19.09.2025
Das Dublin-Verfahren gemäss dem internationalen Dublin-Abkommen regelt, welcher Staat im «Dublin-Raum» (alle 27 Staaten der Europäischen Union und die vier assoziierten Staaten Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz) für das Asylverfahren der asylsuchenden Person zuständig ist.
In der Regel gilt dasjenige Land als zuständig, in welchem die Person das erste Mal mit Fingerabdrücken oder auf eine andere Weise wie z.B. einem Visum registriert worden ist. Selbst Indizien für die Durchreise wie beispielsweise Zugtickets oder Hotelrechnungen können ausreichen, um die Zuständigkeit eines Staates zu begründen.
Die Schweiz prüft bei jeder gesuchstellenden Person, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Dublin-Staat registriert worden ist. Dies erfolgt in einer sogenannten Vorbereitungsphase. Bestehen Hinweise, dass ein anderer Staat für das Asylgesuch zuständig ist, so stellen die Schweizer Behörden ein Gesuch um «Rückübernahme» an den spezifischen Staat. Falls der angeschriebene Staat nicht fristgemäss antwortet, kann ihm die asylsuchende Person auch ohne die Einwilligung dieses Staats überstellt werden. Zeigen die Abklärungen, das kein anderer Staat zuständig ist, so wird das ordentliche nationale Asylverfahren eingeleitet.
Hat eine Person Familienmitglieder in der Schweiz, und es ist ein anderer Dublin-Staat für sie zuständig, so kann sie einen Antrag stellen, dass die Zuständigkeit auf die Schweiz übergeht. Ist eine Person minderjährig und unbegleitet, so ist die Schweiz verpflichtet, abzuklären, ob sich in einem anderen Staat Familienangehörige befinden. Falls ja, müssen die Behörden die Familie zusammenführen, so wie es dem Wohl des Kindes dient, sofern von Seiten der Familie ein entsprechender Antrag vorliegt. Durch diese Regelung wird dem Recht auf Familie Rechnung getragen.
Wird die Minderjährigkeit einer unbegleiteten Person als gegeben erachtet, erklärt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Regel seine Zuständigkeit. In diesem Fall wird ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt.
Aufgrund der humanitären Klausel könnten die Schweizer Behörden auf freiwilliger Basis in jedem Fall ihre eigene Zuständigkeit für die asylsuchende Person erklären.
Weiterführende Informationen:
- Das Dublin-Verfahren
Staatssekretariat für Migration (SEM) - CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrations-recht, 5. Aufl., Bern 2022
- Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

