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Basiswissen Asylrecht - Dossier

N-Ausweis für Asylsuchende

19.09.2025

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, erhalten eine «N-Nummer» (jede*r asylsuchende Ausländer*in erhält in der Schweiz beim ersten Kontakt mit den Behörden eine solche 6-Stellige Nummer) und einen N-Ausweis. Dieser Ausweis berechtigt sie, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dieses Recht ergibt sich aus der Flüchtlingskonvention.

Befindet sich eine Person im Asylverfahren, so gilt sie immer potentiell als «Flüchtling». Sie darf also nicht weggewiesen werden, bevor das Asylverfahren abgeschlossen ist.
Während dem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum gilt ein Arbeitsverbot (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Nach der Zuweisung in einen Kanton, können die kantonalen Behörden unter gewissen Voraussetzungen eine vorübergehende Arbeitsbewilligung ausstellen. Bewilligungsfrei ist die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen der Kantone. 

Mit einem N-Ausweis dürfen Asylsuchende nicht aus der Schweiz aus- und wieder einreisen.
Ist ein negativer Asylentscheid rechtskräftig geworden, verliert die Person ihre Aufenthaltsberechtigung (und somit den N-Ausweis).

Weiterführende Informationen: