humanrights.ch Logo Icon

Basiswissen Asylrecht - Dossier

Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit

19.11.2025

Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit wird in Art. 24 BV geregelt.

Wohn- und Arbeitsort; Reisen ins Ausland

Je nach Stand und Ausgang des Asylverfahrens haben Personen im Asylbereich einen unterschiedlichen rechtlichen Status. Jede Bewilligung ist mit unterschiedlichen Rechten verbunden, insbesondere in Bezug auf die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit.

Asylsuchende (Ausweis N)

Asylsuchende Personen sind für die ganze Dauer des Asylverfahrens berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Bund oder Kantone können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen (vgl. Art. 28 AsylG). In der Regel werden Asylsuchende einem Bundesasylzentrum zugeteilt (vgl. Art. 24 Abs. 3 AsylG). Grundsätzlich besteht während des Aufenthalts in den Bundesasylzentren ein generelles Arbeitsverbot (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG). Eine Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen fällt aber nicht unter das Arbeitsverbot. Asylsuchende müssen allfällig vorhandene Reisepapiere zu Beginn des Verfahrens beim SEM abgeben (Art. 8 Abs. 1 lit. b AsylG). Auslandsreisen sind somit grundsätzlich nicht möglich und sind untersagt. 

«Flüchtlinge» mit Asyl (Ausweis B und C)

«Flüchtlinge» mit Asyl unterliegen dem Schutz des Rückschiebeverbots nach Art. 33 FK. Sie haben ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 AsylG) und einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) richtet sich nach Art. 34 AIG (vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlinge haben gestützt auf Art. 27 und 28 FK einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung von Identitätsausweisen und Reisepapieren, die zu Auslandsreisen berechtigen. Reisen ins Heimatland sind jedoch nicht gestattet.

Vorläufig aufgenommene «Flüchtlinge» (Ausweis F)

Das Anwesenheitsrecht von vorläufig aufgenommenen «Flüchtlingen» richtet sich nach der Flüchtlingskonvention, womit sie durch das Rückschiebeverbot von Art. 33 FK geschützt sind. Sie erhalten einen auf zwölf Monate befristeten Ausweis F (Art. 85 Abs. 1 AIG), der unter Vorbehalt von Art. 84 AIG verlängert wird und der ihre Rechtsstellung festhält (Art. 41 Abs. 2 AIG). Reisen ins Heimatland sind auch ihnen nicht erlaubt. Neu sollen auch Reisen in andere Länder grundsätzlich verboten sein, das SEM kann beim Vorliegen besonderer persönlicher Gründe Ausnahmen erlauben. Der Bundesrat hat entsprechende neue Regelungen im Oktober 2025 in die Vernehmlassung geschickt.

Schutzbedürftige (Ausweis S)

Schutzbedürftige haben ein Aufenthaltsrecht im Kanton, dem sie zugeteilt worden sind (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Sie erhalten während den ersten 5 Jahren der Gewährung des vorübergehenden Schutzes einen Ausweis S. Ihnen sind Auslandsreisen grundsätzlich nicht erlaubt. In Ausnahmefällen können Reisen ins Ausland bewilligt werden.

Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine sind von dem grundsätzlichen Reiseverbot ausgenommen. Sie dürfen sich 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten.

Weiterführende Informationen:

Rayonverbote

Das Recht auf Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Wenn eine asylsuchende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG) können sogenannte «Rayonverbote» verhängt werden. Dadurch wird der Person verboten, sich in bestimmten Gebieten aufzuhalten.

Weiterführende Informationen:

Eingrenzungen

Seit einigen Jahren werden gegen abgewiesene Asylsuchende sogenannte Eingrenzungen verfügt. Dadurch dürfen sie ein gewisses Gebiet (meist das Gebiet einer Wohngemeinde) nicht verlassen. Es wurden bereits einige Fälle von Eingrenzungen gerichtlich aufgearbeitet. Denn es wurde gerügt, dass solche Eingrenzungen unverhältnismässig seien. Im Urteil vom 13. November 2017 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Eingrenzung eines abgewiesenen Asylsuchenden ein legitimes Mittel ist, um die Person zur Rückreise ins Heimatsland zu bewegen.

Weiterführende Informationen: