19.09.2025
Die Bundesverfassung schreibt in Art. 41 Abs. 2 lit. b vor, dass jede*r die für sie*ihn notwendige gesundheitliche Pflege erhält. Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich spätestens nach drei Monaten grundversichern lassen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 3).
Für Personen im Asylverfahren, die sich noch im Bundesasylzentren aufhalten, muss der Zugang zur medizinischen Grund- und zahnärztlichen Notversorgung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewährleistet sein. Seit dem 1. Juni 2019 sind die Bewohner*innen von Bundesasylzentren (BAZ) bei der CSS krankenversichert.
Bei gesundheitlichen Problemen während des Aufenthalts der asylsuchenden Personen in den BAZ sind die Pflegefachpersonen die erste Kontaktstelle. Die Zentrumärzt*innen gewährleisten die medizinische Grundversorgung und weisen die Asylsuchenden wenn nötig an Spezialist*innen oder an Spitäler weiter.
Weiterführende Informationen:
- Krankenpflegeversicherer für Asylsuchende in Bundesasylzentren bestimmt
Medienmitteilung SEM vom 20 Mai 2019 - Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

