19.09.2025
Mit Ausweis N (Personen im Asylverfahren)
Asylsuchende, die in Asylzentren des Bundes untergebracht wurden, dürfen nicht erwerbstätig sein (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Nach Zuweisung in einen Kanton kann eine Arbeitsbewilligung beim entsprechenden Kanton ersucht werden.
Danach dürfen Personen mit N-Ausweis unter gewissen Voraussetzungen in bestimmten Branchen (u.a. Landwirtschaft, Gartenbau, Bauwirtschaft, Gastgewerbe, Wäschereien, Abfallbewirtschaftung) einer unselbstständigen Arbeit nachgehen. Sie brauchen dafür eine Arbeitsbewilligung des Kantons. Die Hürden hierfür sind in gewissen Kantonen sehr hoch. Es gibt zudem in den meisten Kantonen sogenannte Beschäftigungsprogramme, bei welchen Asylsuchende eine geringe tägliche Pauschale (rund 20.- CHF) erhalten.
Weiterführende Informationen:
- Ausweis N für Asylsuchende
Informationen der Schweiz. Flüchtlingshilfe (SFH)
Mit Ausweis F (vorläufig aufgenommene Personen)
Vorläufig in der Schweiz aufgenommene Personen dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern die orts- berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 85a Abs. 1 AIG). Die Arbeitsgebenden haben eine Meldepflicht betreffend Identität und Lohn der erwerbstätigen Person, der ausgeübten Tätigkeit, sowie des Arbeitsortes (Art. 85a Abs. 2 AIG). Zusätzlich müssen die Arbeitgebenden der Meldung eine Erklärung beilegen, in welchen sie sich verpflichten, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Auch bei vorläufig aufgenommenen «Flüchtlingen» mit Ausweis F sind Erwerbstätigkeit und Stellenwechsel während der gesamten vorläufigen Aufnahme meldepflichtig.
Weiterführende Infotmationen:
- Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
Informationen der Schweiz. Flüchtlingshilfe (SFH)
Mit Ausweis B
Jeder Flüchtling darf ohne Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben und die Stelle und den Beruf wechseln (Art. 61 AsylG). Soweit keine Niederlassungsbewilligung vorhanden ist, gilt die Meldepflicht an die zuständige Behörde (Art. 85a Abs. 2-6 AIG).
Mit Ausweis C
Keine Bewilligungspflicht.
Mit Ausweis S
Während der ersten drei Monate nach Erteilung des Schutzstatus, darf noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden (Art. 75 Abs. 1 AsylG). Danach brauchen Schutzbedürftige eine Arbeitsbewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG).

