverfahren und den Flüchtlingsbegriff bei Asylgesuchen von LGBTQIA+-Personen erlassen.
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Für die Asylsuchenden hört die Flucht in der Schweiz nicht auf. In den Asylunterkünften sind sie nicht selten der Diskriminierung und der verbalen Gewalt anderer Asylsuchender ausgesetzt. Sie leben mit Personen zusammen, die stigmatisierende Haltungen zur sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität aus ihrer Heimat mitgenommen haben und daher Menschen mit anderer sexueller Orientierung auch in der Schweiz unter Druck setzen. Wichtig wäre daher, dass sich die Asylbehörden und die Mitarbeitenden von Asylzentren und Hilfswerken stärker mit diesem Thema auseinandersetzen und speziell geschult werden. Insbesondere muss bei der Unterbringung berücksichtigt werden, dass es sich bei LGBTQIA+-Asylsuchenden um eine besonders vulnerable Personengruppe handelt. Den Geflüchteten muss in der Schweiz ein sicheres zu Hause gewährt werden, wo sie frei von Diskriminierungen leben können.
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Gemäss Art. 12 BV hat jeder Mensch in der Schweiz ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Diese Hilfe soll einen Minimalstandard garantieren, der für «ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich» ist. Das Recht auf Nothilfe kann dementsprechend keiner Person verweigert werden, da es unmittelbar mit der Menschenwürde verbunden ist.
Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten Sozialhilfe, die über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinausgeht. Personen ohne Aufenthaltsbewilligung können sich dagegen nur auf den Minimalstandard der Nothilfe berufen.
Personen im Asylverfahren, Flüchtlinge mit Asyl sowie vorläufig Aufgenomme mit oder ohne Flüchtlingsstatus haben Anrecht auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Sozialhilfe umfasst eine Unterkunft, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und notwendige Ausgaben, eine medizinische Grundversorgung sowie situationsbedingte Leistungen, die den jeweiligen Lebensumständen der unterstützten Personen Rechnung tragen.
Anerkannte «Flüchtlinge» (mit Asyl oder vorläufig aufgenommene «Flüchtlinge») haben dieselben Ansprüche auf Sozialhilfe wie Schweizer*innen. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie die einheimischen Sozialhilfebezüger*innen (Art. 3 Abs. 1 AsylV2).
Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen erhalten deutlich weniger Sozialhilfe als Schweizer*innen oder Personen mit einer B- bzw. C-Bewilligung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Sozialhilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn keine zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- oder Dritthilfe bestehen.
Der Anspruch auf Sozialhilfe wird kantonal geregelt.
Abgewiesene Asylsuchende ohne vorläufige Aufnahme haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, denn sie halten sich rechtlich gesehen illegal in der Schweiz auf. Nach Art. 12 BV hat jede Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, die sogenannte Nothilfe. Für alle nothilfeberechtigten Personen besteht deshalb ein nicht einschränkbarer Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Zudem sind nothilfeberechtigte Personen bis zur ihrer Ausreise aus der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu gewähren. Diese kann nur auf Gesuch der betroffenen Person hin geleistet werden. Die Betroffenen müssen über ihr Recht auf Nothilfe durch den für die Ausrichtung der Nothilfe zuständigen Kanton informiert werden.
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Die Bundesverfassung schreibt in Art. 41 Abs. 2 lit. b vor, dass jede*r die für sie*ihn notwendige gesundheitliche Pflege erhält. Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich spätestens nach drei Monaten grundversichern lassen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 3).
Für Personen im Asylverfahren, die sich noch im Bundesasylzentren aufhalten, muss der Zugang zur medizinischen Grund- und zahnärztlichen Notversorgung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewährleistet sein. Seit dem 1. Juni 2019 sind die Bewohner*innen von Bundesasylzentren (BAZ) bei der CSS krankenversichert.
Bei gesundheitlichen Problemen während des Aufenthalts der asylsuchenden Personen in den BAZ sind die Pflegefachpersonen die erste Kontaktstelle. Die Zentrumärzt*innen gewährleisten die medizinische Grundversorgung und weisen die Asylsuchenden wenn nötig an Spezialist*innen oder an Spitäler weiter.
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Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit wird in Art. 24 BV geregelt.
Je nach Stand und Ausgang des Asylverfahrens haben Personen im Asylbereich einen unterschiedlichen rechtlichen Status. Jede Bewilligung ist mit unterschiedlichen Rechten verbunden, insbesondere in Bezug auf die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit.
Asylsuchende Personen sind für die ganze Dauer des Asylverfahrens berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Bund oder Kantone können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen (vgl. Art. 28 AsylG). In der Regel werden Asylsuchende einem Bundesasylzentrum zugeteilt (vgl. Art. 24 Abs. 3 AsylG). Grundsätzlich besteht während des Aufenthalts in den Bundesasylzentren ein generelles Arbeitsverbot (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG). Eine Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen fällt aber nicht unter das Arbeitsverbot. Asylsuchende müssen allfällig vorhandene Reisepapiere zu Beginn des Verfahrens beim SEM abgeben (Art. 8 Abs. 1 lit. b AsylG). Auslandsreisen sind somit grundsätzlich nicht möglich und sind untersagt.
«Flüchtlinge» mit Asyl unterliegen dem Schutz des Rückschiebeverbots nach Art. 33 FK. Sie haben ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 AsylG) und einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) richtet sich nach Art. 34 AIG (vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlinge haben gestützt auf Art. 27 und 28 FK einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung von Identitätsausweisen und Reisepapieren, die zu Auslandsreisen berechtigen. Reisen ins Heimatland sind jedoch nicht gestattet.
Das Anwesenheitsrecht von vorläufig aufgenommenen «Flüchtlingen» richtet sich nach der Flüchtlingskonvention, womit sie durch das Rückschiebeverbot von Art. 33 FK geschützt sind. Sie erhalten einen auf zwölf Monate befristeten Ausweis F (Art. 85 Abs. 1 AIG), der unter Vorbehalt von Art. 84 AIG verlängert wird und der ihre Rechtsstellung festhält (Art. 41 Abs. 2 AIG). Reisen ins Heimatland sind auch ihnen nicht erlaubt. Neu sollen auch Reisen in andere Länder grundsätzlich verboten sein, das SEM kann beim Vorliegen besonderer persönlicher Gründe Ausnahmen erlauben. Der Bundesrat hat entsprechende neue Regelungen im Oktober 2025 in die Vernehmlassung geschickt.
Schutzbedürftige haben ein Aufenthaltsrecht im Kanton, dem sie zugeteilt worden sind (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Sie erhalten während den ersten 5 Jahren der Gewährung des vorübergehenden Schutzes einen Ausweis S. Ihnen sind Auslandsreisen grundsätzlich nicht erlaubt. In Ausnahmefällen können Reisen ins Ausland bewilligt werden.
Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine sind von dem grundsätzlichen Reiseverbot ausgenommen. Sie dürfen sich 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten.
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Das Recht auf Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Wenn eine asylsuchende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG) können sogenannte «Rayonverbote» verhängt werden. Dadurch wird der Person verboten, sich in bestimmten Gebieten aufzuhalten.
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Seit einigen Jahren werden gegen abgewiesene Asylsuchende sogenannte Eingrenzungen verfügt. Dadurch dürfen sie ein gewisses Gebiet (meist das Gebiet einer Wohngemeinde) nicht verlassen. Es wurden bereits einige Fälle von Eingrenzungen gerichtlich aufgearbeitet. Denn es wurde gerügt, dass solche Eingrenzungen unverhältnismässig seien. Im Urteil vom 13. November 2017 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Eingrenzung eines abgewiesenen Asylsuchenden ein legitimes Mittel ist, um die Person zur Rückreise ins Heimatsland zu bewegen.
Weiterführende Informationen:
Asylsuchende, die in Asylzentren des Bundes untergebracht sind, dürfen nicht erwerbstätig sein (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Nach Zuweisung in einen Kanton kann eine Arbeitsbewilligung beim entsprechenden Kanton ersucht werden.
Danach dürfen Personen mit N-Ausweis unter gewissen Voraussetzungen in bestimmten Branchen (u.a. Landwirtschaft, Gartenbau, Bauwirtschaft, Gastgewerbe, Wäschereien, Abfallbewirtschaftung) einer unselbstständigen Arbeit nachgehen. Sie brauchen dafür eine Arbeitsbewilligung des Kantons. Die Hürden hierfür sind in gewissen Kantonen sehr hoch. Es gibt zudem in den meisten Kantonen sogenannte Beschäftigungsprogramme, bei welchen Asylsuchende eine geringe tägliche Pauschale (rund 20.- CHF) erhalten.
Weiterführende Informationen:
Vorläufig aufgenommene Personen dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 85a Abs. 1 AIG). Die Arbeitsgebenden haben eine Meldepflicht betreffend Identität und Lohn der erwerbstätigen Person, der ausgeübten Tätigkeit, sowie des Arbeitsortes (Art. 85a Abs. 2 AIG). Zusätzlich müssen die Arbeitgebenden der Meldung eine Erklärung beilegen, in welchen sie sich verpflichten, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Auch bei vorläufig aufgenommenen «Flüchtlingen» mit Ausweis F sind Erwerbstätigkeit und Stellenwechsel während der gesamten vorläufigen Aufnahme meldepflichtig.
Weiterführende Infotmationen:
Jeder Flüchtling darf ohne Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben und die Stelle und den Beruf wechseln (Art. 61 AsylG). Soweit keine Niederlassungsbewilligung vorhanden ist, gilt die Meldepflicht an die zuständige Behörde (Art. 85a Abs. 2-6 AIG).
Keine Bewilligungspflicht.
Personen mit Schutzstatus S dürfen in der ganzen Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn diese zuvor gemeldet wurde. Ab 1. Dezember 2025 gilt nur noch eine Meldepflicht und keine Bewilligungspflicht mehr.
Das Recht auf Familie ist ein Menschenrecht, welches durch verschiedene internationale und regionale Menschenrechtsverträge geschützt wird (Schutz der Familie: Rechtsquellen). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut. Hat eine Person kein oder nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in einem Staat, darf dieser Staat das Recht auf Familie einschränken, sofern dies verhältnismässig ist. Diese Einschränkungen sind im Asylverfahren einschneidend.
Befindet sich eine Person im Asylverfahren, hat sie kein Recht darauf, ihre Familie nachkommen zu lassen. Solche Ansprüche ergeben sich unter Umstände erst im Anschluss des Asylverfahrens und hängen vom Asylentscheid ab. Die Dublin-III-Verordnung, welche die Zuständigkeit für das Asylverfahren regelt (Dublin-Verfahren), schreibt zumindest vor, dass die Asylgesuche der Mitglieder einer Familie (auf Antrag hin) im gleichen Staat und im gleichen Verfahren behandelt werden sollen (Art. 9, 10 u. 11 Dublin-III-VO).
In den Verhandlungen zur Dublin-III-Verordnung wollte man dem Menschenrecht auf Familie mehr Rechnung tragen; beispielsweise sollen auf der Flucht getrennte Familien wieder zusammengeführt werden und es soll vermieden werden, dass Minderjährige sich alleine in einem anderen Land befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitglieder der Familie diesen Wunsch schriftlich kundtun. So wurde die Möglichkeit geschaffen, dass sich eine Person allfälligen familieninternen Gewalttätigkeiten entziehen kann.
Anerkannte «Flüchtlinge» mit Asyl dürfen ihre Familienmitglieder nach Erteilung des Asyls nachziehen. Als Familie gilt die sogenannte «Kernfamilie», also Ehegatt*innen und Kinder unter 18 Jahren. Die Familienmitglieder werden in die Flüchtlingseigenschaft eingeschlossen und erhalten in der Regel in der Schweiz Asyl (Familienasyl nach Art. 51 AsylG). In den meisten Fällen müssen Flüchtlinge mittels DNA-Tests ihre Verwandtschaft prüfen lassen, bevor ihre Familien nachziehen können.
Vorläufig aufgenommene Personen haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Nach Art. 85c Abs. 1 AIG können Ehegattinnen und Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden. Diese gesetzliche Wartefrist von drei Jahren darf gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgericht, F-2739/2022 vom 24. November 2022) nicht strikt und automatisch angewendet werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann sowie die nachziehende Person keine bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen könnte.
Abgewiesene Asylsuchende dürfen ihre Familienmitglieder nicht nachziehen.
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