27.09.2016
Ein «Recht auf Asyl» findet sich nicht in den Menschenrechtsverträgen. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung (AEMR) erwähnt lediglich das Recht, um Asyl zu ersuchen und das gewährte Asyl zu geniessen (vgl. Art. 14 AEMR). Die Staaten waren bei der Ausarbeitung der AEMR nicht bereit, in diesem Bereich auf ihre Souveränität zu verzichten.
Wenn die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, besteht ein Recht auf Schutzgewährung durch den zuständigen Staat. Dieses ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Recht auf Asyl. Die Flüchtlingskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich, «Flüchtlinge» zu schützen, sie nicht in Verfolgerstaaten zurückzuschicken und ihnen bestimmte Rechte zu gewähren. Wie dieser Schutz konkret ausgestaltet ist, überlässt die Flüchtlingskonvention den Vertragsstaaten. Unter «Asyl» wird der staatliche Schutz verstanden, den der Aufnahmestaat «anerkannten Flüchtlingen» gewährt. Dabei wird die Ausgestaltung des Asylverfahrens ebenfalls den Staaten überlassen. Asylgewährung in der Schweiz bedeutet, dass die Person in der Schweiz einen gesicherten Aufenthaltsstatus erhält (eine B-Bewilligung).
Nach Art. 49 AsylG wird einer betroffenen Person das Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzt und kein Asylausschlussgrund vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, so wird dieser Person nur ein minderer Schutz im Rahmen der vorläufigen Aufnahme gewährt. Letztere werden als «vorläufig aufgenommene Flüchtlinge» bezeichnet.
Weiterführende Informationen:
- Das Asylverfahren
Informationen der Schweiz. Flüchtlingshilfe (SFH) - CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022

